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ARBEITSRECHT GRIFFBEREIT

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BETRIEBSÜBERGANG<br />

Durch das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AV-<br />

RAG) ist der Betriebsübergang geregelt. Ein solcher liegt<br />

vor, wenn ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf<br />

einen anderen Inhaber übergeht.<br />

Der Betriebsrat ist von solchen geplanten Betriebsänderungen<br />

so rechtzeitig zu informieren, dass es ihm möglich<br />

ist, entsprechende Maßnahmen zu setzen.<br />

Der neue Inhaber tritt mit allen Rechten und Pflichten in<br />

die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse<br />

ein. Das bedeutet für den Arbeitgeber, dass er<br />

die Arbeitnehmer mit ihren bisherigen Ansprüchen übernehmen<br />

muss. Eine Kündigung in diesem Zusammenhang<br />

würde eine Umgehung dieser Regelung darstellen und<br />

den Arbeitnehmer berechtigen eine gerichtliche Klärung<br />

und Wiederherstellung seines Arbeitsverhältnisses herbeizuführen.<br />

Hat der Arbeitnehmer aber Interesse an der Lösung des<br />

Arbeitsverhältnisses, um in den Genuss zB der Abfertigung<br />

zu gelangen, so kann er die Auflösung durch den Arbeitgeber<br />

„dulden“ und ein neues Arbeitsverhältnis mit dem<br />

neuen Inhaber abschließen.<br />

Wird der Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten<br />

übernommen, dürfen die Arbeitsbedingungen innerhalb<br />

eines Jahres nach Betriebsübergang durch Einzelarbeitsvertrag<br />

weder aufgehoben noch beschränkt werden<br />

GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG<br />

Diese liegt vor, wenn das monatliche Einkommen die<br />

Geringfügigkeitsgrenzen der Sozialversicherung nicht<br />

überschreitet. Diese beträgt für das Jahr 2005 € 323,46<br />

pro Monat. Der Arbeitnehmer muss nur bei der Krankenkasse<br />

angemeldet und unfallversichert werden. Die<br />

Stundenanzahl, die dabei zu erbringen ist, muss vereinbart<br />

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