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ARBEITSRECHT GRIFFBEREIT

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DIENSTNEHMERHAFTUNG<br />

Durch die Einführung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes<br />

(DNHG) im Jahre 1965 wurde der Umfang der Haftung<br />

des Arbeitnehmers für Schäden, die er bei Erbringung<br />

der Arbeitsleistung verursacht hat, mit Rücksicht auf seine<br />

begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten, eingeschränkt.<br />

Der Arbeitnehmer kann somit nur nach dem Grad seines<br />

Verschuldens zum Schadenersatz herangezogen werden.<br />

Durch den Abschluss des Arbeitsvertrages verpflichtet sich<br />

der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung<br />

zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitnehmer muss bei<br />

Ausübung seiner Tätigkeit die nötige Sorgfalt anwenden<br />

(Sorgfaltspflicht), da er sonst einen Schaden verursachen<br />

kann, für den er verantwortlich ist.<br />

Wann haftet der Arbeitnehmer für einen Schaden?<br />

1. es muss tatsächlich ein Schaden entstanden sein<br />

2. der Schaden muss vom Arbeitnehmer verursacht worden<br />

sein<br />

3. der Eintritt des Schadens muss durch den Arbeitnehmer<br />

verschuldet sein<br />

4. es darf kein Haftausschließungsgrund nach dem DNHG<br />

gegeben sein<br />

5. der Anspruch darf weder verfallen noch verjährt sein<br />

Verschuldensgrade nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz<br />

Entschuldbare Fehlleistung. Eine entschuldbare Fehlleistung<br />

liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens nur bei<br />

außerordentlicher Aufmerksamkeit voraussehbar gewesen<br />

wäre. Für eine entschuldbare Fehlleistung trifft den Arbeitnehmer<br />

überhaupt keine Schadenersatzpflicht.<br />

Minderer Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit).<br />

In diesen Fällen kann das Gericht – unter Bedachtnahme<br />

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