ARBEITSRECHT GRIFFBEREIT
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2. Beschäftigungsmonats zu zahlen. Wird innerhalb eines<br />
Jahres nach einer Beendigung ein neues Arbeitsverhältnis<br />
zum gleichen Arbeitgeber eingegangen, so beginnt die Beitragszahlung<br />
sofort mit Beginn des Arbeitsverhältnisses.<br />
Beitragszahlung auch für bestimmte entgeltfreie Zeiten.<br />
Für folgende entgeltfreie Zeiten hat der Arbeitgeber<br />
(bei aufrechtem Arbeitsverhältnis) Abfertigungsbeiträge an<br />
die MV-Kasse zu zahlen:<br />
■ Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst (Beitragsgrundlage:<br />
Höhe des Kinderbetreuungsgeldes)<br />
■ Wochengeld- und Krankengeldbezug (Beitragsgrundlage:<br />
100% bzw 50% des vorherigen Entgelts)<br />
■ Altersteilzeit, Teilzeitarbeit im Rahmen eines Solidaritätsprämienmodells,<br />
Kurzarbeit nach § 27 AMFG (Beitragsgrundlage<br />
auf Basis der ursprünglichen ungekürzten<br />
Arbeitszeit)<br />
Für folgende Zeiten gibt es eine Beitragszahlung durch<br />
den FLAF:<br />
■ Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld (falls<br />
grundsätzlich Anspruch auf Wochengeld gegeben war)<br />
■ Zeiten der Bildungskarenz und der Familienhospizkarenz<br />
Auswahl der MV-Kasse, Mitbestimmung in der MV-<br />
Kasse, Veranlagungsvorschriften<br />
Alle Beitragszahlungen eines Arbeitgebers gehen an die<br />
gleiche MV-Kasse (alle ArbeitnehmerInnen eines Arbeitgebers<br />
bei einer Kasse).<br />
In Betrieben mit Betriebsrat ist die Kasse unter Mitwirkung<br />
des Betriebsrates auszuwählen (erzwingbare Betriebsvereinbarung).<br />
In Betrieben ohne Betriebsrat obliegt die Kassenwahl<br />
grundsätzlich dem Arbeitgeber – ist zumindest 1/3 der<br />
Belegschaft nicht einverstanden, so kann gegen die Kas-<br />
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