ARBEITSRECHT GRIFFBEREIT
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■ Arbeitnehmerinnen, die nach der Geburt eines lebenden<br />
Kindes innerhalb der Schutzfrist austreten, erhalten die<br />
Hälfte der gesetzlichen Abfertigung sofern das Arbeitsverhältnis<br />
mindestens 5 Jahre ununterbrochen gedauert<br />
hat, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen<br />
Entgelts.<br />
■ Denselben Abfertigungsanspruch haben auch Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer, die nach der Annahme<br />
eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht<br />
vollendet hat, an Kindes statt oder nach Übernahme des<br />
Kindes in unentgeltliche Pflege, innerhalb von 8 Wochen<br />
ihren vorzeitigen Austritt erklären.<br />
■ Bei Inanspruchnahme von Elternkarenz muss der Arbeitnehmer/die<br />
Arbeitnehmerin den Austritt spätestens 3<br />
Monate vor Ende der Karenz erklären, um obigen Abfertigungsanspruch<br />
zu wahren.<br />
■ Derselbe Abfertigungsanspruch steht auch zu, wenn<br />
das Dienstverhältnis während einer Inanspruchnahme von<br />
Elternteilzeit (gem Mutterschutzgesetz bzw Väterkarenzgesetz)<br />
durch Arbeitnehmerkündigung gelöst wird.<br />
Achtung:<br />
Männliche Arbeitnehmer haben keinen derartigen Abfertigungsanspruch,<br />
wenn Sie das Arbeitsverhältnis im obigen<br />
Sinne beenden, nachdem sie den gemeinsamen Haushalt<br />
mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung<br />
des Kindes beendet haben!<br />
Wird das Dienstverhältnis während der Elternteilzeit durch<br />
Arbeitnehmerkündigung gelöst, wird die Abfertigung vom<br />
Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten<br />
Arbeitszeit berechnet (Zeiten eines Elternkarenzurlaubes<br />
werden nicht eingerechnet).<br />
Wird das Dienstverhältnis durch Austritt in obigem Sinn<br />
gelöst, berechnet sich die Abfertigung auf Basis des letzten<br />
vollen Monatsentgelts.<br />
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