Ergänzende Hinweise zur Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II
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Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit,<br />
Jugend und Soziales<br />
Freie<br />
Hansestadt Bremen<br />
Nr. 3 der <strong>Verwaltungsanweisung</strong> <strong>zu</strong> <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> mit weitergehenden <strong>Hinweise</strong>n<br />
Unterkunft<br />
Eine Unterkunft ist eine Wohnung, die dem dauerhaften oder vorübergehenden Wohnen<br />
dient. In der Regel ist der Wohnort der Lebensmittelpunkt der betreffenden Personen, also<br />
der Ort, wo diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />
Mietverhältnisse mit Mietvertrag oder auf Nut<strong>zu</strong>ngsverhältnisse mit<br />
Nut<strong>zu</strong>ngsvertrag (z. B. bei Genossenschaftswohnungen) werden als<br />
Mietwohnung bezeichnet. In den Verträgen sind in der Regel die<br />
Nettokaltmiete (Grundmiete) sowie die anfallenden Betriebskosten<br />
aufgeführt, welche als Bedarf unter Beachtung der Angemessenheitsprüfung<br />
(siehe Nr. 5) an<strong>zu</strong>erkennen sind. Die Kosten für Wärme<br />
(Heizkosten) können sich ebenfalls aus dem Mietvertrag ergeben,<br />
können jedoch unter Umständen auch gesondert, z.B. an de Energieversorger,<br />
<strong>zu</strong> entrichten sein.<br />
Hierbei handelt es sich um selbst genutztes Wohneigentum. Bei Eigenheimen<br />
und Eigentumswohnungen werden die Schuldzinsen als<br />
Nettokosten der Unterkunft anerkannt, soweit diese mit dem Gebäude<br />
oder der Eigentumswohnung in unmittelbarem Zusammenhang<br />
stehen.<br />
Folgende Hauslasten sind bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft<br />
bei selbstgenutztem Wohneigentum <strong>zu</strong> berücksichtigen:<br />
∗ Grundsteuer, Erbpachtzinsen<br />
∗ Gebühren Wasser- und Bodenverband<br />
∗ öffentliche Abgaben (z.B. Müllabfuhr, Schornsteinfegergebühren)<br />
∗ Gebäude - und Feuerversicherung<br />
∗ sonstige weitere Aufwendungen nach Anlage 1 (Betriebskosten)<br />
∗ Zu den Kosten der Unterkunft gehört im Falle einer<br />
Eigentümergemeinschaft grundsätzlich auch das monatliche<br />
Hausgeld.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehören unter<br />
bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen auch Darlehenstilgungen <strong>zu</strong> den Kosten<br />
der Unterkunft. Näheres da<strong>zu</strong> siehe Nr. 6 dieser <strong>Hinweise</strong>.<br />
Beträge <strong>zu</strong> Lebensversicherungen oder Bausparraten, über die eine<br />
Ablösung der Hypothek bzw. Anschlussfinanzierung geplant ist, sind<br />
grundsätzlich nicht als Kosten der Unterkunft <strong>zu</strong> berücksichtigten. Zu<br />
möglichen Ausnahmen siehe Nr. 6 dieser <strong>Hinweise</strong>.<br />
Mietwohnungen<br />
Selbstbewohnte<br />
Eigenheime/Eigentumswohnungen<br />
Weitere Hauslasten<br />
Übernahme von<br />
Tilgungsbeträgen<br />
Bausparraten etc.<br />
Aktenplan-Nr. 20-01/1-0 Seite 5<br />
Stand: 01.01.2011