wohnrecht für wohnungseigentümer - Arbeiterkammer Wien
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Beispiel 2:<br />
Auf einer Liegenschaft sind sechs Reihenhäuser im Wohnungseigentum<br />
errichtet. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer beschließt, den auf der<br />
Liegenschaft gelegenen gemeinsamen Zufahrtsweg zu bepflastern. Man<br />
holt verschiedene Angebote ein und will mit dem besten Anbieter einen<br />
entsprechenden Werkvertrag abschließen. Der Vertrag soll/muss zwischen<br />
der Eigentümergemeinschaft ..... gasse .. und der Baufirma zustande<br />
kommen. Für die Eigentümergemeinschaft hat nun in ihrer Vertretung die<br />
Mehrheit der Wohnungseigentümer zu unterschreiben. Die Mehrheit der<br />
Wohnungseigentümer könnte jedoch auch einem einzelnen Wohnungseigentümer<br />
ausdrücklich eine Vollmacht ausstellen und zwar mit dem Inhalt:<br />
„Die Eigentümergemeinschaft .....gasse ..., vertreten durch die Mehrheit der<br />
Wohnungseigentümer, bevollmächtigt Herrn ...... den Vertrag (laut Anbot<br />
der Firma XY vom ......) hinsichtlich der Pflasterung des auf der Liegenschaft<br />
gelegenen gemeinsamen Zufahrtsweges im Namen der Eigentümergemeinschaft<br />
mit der Firma XY abzuschließen.“ Dann könnte auch<br />
dieser einzelne Bevollmächtigte im Namen der Eigentümergemeinschaft<br />
das konkrete Geschäft abschließen und den Vertrag <strong>für</strong> die Eigentümergemeinschaft<br />
bindend unterschreiben.<br />
Die Eigentümergemeinschaft handelt also<br />
■ durch den Verwalter oder (eingeschränkt) durch den Eigentümervertreter<br />
oder (sehr eingeschränkt) durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer,<br />
bzw.<br />
■ durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter<br />
bestellt ist.<br />
Andere Organe sieht das WEG nicht ausdrücklich vor.<br />
Etwa <strong>für</strong> „Hausvertrauenspersonen“ gibt es keine gesetzliche Grundlage;<br />
natürlich sind sie aber nicht verboten. Es kann durchaus sinnvoll sein, einen<br />
Miteigentümer – besser wäre jedenfalls ein kleines Team von Mitbewohnern<br />
– informell mit der Vertretung gegenüber der Verwaltung zu beauftragen.<br />
Wichtig ist aber, dass solche Hausvertrauenspersonen oder<br />
Haussprecher keine (oder nur eine sehr beschränkte) rechtliche Vertretungsfunktion<br />
haben sollten. Manche Verwaltungen berufen sich gern darauf,<br />
dass der „Haussprecher“ einem bestimmten Vorhaben ohnedies bereits<br />
zugestimmt hat – das ist aber (meistens) rechtlich unerheblich.<br />
Hausvertrauenspersonen dürfen nicht namens der Miteigentümer Rechnungen<br />
genehmigen, irgendwelchen Maßnahmen zustimmen oder Verein-<br />
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