Ergänzende Hinweise zur Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II
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Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit,<br />
Jugend und Soziales<br />
Freie<br />
Hansestadt Bremen<br />
Nr. 7.5 der <strong>Verwaltungsanweisung</strong> <strong>zu</strong> <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> mit weitergehenden<br />
<strong>Hinweise</strong>n<br />
Aufforderung <strong><strong>zu</strong>r</strong> Senkung von unangemessen hohen Unterkunftskosten/Fristen<br />
Die Betroffenen sind grundsätzlich auf die Notwendigkeit <strong><strong>zu</strong>r</strong> Senkung<br />
der Unterkunftskosten hin<strong>zu</strong>weisen und da<strong>zu</strong> auf<strong>zu</strong>fordern,<br />
innerhalb von 6 Monaten eine entsprechende Senkung ihrer Unterkunftskosten<br />
selbst <strong>zu</strong> erreichen.<br />
Die Regelfrist von 6 Monaten gilt auch in den Fällen, in denen sich<br />
durch Aus<strong>zu</strong>g eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft aus der<br />
Wohnung die Personenzahl der Bedarfsgemeinschaft verringert<br />
und dadurch die Kosten der Unterkunft nicht mehr angemessen<br />
sind.<br />
Ist den Betroffenen die Senkung der bisherigen Kosten innerhalb<br />
der sechsmonatigen Regelfrist trotz ausreichender Bemühungen<br />
nicht möglich, ist die Frist <strong>zu</strong> verlängern; die Beschränkung der<br />
Leistungen auf eine Übernahme nur angemessener Unterkunftskosten<br />
ist in diesen Fällen un<strong>zu</strong>lässig. Die weitere Fristset<strong>zu</strong>ng<br />
erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen durch Entscheidung der<br />
Sachbearbeitung der BAgIS.<br />
Es bestehen keine Bedenken, hierfür Wiedervorlagen im 3-Monats-<br />
Rhythmus vor<strong>zu</strong>sehen.<br />
Eine längere Frist ist nicht ein<strong><strong>zu</strong>r</strong>äumen, wenn klar erkennbar ist,<br />
dass eine Senkung der Aufwendungen auf ein angemessenes Maß<br />
wegen fehlender Mitwirkungsbemühungen des Leistungsempfängers<br />
nicht <strong>zu</strong>stande kommt. Hier besteht nach Ablauf der gesetzten<br />
Frist/en nur noch ein Anspruch auf die Übernahme der angemessenen<br />
Unterkunftskosten. Die Leistungen sind nach Ausübung<br />
pflichtgemäßen Ermessens entsprechend <strong>zu</strong> senken.<br />
Macht ein Leistungsempfänger von vornherein durch Erklärung<br />
unmissverständlich deutlich, dass keine Bereitschaft <strong>zu</strong>m Um<strong>zu</strong>g<br />
besteht und er sich nicht um die Senkung der Unterkunftskosten<br />
bemühen wird, ist ihm lediglich unter kurzer Fristset<strong>zu</strong>ng (max. 3<br />
Monate) an<strong>zu</strong>drohen, dass nach Ablauf dieser Frist nur noch die<br />
Übernahme der angemessen Unterkunftskosten erfolgt. Dieser<br />
Bescheid ist mit einer Rechtsfolgen- und Rechtsmittelbelehrung <strong>zu</strong><br />
versehen.<br />
Regelfrist 6 Monate<br />
Zahl der Mitglieder<br />
der Bedarfsgemeinschaft<br />
verringert sich<br />
Fristverlängerungen<br />
Keine<br />
Fristverlängerung bei<br />
fehlenden<br />
Mitwirkungsbemühungen<br />
Keine Bereitschaft<br />
<strong>zu</strong>m Um<strong>zu</strong>g durch<br />
eindeutige Erklärung<br />
Aktenplan-Nr. 20-01/1-0 Seite 26<br />
Stand: 01.01.2011