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meinde <strong>Axams</strong> erledigt werden, wird ein Stundensatz von 40,- € je Beschäftigtem vorgeschrieben.<br />
§ 5<br />
Exhumierung<br />
Die Gebühr für Exhumierungen und Umbettungen beträgt 70,- € je Stunde und Beschäftigtem.<br />
§ 6<br />
Gebührenschuldner<br />
Gebührenschuldner ist der Inhaber des Benützungsrechtes, im Todesfall seine Erben.<br />
Auf das Verfahren finden die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO iVm<br />
dem Tiroler Abgabengesetz – TAbgG, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel in<br />
Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Friedhofsgebührenverordnung außer Kraft.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
16 Ja<br />
5. Waldumlage 2012;<br />
Erlassung der Verordnung über die Festsetzung des Gesamtbetrages der Umlage;<br />
70304/ZEN/14535/2012<br />
Sachverhalt:<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>n werden gemäß § 10 Absatz 1 Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr.<br />
55/2005, ermächtigt, zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für die <strong>Gemeinde</strong>waldaufseher<br />
eine jährliche Umlage auf Grund eines Beschlusses des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />
zu erheben. Gemäß § 10 Absatz 2 Tiroler Waldordnung 2005 hat der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
den Gesamtbetrag der Umlage jährlich bis spätestens 1. April durch Verordnung festzusetzen.<br />
Für 2012 errechnet sich der Gesamtbetrag der Waldumlage mit 17.925,90 €.<br />
Der Entwurf der Verordnung liegt dem <strong>Gemeinde</strong>rat bei den Sitzungsunterlagen zu Einsicht<br />
auf.<br />
Antrag – Vbgm. Ing. Adolf Schiener:<br />
Aufgrund des § 10 Absatz 1 Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55/2005, soll der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
beschließen, zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes 2011 für den<br />
<strong>Gemeinde</strong>waldaufseher eine jährliche Umlage zu erheben.<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat vom 27.2.2012 Seite 9 von 22