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Ergänzende Hinweise zur Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II

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Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit,<br />

Jugend und Soziales<br />

Freie<br />

Hansestadt Bremen<br />

Nr. 7.5 der <strong>Verwaltungsanweisung</strong> <strong>zu</strong> <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> mit weitergehenden<br />

<strong>Hinweise</strong>n<br />

Aufforderung <strong><strong>zu</strong>r</strong> Senkung von unangemessen hohen Unterkunftskosten/Fristen<br />

Die Betroffenen sind grundsätzlich auf die Notwendigkeit <strong><strong>zu</strong>r</strong> Senkung<br />

der Unterkunftskosten hin<strong>zu</strong>weisen und da<strong>zu</strong> auf<strong>zu</strong>fordern,<br />

innerhalb von 6 Monaten eine entsprechende Senkung ihrer Unterkunftskosten<br />

selbst <strong>zu</strong> erreichen.<br />

Die Regelfrist von 6 Monaten gilt auch in den Fällen, in denen sich<br />

durch Aus<strong>zu</strong>g eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft aus der<br />

Wohnung die Personenzahl der Bedarfsgemeinschaft verringert<br />

und dadurch die Kosten der Unterkunft nicht mehr angemessen<br />

sind.<br />

Ist den Betroffenen die Senkung der bisherigen Kosten innerhalb<br />

der sechsmonatigen Regelfrist trotz ausreichender Bemühungen<br />

nicht möglich, ist die Frist <strong>zu</strong> verlängern; die Beschränkung der<br />

Leistungen auf eine Übernahme nur angemessener Unterkunftskosten<br />

ist in diesen Fällen un<strong>zu</strong>lässig. Die weitere Fristset<strong>zu</strong>ng<br />

erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen durch Entscheidung der<br />

Sachbearbeitung der BAgIS.<br />

Es bestehen keine Bedenken, hierfür Wiedervorlagen im 3-Monats-<br />

Rhythmus vor<strong>zu</strong>sehen.<br />

Eine längere Frist ist nicht ein<strong><strong>zu</strong>r</strong>äumen, wenn klar erkennbar ist,<br />

dass eine Senkung der Aufwendungen auf ein angemessenes Maß<br />

wegen fehlender Mitwirkungsbemühungen des Leistungsempfängers<br />

nicht <strong>zu</strong>stande kommt. Hier besteht nach Ablauf der gesetzten<br />

Frist/en nur noch ein Anspruch auf die Übernahme der angemessenen<br />

Unterkunftskosten. Die Leistungen sind nach Ausübung<br />

pflichtgemäßen Ermessens entsprechend <strong>zu</strong> senken.<br />

Macht ein Leistungsempfänger von vornherein durch Erklärung<br />

unmissverständlich deutlich, dass keine Bereitschaft <strong>zu</strong>m Um<strong>zu</strong>g<br />

besteht und er sich nicht um die Senkung der Unterkunftskosten<br />

bemühen wird, ist ihm lediglich unter kurzer Fristset<strong>zu</strong>ng (max. 3<br />

Monate) an<strong>zu</strong>drohen, dass nach Ablauf dieser Frist nur noch die<br />

Übernahme der angemessen Unterkunftskosten erfolgt. Dieser<br />

Bescheid ist mit einer Rechtsfolgen- und Rechtsmittelbelehrung <strong>zu</strong><br />

versehen.<br />

Regelfrist 6 Monate<br />

Zahl der Mitglieder<br />

der Bedarfsgemeinschaft<br />

verringert sich<br />

Fristverlängerungen<br />

Keine<br />

Fristverlängerung bei<br />

fehlenden<br />

Mitwirkungsbemühungen<br />

Keine Bereitschaft<br />

<strong>zu</strong>m Um<strong>zu</strong>g durch<br />

eindeutige Erklärung<br />

Aktenplan-Nr. 20-01/1-0 Seite 26<br />

Stand: 01.01.2011

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