ARBEITSRECHT GRIFFBEREIT
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Dienstnehmerhaftpflichtgesetz grundsätzlich keinen besonderen<br />
Beschränkungen, wenn die für eine Aufrechnung<br />
(Kompensation) festgelegten Bedingungen erfüllt werden.<br />
Danach müssen die aufzurechnenden Forderungen gegenseitig,<br />
gleichartig, richtig und fällig sein. Eine Aufrechnung<br />
solcher Schadenersatzansprüche mit Entgeltansprüchen<br />
ist unzulässig, soweit letztere der Exekution entzogen<br />
sind.<br />
DIE AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERTRAGES<br />
Arten der Auflösung<br />
1. Auflösung während der Probezeit<br />
2. Zeitablauf (Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses)<br />
3. Auflösung im beiderseitigen Einvernehmen<br />
4. Kündigung<br />
5. Entlassung<br />
6. Austritt<br />
7. Tod des Arbeitnehmers<br />
Auflösung während der Probezeit<br />
Das Probearbeitsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet,<br />
dass es sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer<br />
jederzeit, ohne Einhaltung von Fristen und ohne<br />
Angabe von Gründen, gelöst werden kann. Die Auflösung<br />
des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit ist als eine<br />
Auflösung eigener Art und nicht als Kündigung anzusehen,<br />
so dass der allgemeine und besondere Kündigungsschutz<br />
nicht gilt.<br />
Die Probezeit kann längstens für einen Monat vereinbart<br />
werden. Vor allem in Arbeiter-Kollektivverträgen wird eine<br />
Probezeit bereits vielfach vorgegeben. Die meisten Angestellten-Kollektivverträge<br />
sehen eine Probezeit von sich<br />
aus nicht zwingend vor.<br />
Ausnahme! Lehrlinge haben eine dreimonatige Probezeit.<br />
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