01.03.2013 Aufrufe

wohnrecht für wohnungseigentümer - Arbeiterkammer Wien

wohnrecht für wohnungseigentümer - Arbeiterkammer Wien

wohnrecht für wohnungseigentümer - Arbeiterkammer Wien

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

tümer eines Wohnungseigentumsobjekts auch bis zu sechs Abstellplätze<br />

erwerben; <strong>für</strong> die übrigen 29 Wohnungseigentümer bleiben ja noch 29 Abstellplätze<br />

über.<br />

Nach Ablauf der dreijährigen Frist gelten allerdings beide Beschränkungen<br />

nicht mehr. Es können liegenschaftsfremde Personen Wohnungseigentum<br />

an einem Kraftfahrzeugabstellplatz erwerben. Weiters besteht dann weder<br />

<strong>für</strong> die auf der Liegenschaft wohnenden oder geschäftlich tätigen Wohnungseigentümer<br />

noch <strong>für</strong> liegenschaftsfremde Personen eine zahlenmäßige<br />

Beschränkung beim Erwerb von Autoabstellplätzen.<br />

Der Schutzmechanismus in den ersten drei Jahren, dass möglichst jedem<br />

Wohnungseigentümer einer Wohnung bzw einer Geschäftsräumlichkeit<br />

ein Parkplatz in seiner Wohnhausanlage garantiert sein soll,<br />

wurde aber mit der Wohnrechtsnovelle 2006 praktisch beseitigt. Im<br />

Gesetz wurde nun festgelegt, dass die oben genannte Beschränkung <strong>für</strong><br />

den Bauträger bzw Wohnungseigentumsorganisator nicht gilt. Der Wohnungseigentumsorganisator<br />

(eine Person oder eine Firma) kann sich damit<br />

das Wohnungseigentum an allen Abstellplätzen selbst behalten, auch<br />

wenn dadurch gar keine Stellplätze <strong>für</strong> die anderen Wohnungseigentümer<br />

übrig bleiben.<br />

Der Wohnungseigentumsorganisator/Bauträger darf Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten<br />

ohne Parkplatz verkaufen, kann sich alle Autoabstellplätze<br />

sogar als seine eigenen Wohnungseigentumsobjekte behalten<br />

und damit praktisch ein Monopol über sämtliche Parkplätze in der Wohnungseigentumsanlage<br />

haben. Er kann diese nach seinem Gutdünken zu<br />

den von ihm diktierten Preisen an andere Wohnungseigentümer oder auch<br />

an hausfremde Personen vermieten bzw später verkaufen.<br />

Garagen/Autoabstellplätze als allgemeiner Teil der Liegenschaft<br />

Natürlich können Garagen und Abstellplätze nicht nur im selbständigen<br />

Wohnungseigentum stehen, sondern auch als allgemeine Teile der Liegenschaft<br />

gewidmet werden.<br />

Die Nutzung bzw Vergabe der Stellplätze erfolgt dann<br />

– über eine Benützungsvereinbarung aller Wohnungseigentümer untereinander<br />

oder<br />

– mittels Mietvertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft als Vermieter<br />

auf der einen Seite und einzelnen Wohnungseigentümern als Mieter<br />

auf der anderen Seite und/oder<br />

22

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!