wohnrecht für wohnungseigentümer - Arbeiterkammer Wien
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Ein Vertreter der Eigentümergemeinschaft kann aber immer nur im Geschäftskreis<br />
der Eigentümergemeinschaft tätig sein, also nur bei Angelegenheiten<br />
der Verwaltung der Liegenschaft.<br />
a) Prinzipiell wird die Eigentümergemeinschaft durch den Verwalter vertreten.<br />
Das heißt, dieser tritt nach außen hin auf und schließt <strong>für</strong> die und im<br />
Namen der Eigentümergemeinschaft Verträge ab, bezahlt ihre Rechnungen<br />
und treibt ihre Forderungen ein. Er wickelt also den gesamten laufenden<br />
Zahlungsverkehr der Eigentümergemeinschaft ab. Dem Verwalter<br />
steht die nach außen hin unbeschränkbare Vertretung der Eigentümergemeinschaft<br />
und weiters die Verwaltung der Liegenschaft zu.<br />
Es gibt keine Pflicht, einen Verwalter zu bestellen. Solange noch kein gemeinsamer<br />
Verwalter bestellt ist, kann aber jeder einzelne Wohnungseigentümer<br />
und auch jeder Dritte, der ein berechtigtes Interesse an einer<br />
Verwalterbestellung hat, einen Antrag bei Gericht auf sofortige Bestellung<br />
eines nur vorläufigen Verwalters stellen. Ein Dritter könnte in diesem Fall<br />
zB ein Handwerker sein, der in dem Haus eine Reparatur durchführt bzw<br />
durchführen soll oder auch eine Behörde, die eine „Ansprechperson“ der<br />
Eigentümergemeinschaft braucht.<br />
Wenn ein Verwalter bestellt ist, kommt – nach den neuen gesetzlichen<br />
Regeln – den Wohnungseigentümern keine Macht mehr zu, nach außen<br />
hin wirksame Handlungen <strong>für</strong> die Eigentümergemeinschaft zu setzen. Der<br />
Verwalter hat nun also – im Gegensatz zur früheren Rechtslage – ein absolutes<br />
Handlungsmonopol. Diese Neuregelung ist jedenfalls zu kritisieren.<br />
Beispiel:<br />
Die Eigentümergemeinschaft beschließt mit Mehrheit, den bestehenden<br />
Versicherungsvertrag der Eigentümergemeinschaft zu kündigen und mit<br />
einer anderen Versicherungsanstalt eine günstigere, neue Gebäudeversicherung<br />
(laut Anbot der Versicherung XY vom ...) abzuschließen. Ist ein<br />
Verwalter bestellt, muss diesem eine Weisung erteilt werden, die Beschlüsse<br />
nach außen hin (gegenüber den Versicherungsanstalten) umzusetzen.<br />
Der Mehrheit kann den alten Versicherungsvertrag nicht (mehr)<br />
selbständig kündigen. Setzt der Verwalter die Weisung nicht um, bleibt der<br />
alte Versicherungsvertrag bestehen. Den Schaden, den die Eigentümergemeinschaft<br />
daraus hat, muss sie mittels einer Schadenersatzklage gegen<br />
den Verwalter geltend machen.<br />
Nach früherer Rechtslage hatte der Oberste Gerichtshof der Eigentümergemeinschaft<br />
eine Handlungsmacht nach Außen hin nicht abgesprochen;<br />
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