ARBEITSRECHT GRIFFBEREIT
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Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.<br />
Diese Freizeit muss nicht zweckgebunden „zum Aufsuchen<br />
eines neuen Dienstpostens“ verwendet werden!<br />
Vorzeitige Auflösung<br />
Die vorzeitige Auflösung ist nur aus wichtigen Gründen,<br />
bei deren Zutreffen aber sowohl bei befristeten als auch<br />
bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen, jederzeit möglich.<br />
Erfolgt die vorzeitige Auflösung seitens des Arbeitgebers,<br />
handelt es sich um eine Entlassung, löst der Arbeitnehmer<br />
das Arbeitsverhältnis vorzeitig auf, handelt es sich um einen<br />
Austritt. Die Entlassung und der Austritt sind ebenso wie<br />
die Kündigung einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen,<br />
deren Rechtsfolgen eintreten, sobald sie dem<br />
Vertragspartner zur Kenntnis gebracht werden.<br />
Entlassung<br />
Die Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich<br />
mit sofortiger Wirkung. Somit bringt auch eine<br />
ungerechtfertigte Entlassung das Arbeitsverhältnis zur<br />
Auflösung. Die Entlassung ist nach Bekanntwerden des<br />
Grundes - abgesehen von einer kurzen Überlegungsfrist<br />
- unverzüglich auszusprechen, da ansonst das Recht auf<br />
Entlassung verwirkt wird.<br />
Wann kann ein Angestellter entlassen werden?<br />
Nach 27 AngG kann der Angestellte insbesondere entlassen<br />
werden,<br />
1. wenn er im Dienst untreu ist, sich in seiner Tätigkeit<br />
ohne Wissen oder Willen des Arbeitgebers von dritten<br />
Personen unberechtigte Vorteile zuwenden lässt, insbesondere<br />
entgegen den Bestimmungen des 13 AngG<br />
eine Provision oder eine sonstige Belohnung annimmt,<br />
oder wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die<br />
ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen<br />
lässt;<br />
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