Praxis in NRW. Insolvenzsicherung von Arbeitszeitguthaben
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Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit<br />
der Landesregierung Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />
herausgegeben. Sie darf weder<br />
<strong>von</strong> Parteien noch <strong>von</strong> Wahlwerbern oder Wahlhelfern<br />
während e<strong>in</strong>es Wahlkampfes zum<br />
Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden.<br />
Dies gilt für Landtags-, Bundestags- und Kommunalwahlen<br />
sowie auch für die Wahl der Mitglieder<br />
des Europäischen Parlaments.<br />
Missbräuchlich ist <strong>in</strong>sbesondere die Verteilung<br />
auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen<br />
der Parteien sowie das E<strong>in</strong>legen, Aufdrukken<br />
oder Aufkleben parteipolitischer Informationen<br />
oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls<br />
die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der<br />
Wahlwerbung.<br />
E<strong>in</strong>e Verwendung dieser Druckschrift durch<br />
Parteien oder sie unterstützende Organisationen<br />
ausschließlich zur Unterrichtung ihrer<br />
eigenen Mitglieder bleibt hier<strong>von</strong> unberührt.<br />
Unabhängig da<strong>von</strong>, wann, auf welchem Wege<br />
und <strong>in</strong> welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger<br />
zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen<br />
Bezug zu e<strong>in</strong>er bevorstehenden Wahl<br />
nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Weise verwendet werden, die als<br />
Parte<strong>in</strong>ahme der Landesregierung zugunsten<br />
e<strong>in</strong>zelner politischer Gruppen verstanden werden<br />
könnte.