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ARBEITSRECHT GRIFFBEREIT

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■ Arbeitnehmerinnen, die nach der Geburt eines lebenden<br />

Kindes innerhalb der Schutzfrist austreten, erhalten die<br />

Hälfte der gesetzlichen Abfertigung sofern das Arbeitsverhältnis<br />

mindestens 5 Jahre ununterbrochen gedauert<br />

hat, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen<br />

Entgelts.<br />

■ Denselben Abfertigungsanspruch haben auch Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer, die nach der Annahme<br />

eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet hat, an Kindes statt oder nach Übernahme des<br />

Kindes in unentgeltliche Pflege, innerhalb von 8 Wochen<br />

ihren vorzeitigen Austritt erklären.<br />

■ Bei Inanspruchnahme von Elternkarenz muss der Arbeitnehmer/die<br />

Arbeitnehmerin den Austritt spätestens 3<br />

Monate vor Ende der Karenz erklären, um obigen Abfertigungsanspruch<br />

zu wahren.<br />

■ Derselbe Abfertigungsanspruch steht auch zu, wenn<br />

das Dienstverhältnis während einer Inanspruchnahme von<br />

Elternteilzeit (gem Mutterschutzgesetz bzw Väterkarenzgesetz)<br />

durch Arbeitnehmerkündigung gelöst wird.<br />

Achtung:<br />

Männliche Arbeitnehmer haben keinen derartigen Abfertigungsanspruch,<br />

wenn Sie das Arbeitsverhältnis im obigen<br />

Sinne beenden, nachdem sie den gemeinsamen Haushalt<br />

mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung<br />

des Kindes beendet haben!<br />

Wird das Dienstverhältnis während der Elternteilzeit durch<br />

Arbeitnehmerkündigung gelöst, wird die Abfertigung vom<br />

Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten<br />

Arbeitszeit berechnet (Zeiten eines Elternkarenzurlaubes<br />

werden nicht eingerechnet).<br />

Wird das Dienstverhältnis durch Austritt in obigem Sinn<br />

gelöst, berechnet sich die Abfertigung auf Basis des letzten<br />

vollen Monatsentgelts.<br />

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