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Ergänzende Hinweise zur Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II

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Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit,<br />

Jugend und Soziales<br />

Freie<br />

Hansestadt Bremen<br />

Nr. 5.10 der <strong>Verwaltungsanweisung</strong> <strong>zu</strong> <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> mit weitergehenden<br />

<strong>Hinweise</strong>n<br />

Untermietverhältnisse<br />

Die Regelungen für Wohngemeinschaften (Nr. 5.9) gelten entsprechend. Die genannten<br />

Richtwerte gelten ebenfalls, wenn die Gesamtkosten der Wohnung nicht nachgewiesen<br />

werden, weil der Hauptmieter nicht verpflichtet ist, sie gegenüber der BAgIS <strong>zu</strong> belegen.<br />

Eine Untervermietung zwischen Verwandten in gerader Linie (Großeltern,<br />

Eltern, Kinder, Enkelkinder) ist nur dann an<strong>zu</strong>erkennen, wenn<br />

der Leistungsempfänger vor Leistungsbeginn über regelmäßig wiederkehrendes<br />

Einkommen in ausreichender Höhe verfügte, mit dem<br />

er seinen Lebensunterhalt einschließlich der Untermiete bezahlen<br />

konnte und der Vertrag in dieser Zeit geschlossen wurde.<br />

Untermietverträge<br />

zwischen<br />

Verwandten<br />

Aktenplan-Nr. 20-01/1-0 Seite <strong>22</strong><br />

Stand: 01.01.2011

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