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Polizeiverordnung der Stadt Illnau-Effretikon

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STADT ILLNAU-EFFRETIKON<br />

Agasul � Bietenholz � Bisikon � <strong>Effretikon</strong> � First � Horben � <strong>Illnau</strong><br />

Kemleten � Luckhausen � Mesikon � Ober-Kempttal � Ottikon<br />

<strong>Polizeiverordnung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Illnau</strong>-<strong>Effretikon</strong><br />

vom 11. November 1993


<strong>Polizeiverordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Illnau</strong>-<strong>Effretikon</strong> vom 11. November 1993<br />

Gestützt auf § 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 und § 38 Ziffer 2 lit. f <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />

vom 27. September 1981 erlässt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>Illnau</strong>-<strong>Effretikon</strong> folgende <strong>Polizeiverordnung</strong>:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 1 Zweck<br />

Diese Verordnung dient <strong>der</strong> Aufrechterhaltung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf<br />

dem Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Illnau</strong>-<strong>Effretikon</strong>.<br />

Sie ergänzt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kanton.<br />

Art. 2 Verantwortliche Organe<br />

Die Handhabung <strong>der</strong> stadtpolizeilichen Aufgaben ist Sache des <strong>Stadt</strong>rates. Die Ausübung <strong>der</strong><br />

stadtpolizeilichen Funktionen ist dem Polizeivorstand und den vom <strong>Stadt</strong>rat bestimmten Polizeiorganen<br />

übertragen.<br />

Die kriminalpolizeilichen Aufgaben sind <strong>der</strong> Kantonspolizei vorbehalten.<br />

Art. 3 Polizeiliche Anordnungen und Vorladungen<br />

Je<strong>der</strong>mann ist verpflichtet, polizeilichen Anordnungen und Vorladungen Folge zu leisten.<br />

Art. 4 Störung <strong>der</strong> polizeilichen Tätigkeit<br />

Jede Störung <strong>der</strong> polizeilichen Tätigkeit ist verboten. Das gilt insbeson<strong>der</strong>e auch für die unbefugte<br />

Einmischung Dritter in die Dienstausübung <strong>der</strong> Polizeiorgane.<br />

Art. 5 Identitäsnachweis<br />

Je<strong>der</strong>mann ist verpflichtet, den Polizeiorganen auf Verlangen die Personalien anzugeben,<br />

Ausweise vorzulegen o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise seine Identität feststellen zu lassen.<br />

Art. 6 Ausweispflicht <strong>der</strong> Polizeiorgane<br />

Wer polizeiliche angehalten wird, ist berechtigt, von Polizeiorganen in Uniform die Nennung<br />

des Namens und von solchen in Zivilkleidung Einsicht in den Dienstausweis zu verlangen.<br />

Art. 7 Hilfeleistung<br />

Je<strong>der</strong>mann ist verpflichtet im Rahmen des Zumutbaren den Polizeiorganen bei <strong>der</strong> Ausübung<br />

ihrer dienstlichen Pflichten auf <strong>der</strong>en Verlangen hin Hilfe zu leisten.<br />

Art. 8 Beschwerden<br />

Beschwerden über Polizeiorgane <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> und <strong>der</strong>en Anordnungen sind schriftlich an den<br />

Polizeivorstand zu richten.


II. Nie<strong>der</strong>lassung und Aufenthalt<br />

Art. 9 Allgemeines<br />

Die Nie<strong>der</strong>lassung und <strong>der</strong> Aufenthalt richten sich nach dem Gemeindegesetz.<br />

Art. 10 Umzug innerhalb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Illnau</strong>-<strong>Effretikon</strong><br />

Wer innerhalb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Illnau</strong>-<strong>Effretikon</strong> umzieht, hat dies innert 8 Tagen <strong>der</strong> Einwohnerkontrolle<br />

zu melden.<br />

Art. 11 Rechte <strong>der</strong> Privatpersonen<br />

Die Auskunftserteilung an Private und die Schutzrecht <strong>der</strong> Betroffenen richten sich nach dem<br />

Datenschutzgesetz.<br />

III. Schutz <strong>der</strong> Personen sowie <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung im allgemeinen<br />

Art. 12 Allgemeiner Schutz <strong>der</strong> Personen<br />

Personen dürfen we<strong>der</strong> belästigt, erschreckt noch in ihrer persönlichen Sicherheit gefährdet<br />

werden.<br />

Unfug im Freien o<strong>der</strong> Innern von Häusern, <strong>der</strong> geeignet ist, jemanden in seiner persönlichen<br />

Sicherheit zu gefährden o<strong>der</strong> durch den jemand belästigt, in seiner Ruhe gestört o<strong>der</strong> erschreckt<br />

wird, ist verboten.<br />

Es ist verboten, zu Streitereien o<strong>der</strong> Schlägereien anzustiften o<strong>der</strong> sich an solchen zu beteiligen.<br />

Art. 13 Missbräuchlicher Alarm<br />

Je<strong>der</strong> Missbrauch von Alarmanlagen, Notruf o<strong>der</strong> Notsignalen ist verboten.<br />

Art. 14 Schiessen<br />

Schiessen und Hantieren mit Schusswaffen jeglicher Art auf öffentlichem Grund sind verboten.<br />

Schiessübungen mit Munition, <strong>der</strong>en Treibladung aus Pulver besteht, sowie mit <strong>der</strong> Armbrust<br />

und mit Sportpfeilbogen dürfen nur auf Analgen, die für diesen Zweck beson<strong>der</strong>s eingerichtet<br />

sind, durchgeführt werden.<br />

Luft- und Gasdruckwaffen dürfen auf Privatgrund nur verwendet werden, wenn eine Gefährdung<br />

o<strong>der</strong> Belästigung ausgeschlossen ist.<br />

Vorbehalten bleiben die beson<strong>der</strong>en Bestimmungen über die Schiesszeiten, die militärischen<br />

Übungen und die Tätigkeit <strong>der</strong> Polizeiorgane.


Art. 15 Schiessgelände<br />

Abgesperrtes o<strong>der</strong> entsprechend signalisiertes Schiessgelände und die dazu gehörenden Zonen<br />

dürfen während Schiessübungen we<strong>der</strong> betreten noch befahren werden.<br />

Art. 16 Abbrennen von Feuerwerk<br />

Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur am 1. August und beim Jahreswechsel gestattet.<br />

Für beson<strong>der</strong>e Veranstaltungen kann <strong>der</strong> Polizeivorstand Ausnahmebewilligungen erteilen.<br />

Kin<strong>der</strong> unter 12 Jahren dürfen Feuerwerk nur unter Aufsicht von Erwachsenen abbrennen.<br />

Der Polizeivorstand bestimmt die Verkaufsdauer und die Sicherheit beim Verkauf.<br />

Art. 17 Sicherung von Bodenöffnungen<br />

Gruben, Sammler, Jauchetröge usw. sind auf sichere Weise zu decken und dürfen auch vorübergehend<br />

nicht ohne Aufsicht geöffnet bleiben.<br />

Art. 18 Sicherung von Baustellen<br />

Baustellen, Gräben usw. auf öffentlichem Grund und an öffentlich zugänglichen Orten sind so<br />

abzuschranken und zu signalisieren, dass keine Unfallgefahr besteht.<br />

Art. 19 Umzüge, Demonstrationen, Versammlungen<br />

Umzüge, Demonstrationen und Versammlungen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung<br />

des <strong>Stadt</strong>rates.<br />

Entsprechende Gesuche sind rechtzeitig dem Polizeivorstand einzureichen.<br />

Art. 20 Verbot von Veranstaltungen auf Privatgrund<br />

Der Polizeivorstand kann Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien o<strong>der</strong> in Räumen) verbieten,<br />

wenn mit Bestimmtheit o<strong>der</strong> hoher Wahrscheinlichkeit eine Störung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.<br />

Art. 21 Strassenbenennung<br />

Für die Benennung <strong>der</strong> Strassen ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat zuständig.<br />

Art. 22 Tierhaltung<br />

Tiere sind so zu halten, dass niemand belöstigt wird und we<strong>der</strong> Menschen, Tiere noch Sachen<br />

gefährdet werden o<strong>der</strong> zu Schaden kommen.<br />

Die Einrichtung und <strong>der</strong> Betrieb von Hundezwingern, Tierheimen usw. sowie tiersportliche<br />

Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung des Polizeivorstandes.<br />

Ein Ausbrechen gefährlicher Tiere ist vom Besitzer sofort <strong>der</strong> Polizei zu melden.<br />

Art. 23 Sammlungen<br />

Geld- und Naturalgaben-Sammlungen auf Strassen und Plätzen sowie von Haus zu Haus bedürfen<br />

einer Bewilligung des Polizeivorstandes. Davon ausgenommen sind Sammlungen von<br />

Schulklassen mit Bewilligung des Klassenlehrers.<br />

Die Sammler müssen mit entsprechenden Ausweisen und beglaubigten Sammellisten versehen<br />

sein.


Art. 24 Immissionen<br />

Vermeidbare, gesundheitschädigende o<strong>der</strong> belästigende Einwirkung namentlich durch Erschütterungen,<br />

Staub, Russ, Rauch, Geruch, Abgase o<strong>der</strong> Lichtquellen sind verboten.<br />

IV. Lärmschutz<br />

Art. 25 Grundsatz<br />

Es ist verboten, Lärm zu verursachen, <strong>der</strong> durch rücksichtsvolle Handlungsweise vermieden<br />

o<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>t werden kann.<br />

Geräte, Maschinen, Fahrzeuge o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Vorrichtungen dürfen keinen Lärm erzeugen, <strong>der</strong><br />

durch geeignete Massnahmen vermieden o<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>t werden kann.<br />

Von 22.00 bis 06.00 Uhr ist auf die Nachtruhe Rücksicht zu nehmen.<br />

Art. 26 Öffentliche Ruhetage<br />

An öffentlichen Ruhetagen richtet sich <strong>der</strong> Lärmschutz nach dem Gesetz über die öffentlichen<br />

Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detailhandel.<br />

Art. 27 Gewerbe, Industrie und an<strong>der</strong>e Unternehmungen<br />

Um Lärm zu vermeiden, sind alle Massnahmen, insbeson<strong>der</strong>e alle organisatorischen und nach<br />

dem jeweiligen stand <strong>der</strong> Technik möglichen und zumutbaren Verbesserungen vorzukehren.<br />

Ist <strong>der</strong> Erfolg ungenügend, sind die Arbeiten zeitlich zu beschränken o<strong>der</strong> zu staffeln o<strong>der</strong> an<br />

geeignete Stellen, wo nötig in geschlossene Räume, zu verlegen und Fenster und Türen geschlossen<br />

zu halten.<br />

Kann <strong>der</strong> Lärm durch solche Massnahmen nicht genügend vermin<strong>der</strong>t werden, sind die Arbeiten<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betrieb einzustellen.<br />

Von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 19.00 bis 07.00 Uhr sind lärmige Arbeiten verboten. Können<br />

sie aus technischen Gründen nicht unterbrochen, o<strong>der</strong> müssen aus betrieblichen Gründen<br />

zu diesen Sperrzeiten ausgeführt werden, kann <strong>der</strong> Polizeivorstand Ausnahmebewilligungen<br />

erteilen.<br />

Art. 28 Baugewerbe<br />

Nebst <strong>der</strong> kantonalen Verordnung über den Baulärm gelten folgende Bestimmungen:<br />

a) Der Lärm von Kompressoren, Pressluftgeräten, Betonmischern, Lade- und Erdbewegungsgeräten<br />

und an<strong>der</strong>en beson<strong>der</strong>s lärmigen Einrichtungen ist durch geeignete Vorrichtungen<br />

wirksam zu dämpfen.<br />

Zum besseren Schutz von Schulen, Alter- und Pflegeheimen, Kirchen usw. kann <strong>der</strong> Polizeivorstand<br />

zu bestimmten Zeiten lärmige Bauarbeiten ganz einstellen lassen.<br />

b) Lärmige Arbeiten, die in geschlossenen Räumen ausgeführt werden können, sind dorthin<br />

zu verlegen. Fenster und Türen sind geschlossen zu halten.


Art. 29 Landwirtschaft, Haus und Garten<br />

Maschinen und Geräte für Landwirtschaft und Garten, wie insbeson<strong>der</strong>e Rasenmäher, Kreis<br />

und Kettensägen, sind so zu unterhalten und zu bedienen, dass Lärm möglichst vermieden<br />

wird.<br />

Knallgeräte und Lautsprecher, die dem Verscheuchen von Tieren dienen, sind in Wohngebieten<br />

und <strong>der</strong>en näheren Umgebung verboten.<br />

Lärmige Haus- und Gartenarbeiten (insbeson<strong>der</strong>e Rasenmäher) dürfen montags bis freitags<br />

nur von 08-00 bis 12.00 Uhr und von 14.40 bis 20.00 Uhr und am Samstag bis 18.00 Uhr ausgeführt<br />

werden.<br />

Art. 30 Fahrzeuge und Garagen<br />

Auf Privatgrund sowie auf allen im Sinne <strong>der</strong> Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr<br />

nicht öffentlichen Strassen hat <strong>der</strong> Benützer von Fahrzeugen und Garagen jede vermeidbare<br />

Belästigung von Drittpersonen durch Lärm zu unterlassen.<br />

Art. 31 Motocross, Go-Carts<br />

Motocrossfahrten und das Fahren mit Go-Carts bedarf einer Bewilligung des Polizeivorstandes.<br />

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn Drittpersonen nicht belästigt werden.<br />

Art. 32 Modellflugzeuge, motorisch angetriebene Spielzeuge<br />

Motor-Modellflugzeuge müssen zur Vermeidung von Lärm mit wirksamen Schalldämpfern<br />

ausgerüstet sein. Sie dürfen nur an den hierfür vom <strong>Stadt</strong>rat ausdrücklich bezeichneten Orten<br />

und zu den von diesem festgelegten Zeiten betrieben werden.<br />

Motorisch angetriebene Spielzeuge dürfen nur verwendet werden, wo Drittpersonen nicht<br />

belöstigt werden.<br />

Art. 33 Sportveranstaltungen im Freien<br />

Sportveranstaltungen im Freien müssen um 22.00 Uhr beendet sein.<br />

Der Polizeivorstand kann in beson<strong>der</strong>en Fällen weitergehende zeitliche Einschränkungen anordnen<br />

o<strong>der</strong> Ausnahmen bewilligen.<br />

Art. 34 Schiesslärm<br />

Die Benützung sämtlicher Schiessanlagen ist im Interesse <strong>der</strong> Lärmbekämpfung zeitlich so<br />

einzuschränken, dass eine möglichst grosse Konzentration <strong>der</strong> Schiessübungen erreicht wird.<br />

Der Polizeivorstand setzt nach Anhörung <strong>der</strong> benützenden Vereine die Schiesstage und –zeiten<br />

fest. Ausnahmen können vom Polizeivorstand auf begründetes Gesuch hin bewilligt werden.<br />

Art. 35 Kegelschieben, Boccia-, Minigolfspiel und <strong>der</strong>gleichen<br />

Kegelbahnen und ähnliche Einrichtungen in geschlossenen Räumen sind so zu erstellen, dass<br />

Drittpersonen durch Lärm nicht belästigt werden. In bestehenden Analgen, die zu berechtigten<br />

Klagen Anlass geben, ist <strong>der</strong> Spielbetrieb um 22.00 Uhr einzustellen. Wo die Nachbarschaft<br />

gestört wird, sind Fenster und Türen stets geschlossen zu halten.


Im Freien sind kegelschieben, Tennis-, Boccia-, Minigolf- und ähnliche Spiele so zu betreiben,<br />

dass Drittpersonen durch den Lärm nicht belästigt werden. Der Spielbetrieb ist um 22.00<br />

Uhr einzustellen. Für kommunale Sportanlagen bleibt <strong>der</strong>en Betriebsreglement vorbehalten.<br />

Der Polizeivorstand kann in beson<strong>der</strong>en Fällen weitergehende zeitliche Einschränkungen anordnen<br />

o<strong>der</strong> Ausnahmen bewilligen.<br />

Art. 36 Singen, Musizieren usw. im Inneren von Häusern<br />

Singen, Musizieren und <strong>der</strong> Gebrauch von Tonwie<strong>der</strong>gabegeräten, Lautsprechern und Verstärkeranlagen<br />

zu je<strong>der</strong> Tages- und Nachtzeit im Innern von Häusern dürfen Drittpersonen<br />

nicht belästigen. Dies gilt auch für Personen, die beruflich musizieren o<strong>der</strong> singen, bzw. gewerblich<br />

mit Tonwie<strong>der</strong>gabegeräten, Lautsprechern und Verstärkeranlagen zu tun haben.<br />

Der Polizeivorstand kann in beson<strong>der</strong>en Fällen zusätzliche Schutzmassnahmen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

zeitliche Einschränkungen anordnen.<br />

Art. 37 Singen, Musizieren usw. im Freien<br />

Singen, Musizieren und <strong>der</strong> Gebrauch von Tonwie<strong>der</strong>gabegeräten sind von 22.00 bis 07.00<br />

Uhr im Freien verboten. In <strong>der</strong> übrigen Zeit dürfen Drittpersonen dadurch nicht belästigt werden.<br />

Der Polizeivorstand kann in beson<strong>der</strong>en Fällen weitergehende Einschränkungen anordnen.<br />

Für öffentliche Veranstaltungen kann <strong>der</strong> Polizeivorstand Ausnahmen bewilligen.<br />

Art. 38 Lautsprecher, Verstärkeranlagen im Freien, in Zelten, Fahrnisbauten<br />

Lautsprecher, Megaphone und an<strong>der</strong>e Verstärkeranlagen dürfen im Freien, in Zelten und an<strong>der</strong>en<br />

Fahrnisbauten nur mit Bewilligung des Polizeivorstandes verwendet werden. Die Bewilligung<br />

ist zu verweigern, wenn diese Geräte hauptsächlich für kommerzielle Reklamezwecke<br />

verwendet werden sollen.<br />

Der Betrieb von Lautsprechern, Megaphonen und an<strong>der</strong>en Verstärkeranlagen zwischen 22.00<br />

und 07.00 Uhr darf nur für Veranstaltungen bewilligt werden. Für die Bewilligung ist <strong>der</strong> Polizeivorstand<br />

zuständig.<br />

Art. 39 Sirenen, Signalgeräte, Rufanlagen<br />

Die Verwendung von Sirenen, Signalgeräten, Rufanlagen und ähnlichen Vorrichtungen ist<br />

verboten, sobald sie ausserhalb des betreffenden Areals (Werk, Bauplatz, Gärtnerei usw.) stören.<br />

Aussen-Signale von Alarmanlagen dürfen in bewohnten Gebieten nicht länger als 3 Minuten<br />

ertönen.<br />

Art. 40 Wirtschaften, Konzertsäle, Versammlungsräume, Vergnügungsstätten<br />

In Wirtschaften, Konzertsälen, Versammlungsräumen, Dancings und Vergnügungsstätten sind<br />

Fenster und Türen geschlossen zu halten, falls Drittpersonen durch Lärm belästigt werden.<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat kann zusätzliche Schutzmassnahmen, insbeson<strong>der</strong>e zeitliche Einschränkungen,<br />

anordnen.


Art. 41 Schaustellen, Chilbi, Märkte<br />

Bei Schaustellungen je<strong>der</strong> Art sind die Lautsprecher um 22.00 Uhr auf das Minimum zurückzustellen,<br />

um 23.00 Uhr sind sie ganz auszuschalten.<br />

Der Chilbibetrieb ist wie folgt durchzuführen:<br />

Aufstellung und Installation zwischen 07.00 und 22.00 Uhr;<br />

Chilbibetrieb freitags und samstags bis 23.00 Uhr, am Sonntag bis 22.00 Uhr.<br />

V. Schutz öffentlicher Sachen und des privaten Eigentums<br />

Art. 42 Unfug<br />

Unfug an öffentlichen Sachen o<strong>der</strong> privatem Eigentum ist verboten. Insbeson<strong>der</strong>e ist verboten,<br />

öffentliche Sachen o<strong>der</strong> privates Eigentum zu verunreinigen o<strong>der</strong> zu verän<strong>der</strong>n.<br />

Art. 43 Benützung öffentlicher Sachen<br />

Öffentliche Sachen dürfen nicht unbefugterweise o<strong>der</strong> entgegen ihrer Zweckbestimmung o<strong>der</strong><br />

über den Gemeingebrauch hinausgehend benützt werden.<br />

Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des kommunalen öffentlichen<br />

Grundes bedarf einer Bewilligung des <strong>Stadt</strong>rates.<br />

Art. 44 Reklamen, Anzeigen, Plakate<br />

Es ist verboten, ohne Bewilligung des Polizeivorstandes auf öffentlichem Grund und an öffentlichem<br />

Eigentum anzeigen, Plakate, Kleber usw. anzubringen o<strong>der</strong> öffentliches Eigentum<br />

zu bemalen o<strong>der</strong> zu besprayen.<br />

Art. 45 Rettungseinrichtungen<br />

Das Benützen öffentlich zugänglicher Rettungsgeräte ist nur im Notfall gestattet. Sofern bei<br />

<strong>der</strong> Benützung dieser Geräte <strong>der</strong>en Einsatzbereitschaft beeinträchtigt worden ist, muss dies<br />

sofort dem Polizeivorstand gemeldet werden.<br />

Der Zugang zu Rettungseinrichtungen (Feuerwehrlokale, Hydranten usw.) ist stets freizuhalten.<br />

Art. 46 Strassen<br />

Das unberechtigte Absperren von Strassen und Fusswegen ist verboten.<br />

Art. 47 Reinigung des öffentlichen Grundes<br />

Wer den öffentlichen Grund (Strassen, anlagen usw.) verunreinigt, hat sofort wie<strong>der</strong> den ordnungsgemässen<br />

Zustand herzustellen.<br />

Art. 48 Arbeiten an Fahrzeugen<br />

Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen sind auf öffentlichem Grund<br />

verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Notreparaturen.<br />

Art. 49 Wegschaffen von Fahrzeugen und Gegenständen<br />

Vorschriftswidrig o<strong>der</strong> ohne vorschriftsgemässe Kontrollschil<strong>der</strong> auf öffentlichem Grund parkierte<br />

Fahrzeuge (Motorfahrzeuge, Fahrrä<strong>der</strong>, Anhänger, Schiffe usw.), sowie Fahrzeuge und<br />

Gegenstände, die öffentliche Arbeiten o<strong>der</strong> eine rechtmässige Benützung des öffentlichen


Grundes behin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> gefährden, können die Polizeiorgane wegschaffen o<strong>der</strong> wegschaffen<br />

lassen, sofern <strong>der</strong> Besitzer o<strong>der</strong> Halter innert nützlicher Frist nicht erreicht werden kann o<strong>der</strong><br />

die Anordnungen <strong>der</strong> Polizeiorgane nicht befolgt werden.<br />

Der Besitzer o<strong>der</strong> Halter hat die Kosten zu bezahlen, die durch die polizeilichen Massnahmen<br />

entstehen.<br />

Art. 50 Schutz von Kulturen<br />

Das unberechtigte Fahren und Reiten über Kulturland ist verboten.<br />

Das unberechtigte Gehen über Kulturland ist während <strong>der</strong> Vegetationszeit verboten.<br />

Art. 51 Pflanzen<br />

Bäume, Hecken, Gebüsche und an<strong>der</strong>e Pflanzen dürfen die öffentliche Beleuchtung und namentlich<br />

an Strassenverzweigungen und in engen Kurven die Sicht <strong>der</strong> Verkehrsteilnehmer<br />

nicht beeinträchtigen, Strassensignale, Strassenverkehrsspiegel sowie Strassentafeln und<br />

Hausnummern nicht verdecken.<br />

Art. 52 Verunkrautung<br />

Es ist verboten, Grundstücke verunkrauten zu lassen, wenn dadurch die Umgebung beeinträchtigt<br />

werden könnte.<br />

Art. 53 Fundbüro<br />

Gefundene Sachen, die dem Eigentümer nicht direkt zurückerstattet werden können, sind im<br />

Fundbüro <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung abzugeben.<br />

VI. Wirtschaftspolizei<br />

Art. 54 Freinacht<br />

Die Schliessungsstunde (gesetzlicher Wirtschaftsschluss) ist aufgehoben am Silvester, Neujahrstag,<br />

Bauernfasnachtssamstag und – sonntag, 1. August sowie am Chilbi-Samstag.<br />

Art. 55 Geschlossene Gesellschaften<br />

Einem Patentinhaber kann auf Gesuch hin, das mindestens einen Tag vorher, für Wochenende<br />

bis Freitagmittag, dem Polizeivorstand einzureichen ist, für geschlossene Gesellschaften <strong>der</strong><br />

Aufschub o<strong>der</strong> die Aufhebung <strong>der</strong> ordentlichen Schliessungsstunde bewilligt werden.<br />

Art. 56 Aufschub o<strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> ordentlichen Schliessungsstunde<br />

Für Feste o<strong>der</strong> öffentliche Veranstaltungen kann <strong>der</strong> Polizeivorstand die ordentliche Schliessungsstunde<br />

für die ganze <strong>Stadt</strong>, einzelne <strong>Stadt</strong>teile o<strong>der</strong> einzelne Lokale aufheben o<strong>der</strong> aufschieben.<br />

Art. 57 Schliessungsstunde vor und an hohen Feiertagen<br />

Keine Bewilligung für Freinächte und den Aufschub <strong>der</strong> Schliessungsstunde werden erteilt für<br />

die Vorabende hoher Feiertage und diese Tage selbst (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag,<br />

eidgenössischer Bettag und <strong>der</strong> Weihnachtstag).<br />

Art. 58 Schliessung von Gastgewerbebetrieben o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Vergnügungsstätten<br />

Wir durch einen Gastgewerbebetrieb o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Vergnügungsstätten die Nachtruhe gestört,<br />

so können die Polizeiorgane die Schliessung für die betreffende Nacht anordnen.


VII. Polizeibewilligungen, polizeiliche Massnahmen, Sanktionen<br />

Art. 59 Polizeibewilligungen<br />

Polizeibewilligungen sind in <strong>der</strong> Regel gebührenpflichtig und können an Bedingungen geknüpft<br />

werden. Sie sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr<br />

gegeben sind o<strong>der</strong> wenn Bedingungen und Aufalgen nicht eingehalten werden.<br />

Bewilligungsgesuche jeglicher Art sind in <strong>der</strong> Regel spätestens 4 Wochen vorher beim Polizeivorstand<br />

einzureichen und stets zu begründen.<br />

Art. 60 Durchsetzung <strong>der</strong> Verordnung<br />

Die Polizeiorgane und die weiteren vom <strong>Stadt</strong>rat ermächtigten Personen haben für die Durchsetzung<br />

dieser Verordnung zu sorgen.<br />

Art. 61 Polizeiliche Massnahmen<br />

Die Polizeiorgane sind berechtigt, die notwendigen Kontrollen durchzuführen und die für die<br />

Wie<strong>der</strong>herstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Anordnungen zu treffen.<br />

Art. 62 Vewaltungszwang<br />

Polizeiliche Massnahmen können nötigenfalls unter Anwendung von Verwaltungszwang<br />

(unmittelbarer Zwang; Ersatzvornhame) durchgesetzt werden.<br />

Zur Verhin<strong>der</strong>ung einer strafbaren Handlung o<strong>der</strong> zur Abwehr einer Gefahr ist die sofortige<br />

Anwendung von Verwaltungszwang zulässig.<br />

Art. 63 Kosten<br />

Die Kosten polizeilicher Massnahmen und des Verwaltungszwanges werden den Verantwortlichen<br />

auferlegt.<br />

Art. 64 Strafen<br />

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwi<strong>der</strong>handelt, wird vom Polizeivorstand mit<br />

Polizeibusse bestraft. In leichten Fällen kann an Stelle einer Busse ein Verweis erteilt werden.<br />

Fehlbaren werden zudem eine Spruchgebühr sowie die Untersuchungs-, Ausfertigungs- und<br />

Zustellkosten auferlegt.<br />

Art. 65 Depositen für Bussen und Kosten<br />

Die Polizeiorgane sind ermächtigt, Depositen für Bussen und Kosten entgegenzunehmen. Die<br />

Festsetzung <strong>der</strong> Bussen und Kosten durch den Polizeivorstand bleibt vorbehalten.<br />

Art. 66 Ordnungsbussenverfahren<br />

Für das Ordnungsbussenverfahren gelten die Vorschriften <strong>der</strong> kantonalen Strafprozessordnung.<br />

Der Bussentarif richtet sich nach den separaten Festlegungen des <strong>Stadt</strong>rates.<br />

Art. 67 Verhältnis von Strafen und Verwaltungszwang<br />

Bestrafung und Anwendung von Vewaltungszwang sind nebeneinan<strong>der</strong> zulässig.


VIII. Schlussbestimmung<br />

Art. 68 Inkrafttreten<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.<br />

Auf den gleichen Zeitpunkt werden alle dieser Verordnung wi<strong>der</strong>sprechenden Vorschriften,<br />

insbeson<strong>der</strong>e die <strong>Polizeiverordnung</strong> vom 10. Dezember 1973, aufgehoben.<br />

<strong>Effretikon</strong>, 11. November 1993<br />

STADTRAT ILLNAU-EFFRETIKON<br />

Der Präsident Der Schreiber<br />

R. Keller K. Eichenberger<br />

Inkrafttreten<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat hat die am 11. November 1993 erlassene und in Rechtskraft erwachsene <strong>Polizeiverordnung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Illnau</strong>-<strong>Effretikon</strong> auf 1. Januar 1994 in Kraft gesetzt.

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