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ARBEITSRECHT GRIFFBEREIT

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Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.<br />

Diese Freizeit muss nicht zweckgebunden „zum Aufsuchen<br />

eines neuen Dienstpostens“ verwendet werden!<br />

Vorzeitige Auflösung<br />

Die vorzeitige Auflösung ist nur aus wichtigen Gründen,<br />

bei deren Zutreffen aber sowohl bei befristeten als auch<br />

bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen, jederzeit möglich.<br />

Erfolgt die vorzeitige Auflösung seitens des Arbeitgebers,<br />

handelt es sich um eine Entlassung, löst der Arbeitnehmer<br />

das Arbeitsverhältnis vorzeitig auf, handelt es sich um einen<br />

Austritt. Die Entlassung und der Austritt sind ebenso wie<br />

die Kündigung einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen,<br />

deren Rechtsfolgen eintreten, sobald sie dem<br />

Vertragspartner zur Kenntnis gebracht werden.<br />

Entlassung<br />

Die Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich<br />

mit sofortiger Wirkung. Somit bringt auch eine<br />

ungerechtfertigte Entlassung das Arbeitsverhältnis zur<br />

Auflösung. Die Entlassung ist nach Bekanntwerden des<br />

Grundes - abgesehen von einer kurzen Überlegungsfrist<br />

- unverzüglich auszusprechen, da ansonst das Recht auf<br />

Entlassung verwirkt wird.<br />

Wann kann ein Angestellter entlassen werden?<br />

Nach 27 AngG kann der Angestellte insbesondere entlassen<br />

werden,<br />

1. wenn er im Dienst untreu ist, sich in seiner Tätigkeit<br />

ohne Wissen oder Willen des Arbeitgebers von dritten<br />

Personen unberechtigte Vorteile zuwenden lässt, insbesondere<br />

entgegen den Bestimmungen des 13 AngG<br />

eine Provision oder eine sonstige Belohnung annimmt,<br />

oder wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die<br />

ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen<br />

lässt;<br />

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