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Ergänzende Hinweise zur Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II

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Leibrenten, als Gegenleistung für den Erwerb eines Hausgrundstückes,<br />

stellen keine Kosten der Unterkunft dar.<br />

Zu beachten ist insbesondere, dass fällige Zins- und Tilgungsbeträge<br />

sowie weitere Kosten im Einzelfall quartalsweise oder jährlich <strong>zu</strong> entrichten<br />

sind, so dass bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft<br />

eine Umrechnung auf die monatlichen Belastungen vor<strong>zu</strong>nehmen ist.<br />

Leibrenten<br />

Zu den besonderen Unterkünften zählen solche, für die üblicherweise keine regulären<br />

Mietverträge geschlossen werden, sondern deren Kosten sich aus Einweisungsverfügungen<br />

bzw. Leistungsvereinbarungen o.ä. ergeben. Hier<strong>zu</strong> gehören:<br />

Die von einem Leistungsempfänger auf Grund einer polizeilichen OPR Wohnungen<br />

Einweisungsverfügung für eine Obdachlosenunterkunft <strong>zu</strong> entrichtenden<br />

öffentlichen Nut<strong>zu</strong>ngsgebühren sind durch den kommunalen<br />

Träger in vollem Umfang als Bedarf an<strong>zu</strong>erkennen.<br />

Die Kosten für einen vom Leistungsempfänger <strong>zu</strong> Wohnzwecken<br />

genutzten Raum eines Beherbergungsbetriebes sind ebenfalls in<br />

vollem Umfang als Bedarf an<strong>zu</strong>erkennen, wenn und solange es nicht<br />

gelingt, für den Leistungsberechtigten eine passende Unterkunft <strong>zu</strong><br />

finden bzw. ihm ein Aus<strong>zu</strong>g aus dieser Unterkunft nicht möglich ist.<br />

Die diesbezügliche Steuerung obliegt der Zentralen Fachstelle Wohnen<br />

(ZFW). Auf die Absprachen mit der ZFW hinsichtlich der konkreten<br />

Zusammenarbeit zwischen ZFW und BAgIS wird verwiesen.<br />

Die Kosten für die Unterkunft in Frauenhäusern sind entsprechend<br />

des geltenden Kostensatzes der betreffenden Einrichtung an<strong>zu</strong>erkennen.<br />

Unterkunftskosten eines Maßnahmeträgers, die in einer Leistungsvereinbarung<br />

nach <strong>§</strong> 17 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> anerkannt worden sind, sind als angemessen<br />

an<strong>zu</strong>erkennen, solange der Verbleib in der Maßnahme<br />

von den <strong><strong>zu</strong>r</strong> Entscheidung darüber Befugten gebilligt wird. Da es sich<br />

in der Regel um sogenannte gesamtplanpflichtige Maßnahmen nach<br />

dem <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>/<strong>SGB</strong> V<strong>II</strong>I handelt, liegt die Zuständigkeit hierfür beim<br />

Amt für Soziale Dienste. Insofern ist eine Entscheidung hinsichtlich<br />

der Höhe der Kosten der Unterkunft bzw. über eine etwaige Beendigung<br />

der jeweiligen Maßnahme nicht von der BAgIS <strong>zu</strong> treffen. Eine<br />

Überprüfung durch die BAgIS entfällt. In Zweifelsfällen ist Rücksprache<br />

mit dem <strong>zu</strong>ständigen Sozialzentrum des Amtes für Soziale<br />

Dienste <strong>zu</strong> nehmen, bevor weitere Schritte veranlasst werden.<br />

Pensionen/Hotels<br />

Frauenhäuser<br />

Personen in<br />

Einrichtungen,<br />

Betreutes Wohnen,<br />

aufsuchende Hilfen<br />

etc.<br />

Aktenplan-Nr. 20-01/1-0 Seite 6<br />

Stand: 01.01.2011

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