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wohnrecht für wohnungseigentümer - Arbeiterkammer Wien

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Beispiel 2:<br />

Auf einer Liegenschaft sind sechs Reihenhäuser im Wohnungseigentum<br />

errichtet. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer beschließt, den auf der<br />

Liegenschaft gelegenen gemeinsamen Zufahrtsweg zu bepflastern. Man<br />

holt verschiedene Angebote ein und will mit dem besten Anbieter einen<br />

entsprechenden Werkvertrag abschließen. Der Vertrag soll/muss zwischen<br />

der Eigentümergemeinschaft ..... gasse .. und der Baufirma zustande<br />

kommen. Für die Eigentümergemeinschaft hat nun in ihrer Vertretung die<br />

Mehrheit der Wohnungseigentümer zu unterschreiben. Die Mehrheit der<br />

Wohnungseigentümer könnte jedoch auch einem einzelnen Wohnungseigentümer<br />

ausdrücklich eine Vollmacht ausstellen und zwar mit dem Inhalt:<br />

„Die Eigentümergemeinschaft .....gasse ..., vertreten durch die Mehrheit der<br />

Wohnungseigentümer, bevollmächtigt Herrn ...... den Vertrag (laut Anbot<br />

der Firma XY vom ......) hinsichtlich der Pflasterung des auf der Liegenschaft<br />

gelegenen gemeinsamen Zufahrtsweges im Namen der Eigentümergemeinschaft<br />

mit der Firma XY abzuschließen.“ Dann könnte auch<br />

dieser einzelne Bevollmächtigte im Namen der Eigentümergemeinschaft<br />

das konkrete Geschäft abschließen und den Vertrag <strong>für</strong> die Eigentümergemeinschaft<br />

bindend unterschreiben.<br />

Die Eigentümergemeinschaft handelt also<br />

■ durch den Verwalter oder (eingeschränkt) durch den Eigentümervertreter<br />

oder (sehr eingeschränkt) durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer,<br />

bzw.<br />

■ durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter<br />

bestellt ist.<br />

Andere Organe sieht das WEG nicht ausdrücklich vor.<br />

Etwa <strong>für</strong> „Hausvertrauenspersonen“ gibt es keine gesetzliche Grundlage;<br />

natürlich sind sie aber nicht verboten. Es kann durchaus sinnvoll sein, einen<br />

Miteigentümer – besser wäre jedenfalls ein kleines Team von Mitbewohnern<br />

– informell mit der Vertretung gegenüber der Verwaltung zu beauftragen.<br />

Wichtig ist aber, dass solche Hausvertrauenspersonen oder<br />

Haussprecher keine (oder nur eine sehr beschränkte) rechtliche Vertretungsfunktion<br />

haben sollten. Manche Verwaltungen berufen sich gern darauf,<br />

dass der „Haussprecher“ einem bestimmten Vorhaben ohnedies bereits<br />

zugestimmt hat – das ist aber (meistens) rechtlich unerheblich.<br />

Hausvertrauenspersonen dürfen nicht namens der Miteigentümer Rechnungen<br />

genehmigen, irgendwelchen Maßnahmen zustimmen oder Verein-<br />

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