ARBEITSRECHT GRIFFBEREIT
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BETRIEBSÜBERGANG<br />
Durch das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AV-<br />
RAG) ist der Betriebsübergang geregelt. Ein solcher liegt<br />
vor, wenn ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf<br />
einen anderen Inhaber übergeht.<br />
Der Betriebsrat ist von solchen geplanten Betriebsänderungen<br />
so rechtzeitig zu informieren, dass es ihm möglich<br />
ist, entsprechende Maßnahmen zu setzen.<br />
Der neue Inhaber tritt mit allen Rechten und Pflichten in<br />
die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse<br />
ein. Das bedeutet für den Arbeitgeber, dass er<br />
die Arbeitnehmer mit ihren bisherigen Ansprüchen übernehmen<br />
muss. Eine Kündigung in diesem Zusammenhang<br />
würde eine Umgehung dieser Regelung darstellen und<br />
den Arbeitnehmer berechtigen eine gerichtliche Klärung<br />
und Wiederherstellung seines Arbeitsverhältnisses herbeizuführen.<br />
Hat der Arbeitnehmer aber Interesse an der Lösung des<br />
Arbeitsverhältnisses, um in den Genuss zB der Abfertigung<br />
zu gelangen, so kann er die Auflösung durch den Arbeitgeber<br />
„dulden“ und ein neues Arbeitsverhältnis mit dem<br />
neuen Inhaber abschließen.<br />
Wird der Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten<br />
übernommen, dürfen die Arbeitsbedingungen innerhalb<br />
eines Jahres nach Betriebsübergang durch Einzelarbeitsvertrag<br />
weder aufgehoben noch beschränkt werden<br />
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG<br />
Diese liegt vor, wenn das monatliche Einkommen die<br />
Geringfügigkeitsgrenzen der Sozialversicherung nicht<br />
überschreitet. Diese beträgt für das Jahr 2005 € 323,46<br />
pro Monat. Der Arbeitnehmer muss nur bei der Krankenkasse<br />
angemeldet und unfallversichert werden. Die<br />
Stundenanzahl, die dabei zu erbringen ist, muss vereinbart<br />
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