wohnrecht für wohnungseigentümer - Arbeiterkammer Wien
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– die angemessene Versicherung der Liegenschaft,<br />
– die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsvertrages,<br />
– die Bestellung und Abberufung eines Eigentümervertreters,<br />
– die Erlassung und Abänderung einer Hausordnung,<br />
– die Vermietung der dazu verfügbaren Teile der Liegenschaft an Personen,<br />
die nicht Wohnungseigentümer sind sowie die Aufkündigung dieser<br />
Mietverträge;<br />
Die Vermietung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft an einen Wohnungseigentümer<br />
hingegen ist (wegen der Gefahr von Bevorteilungen) eine<br />
Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung (Einstimmigkeit!).<br />
Die ordnungsgemäße Erhaltung des Hauses<br />
Die Abgrenzung, welche Erhaltungsarbeiten vom einzelnen Wohnungseigentümer<br />
und welche von der Eigentümergemeinschaft durchgeführt werden<br />
müssen, erfolgt in gleicher Weise wie im MRG: Arbeiten, die nach dem<br />
MRG der Vermieter durchführen muss, obliegen nach dem WEG der Eigentümergemeinschaft.<br />
Davon umfasst sind also vor allem die Arbeiten zur<br />
Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses, die Behebung ernster<br />
Schäden des Hauses, die in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten<br />
auftreten, die Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen und die Durchführung<br />
bestimmter energiesparender Maßnahmen.<br />
Entscheidungsbefugt über Erhaltungsmaßnahmen ist die Anteilsmehrheit<br />
der Miteigentümer (in der Praxis werden die Entscheidungen regelmäßig<br />
vom Hausverwalter auf Grund seiner Vollmacht getroffen). Ist die Mehrheit<br />
(bzw. sozusagen in ihrem Namen der Verwalter) jedoch untätig, obwohl<br />
Erhaltungsarbeiten notwendig wären, kann jeder einzelne Wohnungseigentümer<br />
eine gerichtliche Entscheidung darüber verlangen, dass die Erhaltungsarbeiten<br />
binnen einer angemessenen Frist durchzuführen sind.<br />
Nimmt ein Wohnungseigentümer Schäden an den allgemeinen Teilen des<br />
Hauses oder ernste Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt<br />
wahr, hat er unverzüglich den Verwalter davon zu verständigen,<br />
sofern dieser nicht bereits Kenntnis davon hat.<br />
Rechtsprechung über Erhaltungsmaßnahmen, die der Gemeinschaft obliegen<br />
bzw zustehen (ordentliche Verwaltung der Liegenschaft):<br />
■ Das Entfernen und Wiederauftragen des Estrichs innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes<br />
stellt eine ordentliche Erhaltungsarbeit an den<br />
gemeinsamen Teilen der Liegenschaft dar, weil hierdurch ein ernster<br />
Schaden des Hauses behoben wird.<br />
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