Ergänzende Hinweise zur Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II
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Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit,<br />
Jugend und Soziales<br />
Freie<br />
Hansestadt Bremen<br />
Nr. 5.10 der <strong>Verwaltungsanweisung</strong> <strong>zu</strong> <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> mit weitergehenden<br />
<strong>Hinweise</strong>n<br />
Untermietverhältnisse<br />
Die Regelungen für Wohngemeinschaften (Nr. 5.9) gelten entsprechend. Die genannten<br />
Richtwerte gelten ebenfalls, wenn die Gesamtkosten der Wohnung nicht nachgewiesen<br />
werden, weil der Hauptmieter nicht verpflichtet ist, sie gegenüber der BAgIS <strong>zu</strong> belegen.<br />
Eine Untervermietung zwischen Verwandten in gerader Linie (Großeltern,<br />
Eltern, Kinder, Enkelkinder) ist nur dann an<strong>zu</strong>erkennen, wenn<br />
der Leistungsempfänger vor Leistungsbeginn über regelmäßig wiederkehrendes<br />
Einkommen in ausreichender Höhe verfügte, mit dem<br />
er seinen Lebensunterhalt einschließlich der Untermiete bezahlen<br />
konnte und der Vertrag in dieser Zeit geschlossen wurde.<br />
Untermietverträge<br />
zwischen<br />
Verwandten<br />
Aktenplan-Nr. 20-01/1-0 Seite <strong>22</strong><br />
Stand: 01.01.2011