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§ 1<br />
Gebührenpflicht<br />
(1) Zur teilweisen Deckung der Kosten aus dem Betrieb der Friedhöfe werden für die<br />
Benützung der Grabstätten, die Graberrichtung und die Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen<br />
Gebühren eingehoben.<br />
(2) Die Gebührenpflicht entsteht bei der Grabbenützungsgebühr im Zeitpunkt der<br />
Zuweisung der Grabstätte, in allen anderen Fällen mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen<br />
Inanspruchnahme.<br />
(3) Der Gebührenanspruch entsteht mit 1. Jänner des Kalenderjahres. Fällt der Beginn<br />
des Benützungsrechtes auf einen späteren Zeitpunkt, ist der aliquote Teil der Jahresgebühr<br />
zu entrichten, wobei Teile von Monaten unberücksichtigt bleiben.<br />
§ 2<br />
Grabbenützungsgebühr<br />
(1) Für das Benützungsrecht an einer Grabstätte wird folgende Jahresgebühr festgesetzt:<br />
a) Einzelgrab – Erdgrab (nicht an einer Wand gelegen) ...... 12,00 €<br />
b) Einzelgrab – Wandgrab (an einer Wand gelegen) .......... 18,00 €<br />
c) Doppelgrab...................................................................... 36,00 €<br />
d) Urnengrab – Erdgrab und Wandgrab .............................. 12,00 €<br />
e) Urnennische .................................................................... 12,00 €<br />
(2) Die Grabbenützungsgebühr wird für einen Zeitraum von zehn Jahren im Vorhinein<br />
eingehoben.<br />
§ 3<br />
Graberrichtungsgebühr<br />
(1) Für das Öffnen und Schließen einer Grabstätte werden bei jeder Beisetzung die tatsächlich<br />
anfallenden Kosten der Graberrichtung verrechnet. Diese betragen für:<br />
a) Einzelgrab – Erdgrab (nicht an einer Wand gelegen) .... 330,- €<br />
b) Einzelgrab – Wandgrab (an einer Wand gelegen) ......... 330,- €<br />
c) Doppelgrab .................................................................... 330,- €<br />
d) Urnengrab – Erdgrab und Wandgrab ............................... 50,- €<br />
e) Urnennische ...................................................................... 0,- €<br />
§ 4<br />
Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen<br />
(1) Die Gebühr für das Entfernen der verwelkten Blumen und Kränze sowie das Einebnen<br />
des Grabhügels beträgt 50,- €.<br />
(2) Für all jene Arbeiten, die von der Friedhofsverwaltung vorzunehmen bzw. zu beauftragen<br />
sind, weil sie von Nutzungsberechtigten trotz Erinnerung nicht fristgerecht<br />
erledigt werden, wie z.B. Entfernen von Grabmälern im Falle der Öffnung eines Grabes<br />
werden die tatsächlich angefallenen Kosten verrechnet. Falls die Arbeiten von der Ge-<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat vom 27.2.2012 Seite 8 von 22