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wohnrecht für wohnungseigentümer - Arbeiterkammer Wien

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Ein Vertreter der Eigentümergemeinschaft kann aber immer nur im Geschäftskreis<br />

der Eigentümergemeinschaft tätig sein, also nur bei Angelegenheiten<br />

der Verwaltung der Liegenschaft.<br />

a) Prinzipiell wird die Eigentümergemeinschaft durch den Verwalter vertreten.<br />

Das heißt, dieser tritt nach außen hin auf und schließt <strong>für</strong> die und im<br />

Namen der Eigentümergemeinschaft Verträge ab, bezahlt ihre Rechnungen<br />

und treibt ihre Forderungen ein. Er wickelt also den gesamten laufenden<br />

Zahlungsverkehr der Eigentümergemeinschaft ab. Dem Verwalter<br />

steht die nach außen hin unbeschränkbare Vertretung der Eigentümergemeinschaft<br />

und weiters die Verwaltung der Liegenschaft zu.<br />

Es gibt keine Pflicht, einen Verwalter zu bestellen. Solange noch kein gemeinsamer<br />

Verwalter bestellt ist, kann aber jeder einzelne Wohnungseigentümer<br />

und auch jeder Dritte, der ein berechtigtes Interesse an einer<br />

Verwalterbestellung hat, einen Antrag bei Gericht auf sofortige Bestellung<br />

eines nur vorläufigen Verwalters stellen. Ein Dritter könnte in diesem Fall<br />

zB ein Handwerker sein, der in dem Haus eine Reparatur durchführt bzw<br />

durchführen soll oder auch eine Behörde, die eine „Ansprechperson“ der<br />

Eigentümergemeinschaft braucht.<br />

Wenn ein Verwalter bestellt ist, kommt – nach den neuen gesetzlichen<br />

Regeln – den Wohnungseigentümern keine Macht mehr zu, nach außen<br />

hin wirksame Handlungen <strong>für</strong> die Eigentümergemeinschaft zu setzen. Der<br />

Verwalter hat nun also – im Gegensatz zur früheren Rechtslage – ein absolutes<br />

Handlungsmonopol. Diese Neuregelung ist jedenfalls zu kritisieren.<br />

Beispiel:<br />

Die Eigentümergemeinschaft beschließt mit Mehrheit, den bestehenden<br />

Versicherungsvertrag der Eigentümergemeinschaft zu kündigen und mit<br />

einer anderen Versicherungsanstalt eine günstigere, neue Gebäudeversicherung<br />

(laut Anbot der Versicherung XY vom ...) abzuschließen. Ist ein<br />

Verwalter bestellt, muss diesem eine Weisung erteilt werden, die Beschlüsse<br />

nach außen hin (gegenüber den Versicherungsanstalten) umzusetzen.<br />

Der Mehrheit kann den alten Versicherungsvertrag nicht (mehr)<br />

selbständig kündigen. Setzt der Verwalter die Weisung nicht um, bleibt der<br />

alte Versicherungsvertrag bestehen. Den Schaden, den die Eigentümergemeinschaft<br />

daraus hat, muss sie mittels einer Schadenersatzklage gegen<br />

den Verwalter geltend machen.<br />

Nach früherer Rechtslage hatte der Oberste Gerichtshof der Eigentümergemeinschaft<br />

eine Handlungsmacht nach Außen hin nicht abgesprochen;<br />

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