Ergänzende Hinweise zur Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II
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Leibrenten, als Gegenleistung für den Erwerb eines Hausgrundstückes,<br />
stellen keine Kosten der Unterkunft dar.<br />
Zu beachten ist insbesondere, dass fällige Zins- und Tilgungsbeträge<br />
sowie weitere Kosten im Einzelfall quartalsweise oder jährlich <strong>zu</strong> entrichten<br />
sind, so dass bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft<br />
eine Umrechnung auf die monatlichen Belastungen vor<strong>zu</strong>nehmen ist.<br />
Leibrenten<br />
Zu den besonderen Unterkünften zählen solche, für die üblicherweise keine regulären<br />
Mietverträge geschlossen werden, sondern deren Kosten sich aus Einweisungsverfügungen<br />
bzw. Leistungsvereinbarungen o.ä. ergeben. Hier<strong>zu</strong> gehören:<br />
Die von einem Leistungsempfänger auf Grund einer polizeilichen OPR Wohnungen<br />
Einweisungsverfügung für eine Obdachlosenunterkunft <strong>zu</strong> entrichtenden<br />
öffentlichen Nut<strong>zu</strong>ngsgebühren sind durch den kommunalen<br />
Träger in vollem Umfang als Bedarf an<strong>zu</strong>erkennen.<br />
Die Kosten für einen vom Leistungsempfänger <strong>zu</strong> Wohnzwecken<br />
genutzten Raum eines Beherbergungsbetriebes sind ebenfalls in<br />
vollem Umfang als Bedarf an<strong>zu</strong>erkennen, wenn und solange es nicht<br />
gelingt, für den Leistungsberechtigten eine passende Unterkunft <strong>zu</strong><br />
finden bzw. ihm ein Aus<strong>zu</strong>g aus dieser Unterkunft nicht möglich ist.<br />
Die diesbezügliche Steuerung obliegt der Zentralen Fachstelle Wohnen<br />
(ZFW). Auf die Absprachen mit der ZFW hinsichtlich der konkreten<br />
Zusammenarbeit zwischen ZFW und BAgIS wird verwiesen.<br />
Die Kosten für die Unterkunft in Frauenhäusern sind entsprechend<br />
des geltenden Kostensatzes der betreffenden Einrichtung an<strong>zu</strong>erkennen.<br />
Unterkunftskosten eines Maßnahmeträgers, die in einer Leistungsvereinbarung<br />
nach <strong>§</strong> 17 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> anerkannt worden sind, sind als angemessen<br />
an<strong>zu</strong>erkennen, solange der Verbleib in der Maßnahme<br />
von den <strong><strong>zu</strong>r</strong> Entscheidung darüber Befugten gebilligt wird. Da es sich<br />
in der Regel um sogenannte gesamtplanpflichtige Maßnahmen nach<br />
dem <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>/<strong>SGB</strong> V<strong>II</strong>I handelt, liegt die Zuständigkeit hierfür beim<br />
Amt für Soziale Dienste. Insofern ist eine Entscheidung hinsichtlich<br />
der Höhe der Kosten der Unterkunft bzw. über eine etwaige Beendigung<br />
der jeweiligen Maßnahme nicht von der BAgIS <strong>zu</strong> treffen. Eine<br />
Überprüfung durch die BAgIS entfällt. In Zweifelsfällen ist Rücksprache<br />
mit dem <strong>zu</strong>ständigen Sozialzentrum des Amtes für Soziale<br />
Dienste <strong>zu</strong> nehmen, bevor weitere Schritte veranlasst werden.<br />
Pensionen/Hotels<br />
Frauenhäuser<br />
Personen in<br />
Einrichtungen,<br />
Betreutes Wohnen,<br />
aufsuchende Hilfen<br />
etc.<br />
Aktenplan-Nr. 20-01/1-0 Seite 6<br />
Stand: 01.01.2011