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Ergänzende Hinweise zur Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II

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Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit,<br />

Jugend und Soziales<br />

Freie<br />

Hansestadt Bremen<br />

Nr. 12 der <strong>Verwaltungsanweisung</strong> <strong>zu</strong> <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> mit weitergehenden <strong>Hinweise</strong>n<br />

Übernahme von Schulden <strong><strong>zu</strong>r</strong> Sicherung der Unterkunft oder <strong><strong>zu</strong>r</strong> Behebung einer<br />

vergleichbaren Notlage<br />

Sofern von der BAgIS Leistungen für Unterkunft und Hei<strong>zu</strong>ng erbracht werden, können auch<br />

Schulden übernommen werden, soweit dies <strong><strong>zu</strong>r</strong> Sicherung der Unterkunft oder <strong><strong>zu</strong>r</strong> Behebung<br />

einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn<br />

dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit ein<strong>zu</strong>treten droht.<br />

Vermögen nach <strong>§</strong> 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig ein<strong>zu</strong>setzen. Vermögenseinsatz<br />

Die Leistung nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5 Satz 1 ist grundsätzlich eine Kann- Ermessensausübung<br />

Leistung, währenddessen bei drohender Wohnungslosigkeit nach<br />

Satz 2 eine Soll-Vorschrift besteht. Das bedeutet, dass Satz 1 einen<br />

großen Ermessensspielraum einräumt, dieses Ermessen sich<br />

nach Satz 2 jedoch in der Regel auf Null reduziert, wenn existenzerhaltende<br />

Grundbedürfnisse nicht mehr gedeckt werden können,<br />

weil Obdachlosigkeit droht.<br />

Schulden aus Mietrückständen werden in den Fällen, in denen<br />

Leistungen für Unterkunft und Hei<strong>zu</strong>ng gewährt werden, im Regelfall<br />

übernommen, wenn dadurch Wohnungslosigkeit vermieden<br />

wird. Durch eine fristgerechte Übernahme von Mietschulden wird<br />

eine Kündigung der Wohnung unwirksam und zwar unabhängig<br />

davon, ob der Vermieter mit einer Fortset<strong>zu</strong>ng des Mietverhältnisses<br />

einverstanden ist. Einer Zustimmung der Vermieter <strong><strong>zu</strong>r</strong><br />

Fortset<strong>zu</strong>ng des Mietverhältnisses bedarf es aber in den Fällen, in<br />

denen in den vergangenen zwei Jahren bereits Mietrückstände<br />

entstanden waren und ausgeglichen worden sind. Hierüber muss<br />

der BAgIS aber nicht zwangsläufig etwas bekannt sein.<br />

Es empfiehlt sich daher in jedem Fall eine vorherige Rücksprache<br />

mit dem Vermieter <strong><strong>zu</strong>r</strong> Übernahme des Mietrückstandes und<br />

Klarstellung der Verhältnisse. Dabei ist <strong>zu</strong> beachten, dass für das<br />

Gespräch mit dem Vermieter eine Einverständniserklärung des<br />

Leistungsempfängers erforderlich ist.<br />

Übernahme von<br />

Schulden aus<br />

Mietrückständen<br />

Aktenplan-Nr. 20-01/1-0 Seite 45<br />

Stand: 01.01.2011

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