Polizeiverordnung der Stadt Illnau-Effretikon
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Art. 29 Landwirtschaft, Haus und Garten<br />
Maschinen und Geräte für Landwirtschaft und Garten, wie insbeson<strong>der</strong>e Rasenmäher, Kreis<br />
und Kettensägen, sind so zu unterhalten und zu bedienen, dass Lärm möglichst vermieden<br />
wird.<br />
Knallgeräte und Lautsprecher, die dem Verscheuchen von Tieren dienen, sind in Wohngebieten<br />
und <strong>der</strong>en näheren Umgebung verboten.<br />
Lärmige Haus- und Gartenarbeiten (insbeson<strong>der</strong>e Rasenmäher) dürfen montags bis freitags<br />
nur von 08-00 bis 12.00 Uhr und von 14.40 bis 20.00 Uhr und am Samstag bis 18.00 Uhr ausgeführt<br />
werden.<br />
Art. 30 Fahrzeuge und Garagen<br />
Auf Privatgrund sowie auf allen im Sinne <strong>der</strong> Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr<br />
nicht öffentlichen Strassen hat <strong>der</strong> Benützer von Fahrzeugen und Garagen jede vermeidbare<br />
Belästigung von Drittpersonen durch Lärm zu unterlassen.<br />
Art. 31 Motocross, Go-Carts<br />
Motocrossfahrten und das Fahren mit Go-Carts bedarf einer Bewilligung des Polizeivorstandes.<br />
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn Drittpersonen nicht belästigt werden.<br />
Art. 32 Modellflugzeuge, motorisch angetriebene Spielzeuge<br />
Motor-Modellflugzeuge müssen zur Vermeidung von Lärm mit wirksamen Schalldämpfern<br />
ausgerüstet sein. Sie dürfen nur an den hierfür vom <strong>Stadt</strong>rat ausdrücklich bezeichneten Orten<br />
und zu den von diesem festgelegten Zeiten betrieben werden.<br />
Motorisch angetriebene Spielzeuge dürfen nur verwendet werden, wo Drittpersonen nicht<br />
belöstigt werden.<br />
Art. 33 Sportveranstaltungen im Freien<br />
Sportveranstaltungen im Freien müssen um 22.00 Uhr beendet sein.<br />
Der Polizeivorstand kann in beson<strong>der</strong>en Fällen weitergehende zeitliche Einschränkungen anordnen<br />
o<strong>der</strong> Ausnahmen bewilligen.<br />
Art. 34 Schiesslärm<br />
Die Benützung sämtlicher Schiessanlagen ist im Interesse <strong>der</strong> Lärmbekämpfung zeitlich so<br />
einzuschränken, dass eine möglichst grosse Konzentration <strong>der</strong> Schiessübungen erreicht wird.<br />
Der Polizeivorstand setzt nach Anhörung <strong>der</strong> benützenden Vereine die Schiesstage und –zeiten<br />
fest. Ausnahmen können vom Polizeivorstand auf begründetes Gesuch hin bewilligt werden.<br />
Art. 35 Kegelschieben, Boccia-, Minigolfspiel und <strong>der</strong>gleichen<br />
Kegelbahnen und ähnliche Einrichtungen in geschlossenen Räumen sind so zu erstellen, dass<br />
Drittpersonen durch Lärm nicht belästigt werden. In bestehenden Analgen, die zu berechtigten<br />
Klagen Anlass geben, ist <strong>der</strong> Spielbetrieb um 22.00 Uhr einzustellen. Wo die Nachbarschaft<br />
gestört wird, sind Fenster und Türen stets geschlossen zu halten.