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Ergänzende Hinweise zur Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II

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Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit,<br />

Jugend und Soziales<br />

Freie<br />

Hansestadt Bremen<br />

Nr. 3 der <strong>Verwaltungsanweisung</strong> <strong>zu</strong> <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> mit weitergehenden <strong>Hinweise</strong>n<br />

Unterkunft<br />

Eine Unterkunft ist eine Wohnung, die dem dauerhaften oder vorübergehenden Wohnen<br />

dient. In der Regel ist der Wohnort der Lebensmittelpunkt der betreffenden Personen, also<br />

der Ort, wo diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />

Mietverhältnisse mit Mietvertrag oder auf Nut<strong>zu</strong>ngsverhältnisse mit<br />

Nut<strong>zu</strong>ngsvertrag (z. B. bei Genossenschaftswohnungen) werden als<br />

Mietwohnung bezeichnet. In den Verträgen sind in der Regel die<br />

Nettokaltmiete (Grundmiete) sowie die anfallenden Betriebskosten<br />

aufgeführt, welche als Bedarf unter Beachtung der Angemessenheitsprüfung<br />

(siehe Nr. 5) an<strong>zu</strong>erkennen sind. Die Kosten für Wärme<br />

(Heizkosten) können sich ebenfalls aus dem Mietvertrag ergeben,<br />

können jedoch unter Umständen auch gesondert, z.B. an de Energieversorger,<br />

<strong>zu</strong> entrichten sein.<br />

Hierbei handelt es sich um selbst genutztes Wohneigentum. Bei Eigenheimen<br />

und Eigentumswohnungen werden die Schuldzinsen als<br />

Nettokosten der Unterkunft anerkannt, soweit diese mit dem Gebäude<br />

oder der Eigentumswohnung in unmittelbarem Zusammenhang<br />

stehen.<br />

Folgende Hauslasten sind bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft<br />

bei selbstgenutztem Wohneigentum <strong>zu</strong> berücksichtigen:<br />

∗ Grundsteuer, Erbpachtzinsen<br />

∗ Gebühren Wasser- und Bodenverband<br />

∗ öffentliche Abgaben (z.B. Müllabfuhr, Schornsteinfegergebühren)<br />

∗ Gebäude - und Feuerversicherung<br />

∗ sonstige weitere Aufwendungen nach Anlage 1 (Betriebskosten)<br />

∗ Zu den Kosten der Unterkunft gehört im Falle einer<br />

Eigentümergemeinschaft grundsätzlich auch das monatliche<br />

Hausgeld.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehören unter<br />

bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen auch Darlehenstilgungen <strong>zu</strong> den Kosten<br />

der Unterkunft. Näheres da<strong>zu</strong> siehe Nr. 6 dieser <strong>Hinweise</strong>.<br />

Beträge <strong>zu</strong> Lebensversicherungen oder Bausparraten, über die eine<br />

Ablösung der Hypothek bzw. Anschlussfinanzierung geplant ist, sind<br />

grundsätzlich nicht als Kosten der Unterkunft <strong>zu</strong> berücksichtigten. Zu<br />

möglichen Ausnahmen siehe Nr. 6 dieser <strong>Hinweise</strong>.<br />

Mietwohnungen<br />

Selbstbewohnte<br />

Eigenheime/Eigentumswohnungen<br />

Weitere Hauslasten<br />

Übernahme von<br />

Tilgungsbeträgen<br />

Bausparraten etc.<br />

Aktenplan-Nr. 20-01/1-0 Seite 5<br />

Stand: 01.01.2011

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