Ergänzende Hinweise zur Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II
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Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit,<br />
Jugend und Soziales<br />
Freie<br />
Hansestadt Bremen<br />
Nr. 12 der <strong>Verwaltungsanweisung</strong> <strong>zu</strong> <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> mit weitergehenden <strong>Hinweise</strong>n<br />
Übernahme von Schulden <strong><strong>zu</strong>r</strong> Sicherung der Unterkunft oder <strong><strong>zu</strong>r</strong> Behebung einer<br />
vergleichbaren Notlage<br />
Sofern von der BAgIS Leistungen für Unterkunft und Hei<strong>zu</strong>ng erbracht werden, können auch<br />
Schulden übernommen werden, soweit dies <strong><strong>zu</strong>r</strong> Sicherung der Unterkunft oder <strong><strong>zu</strong>r</strong> Behebung<br />
einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn<br />
dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit ein<strong>zu</strong>treten droht.<br />
Vermögen nach <strong>§</strong> 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig ein<strong>zu</strong>setzen. Vermögenseinsatz<br />
Die Leistung nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5 Satz 1 ist grundsätzlich eine Kann- Ermessensausübung<br />
Leistung, währenddessen bei drohender Wohnungslosigkeit nach<br />
Satz 2 eine Soll-Vorschrift besteht. Das bedeutet, dass Satz 1 einen<br />
großen Ermessensspielraum einräumt, dieses Ermessen sich<br />
nach Satz 2 jedoch in der Regel auf Null reduziert, wenn existenzerhaltende<br />
Grundbedürfnisse nicht mehr gedeckt werden können,<br />
weil Obdachlosigkeit droht.<br />
Schulden aus Mietrückständen werden in den Fällen, in denen<br />
Leistungen für Unterkunft und Hei<strong>zu</strong>ng gewährt werden, im Regelfall<br />
übernommen, wenn dadurch Wohnungslosigkeit vermieden<br />
wird. Durch eine fristgerechte Übernahme von Mietschulden wird<br />
eine Kündigung der Wohnung unwirksam und zwar unabhängig<br />
davon, ob der Vermieter mit einer Fortset<strong>zu</strong>ng des Mietverhältnisses<br />
einverstanden ist. Einer Zustimmung der Vermieter <strong><strong>zu</strong>r</strong><br />
Fortset<strong>zu</strong>ng des Mietverhältnisses bedarf es aber in den Fällen, in<br />
denen in den vergangenen zwei Jahren bereits Mietrückstände<br />
entstanden waren und ausgeglichen worden sind. Hierüber muss<br />
der BAgIS aber nicht zwangsläufig etwas bekannt sein.<br />
Es empfiehlt sich daher in jedem Fall eine vorherige Rücksprache<br />
mit dem Vermieter <strong><strong>zu</strong>r</strong> Übernahme des Mietrückstandes und<br />
Klarstellung der Verhältnisse. Dabei ist <strong>zu</strong> beachten, dass für das<br />
Gespräch mit dem Vermieter eine Einverständniserklärung des<br />
Leistungsempfängers erforderlich ist.<br />
Übernahme von<br />
Schulden aus<br />
Mietrückständen<br />
Aktenplan-Nr. 20-01/1-0 Seite 45<br />
Stand: 01.01.2011