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§ 1<br />

Gebührenpflicht<br />

(1) Zur teilweisen Deckung der Kosten aus dem Betrieb der Friedhöfe werden für die<br />

Benützung der Grabstätten, die Graberrichtung und die Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen<br />

Gebühren eingehoben.<br />

(2) Die Gebührenpflicht entsteht bei der Grabbenützungsgebühr im Zeitpunkt der<br />

Zuweisung der Grabstätte, in allen anderen Fällen mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen<br />

Inanspruchnahme.<br />

(3) Der Gebührenanspruch entsteht mit 1. Jänner des Kalenderjahres. Fällt der Beginn<br />

des Benützungsrechtes auf einen späteren Zeitpunkt, ist der aliquote Teil der Jahresgebühr<br />

zu entrichten, wobei Teile von Monaten unberücksichtigt bleiben.<br />

§ 2<br />

Grabbenützungsgebühr<br />

(1) Für das Benützungsrecht an einer Grabstätte wird folgende Jahresgebühr festgesetzt:<br />

a) Einzelgrab – Erdgrab (nicht an einer Wand gelegen) ...... 12,00 €<br />

b) Einzelgrab – Wandgrab (an einer Wand gelegen) .......... 18,00 €<br />

c) Doppelgrab...................................................................... 36,00 €<br />

d) Urnengrab – Erdgrab und Wandgrab .............................. 12,00 €<br />

e) Urnennische .................................................................... 12,00 €<br />

(2) Die Grabbenützungsgebühr wird für einen Zeitraum von zehn Jahren im Vorhinein<br />

eingehoben.<br />

§ 3<br />

Graberrichtungsgebühr<br />

(1) Für das Öffnen und Schließen einer Grabstätte werden bei jeder Beisetzung die tatsächlich<br />

anfallenden Kosten der Graberrichtung verrechnet. Diese betragen für:<br />

a) Einzelgrab – Erdgrab (nicht an einer Wand gelegen) .... 330,- €<br />

b) Einzelgrab – Wandgrab (an einer Wand gelegen) ......... 330,- €<br />

c) Doppelgrab .................................................................... 330,- €<br />

d) Urnengrab – Erdgrab und Wandgrab ............................... 50,- €<br />

e) Urnennische ...................................................................... 0,- €<br />

§ 4<br />

Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen<br />

(1) Die Gebühr für das Entfernen der verwelkten Blumen und Kränze sowie das Einebnen<br />

des Grabhügels beträgt 50,- €.<br />

(2) Für all jene Arbeiten, die von der Friedhofsverwaltung vorzunehmen bzw. zu beauftragen<br />

sind, weil sie von Nutzungsberechtigten trotz Erinnerung nicht fristgerecht<br />

erledigt werden, wie z.B. Entfernen von Grabmälern im Falle der Öffnung eines Grabes<br />

werden die tatsächlich angefallenen Kosten verrechnet. Falls die Arbeiten von der Ge-<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat vom 27.2.2012 Seite 8 von 22

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