ARBEITSRECHT GRIFFBEREIT
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DIENSTNEHMERHAFTUNG<br />
Durch die Einführung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes<br />
(DNHG) im Jahre 1965 wurde der Umfang der Haftung<br />
des Arbeitnehmers für Schäden, die er bei Erbringung<br />
der Arbeitsleistung verursacht hat, mit Rücksicht auf seine<br />
begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten, eingeschränkt.<br />
Der Arbeitnehmer kann somit nur nach dem Grad seines<br />
Verschuldens zum Schadenersatz herangezogen werden.<br />
Durch den Abschluss des Arbeitsvertrages verpflichtet sich<br />
der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung<br />
zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitnehmer muss bei<br />
Ausübung seiner Tätigkeit die nötige Sorgfalt anwenden<br />
(Sorgfaltspflicht), da er sonst einen Schaden verursachen<br />
kann, für den er verantwortlich ist.<br />
Wann haftet der Arbeitnehmer für einen Schaden?<br />
1. es muss tatsächlich ein Schaden entstanden sein<br />
2. der Schaden muss vom Arbeitnehmer verursacht worden<br />
sein<br />
3. der Eintritt des Schadens muss durch den Arbeitnehmer<br />
verschuldet sein<br />
4. es darf kein Haftausschließungsgrund nach dem DNHG<br />
gegeben sein<br />
5. der Anspruch darf weder verfallen noch verjährt sein<br />
Verschuldensgrade nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz<br />
Entschuldbare Fehlleistung. Eine entschuldbare Fehlleistung<br />
liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens nur bei<br />
außerordentlicher Aufmerksamkeit voraussehbar gewesen<br />
wäre. Für eine entschuldbare Fehlleistung trifft den Arbeitnehmer<br />
überhaupt keine Schadenersatzpflicht.<br />
Minderer Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit).<br />
In diesen Fällen kann das Gericht – unter Bedachtnahme<br />
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