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Ergänzende Hinweise zur Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II

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Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit,<br />

Jugend und Soziales<br />

Freie<br />

Hansestadt Bremen<br />

Nr. 5.6 der <strong>Verwaltungsanweisung</strong> <strong>zu</strong> <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> mit weitergehende <strong>Hinweise</strong>n<br />

Höchstwerte nach dem Wohngeldgesetz<br />

Abweichend von den Richtwerten nach Nr. 5.2 und 5.3 sind die aktuellen Werte der Wohngeldtabelle<br />

(<strong>§</strong> 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz in der Fassung ab 01.01.2009) <strong>zu</strong> berücksichtigen,<br />

wenn die regulären Richtwerte niedriger sind. Danach ist die jeweils höchste Grenze ausschlaggebend<br />

für die Angemessenheitsgrenze.<br />

Die Werte der Wohngeldtabelle sind nicht um Zuschläge <strong>zu</strong> erweitern. D.h., die Wohngeldwerte<br />

sind nicht um die Stadtteil- und Ortsteil<strong>zu</strong>schläge, den Wohnungssicherungs<strong>zu</strong>schlag<br />

sowie den Zuschlag für Ein-Personen-Haushalte in Neubauten bei geringen Heizkosten, <strong>zu</strong><br />

erhöhen. Möblierungs<strong>zu</strong>schläge können weiterhin berücksichtigt werden. Im Übrigen sind die<br />

Regelungen nach Nr. 5.7, 5.7.1 und 5.7.2 in entsprechenden Einzelfällen weiterhin an<strong>zu</strong>wenden.<br />

Wohnungsmieten, die nach diesen Regelungen anerkannt werden, haben für die Zukunft<br />

grundsätzlich Bestandsschutz.<br />

In der nachfolgenden Tabelle sind die Richtwerte nach Nr. 5.2<br />

und Nr. 5.3 angeführt und darunter die entsprechenden Werte<br />

laut aktueller Wohngeldtabelle, ebenfalls ergänzt um eine Berechnung<br />

mit den derzeit gültigen Zuschlägen. Beträge in<br />

€/Monat. Die <strong>zu</strong>künftigen Richtwerte sind fett gedruckt.<br />

Haushalt mit Für Wohnraum der<br />

be<strong>zu</strong>gsfertig geworden<br />

ist bis <strong>zu</strong>m<br />

31.12.1965<br />

Stadt-<br />

Ortsteil<strong>zu</strong>schläge<br />

einem<br />

Alleinstehenden<br />

nach WoGG<br />

zwei<br />

Familienmitgliedern<br />

nach WoGG<br />

300<br />

358<br />

360<br />

435<br />

Für Wohnraum der<br />

be<strong>zu</strong>gsfertig geworden<br />

ist ab dem<br />

01.01.1966<br />

10% 20% 10% 20%<br />

330<br />

358<br />

396<br />

435<br />

Euro<br />

360 320<br />

358<br />

432<br />

435<br />

Richtwerte für Kosten<br />

der Unterkunft<br />

(mit Werten der Wohngeldtabelle<br />

ab<br />

01.01.2009)<br />

Aktenplan-Nr. 20-01/1-0 Seite 16<br />

Stand: 01.01.2011<br />

358<br />

380<br />

435<br />

352<br />

358<br />

418<br />

435<br />

384<br />

358<br />

456<br />

435

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