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wohnrecht für wohnungseigentümer - Arbeiterkammer Wien

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– die angemessene Versicherung der Liegenschaft,<br />

– die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsvertrages,<br />

– die Bestellung und Abberufung eines Eigentümervertreters,<br />

– die Erlassung und Abänderung einer Hausordnung,<br />

– die Vermietung der dazu verfügbaren Teile der Liegenschaft an Personen,<br />

die nicht Wohnungseigentümer sind sowie die Aufkündigung dieser<br />

Mietverträge;<br />

Die Vermietung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft an einen Wohnungseigentümer<br />

hingegen ist (wegen der Gefahr von Bevorteilungen) eine<br />

Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung (Einstimmigkeit!).<br />

Die ordnungsgemäße Erhaltung des Hauses<br />

Die Abgrenzung, welche Erhaltungsarbeiten vom einzelnen Wohnungseigentümer<br />

und welche von der Eigentümergemeinschaft durchgeführt werden<br />

müssen, erfolgt in gleicher Weise wie im MRG: Arbeiten, die nach dem<br />

MRG der Vermieter durchführen muss, obliegen nach dem WEG der Eigentümergemeinschaft.<br />

Davon umfasst sind also vor allem die Arbeiten zur<br />

Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses, die Behebung ernster<br />

Schäden des Hauses, die in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten<br />

auftreten, die Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen und die Durchführung<br />

bestimmter energiesparender Maßnahmen.<br />

Entscheidungsbefugt über Erhaltungsmaßnahmen ist die Anteilsmehrheit<br />

der Miteigentümer (in der Praxis werden die Entscheidungen regelmäßig<br />

vom Hausverwalter auf Grund seiner Vollmacht getroffen). Ist die Mehrheit<br />

(bzw. sozusagen in ihrem Namen der Verwalter) jedoch untätig, obwohl<br />

Erhaltungsarbeiten notwendig wären, kann jeder einzelne Wohnungseigentümer<br />

eine gerichtliche Entscheidung darüber verlangen, dass die Erhaltungsarbeiten<br />

binnen einer angemessenen Frist durchzuführen sind.<br />

Nimmt ein Wohnungseigentümer Schäden an den allgemeinen Teilen des<br />

Hauses oder ernste Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt<br />

wahr, hat er unverzüglich den Verwalter davon zu verständigen,<br />

sofern dieser nicht bereits Kenntnis davon hat.<br />

Rechtsprechung über Erhaltungsmaßnahmen, die der Gemeinschaft obliegen<br />

bzw zustehen (ordentliche Verwaltung der Liegenschaft):<br />

■ Das Entfernen und Wiederauftragen des Estrichs innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes<br />

stellt eine ordentliche Erhaltungsarbeit an den<br />

gemeinsamen Teilen der Liegenschaft dar, weil hierdurch ein ernster<br />

Schaden des Hauses behoben wird.<br />

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