28.09.2012 Aufrufe

Polizeiverordnung der Stadt Illnau-Effretikon

Polizeiverordnung der Stadt Illnau-Effretikon

Polizeiverordnung der Stadt Illnau-Effretikon

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Art. 29 Landwirtschaft, Haus und Garten<br />

Maschinen und Geräte für Landwirtschaft und Garten, wie insbeson<strong>der</strong>e Rasenmäher, Kreis<br />

und Kettensägen, sind so zu unterhalten und zu bedienen, dass Lärm möglichst vermieden<br />

wird.<br />

Knallgeräte und Lautsprecher, die dem Verscheuchen von Tieren dienen, sind in Wohngebieten<br />

und <strong>der</strong>en näheren Umgebung verboten.<br />

Lärmige Haus- und Gartenarbeiten (insbeson<strong>der</strong>e Rasenmäher) dürfen montags bis freitags<br />

nur von 08-00 bis 12.00 Uhr und von 14.40 bis 20.00 Uhr und am Samstag bis 18.00 Uhr ausgeführt<br />

werden.<br />

Art. 30 Fahrzeuge und Garagen<br />

Auf Privatgrund sowie auf allen im Sinne <strong>der</strong> Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr<br />

nicht öffentlichen Strassen hat <strong>der</strong> Benützer von Fahrzeugen und Garagen jede vermeidbare<br />

Belästigung von Drittpersonen durch Lärm zu unterlassen.<br />

Art. 31 Motocross, Go-Carts<br />

Motocrossfahrten und das Fahren mit Go-Carts bedarf einer Bewilligung des Polizeivorstandes.<br />

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn Drittpersonen nicht belästigt werden.<br />

Art. 32 Modellflugzeuge, motorisch angetriebene Spielzeuge<br />

Motor-Modellflugzeuge müssen zur Vermeidung von Lärm mit wirksamen Schalldämpfern<br />

ausgerüstet sein. Sie dürfen nur an den hierfür vom <strong>Stadt</strong>rat ausdrücklich bezeichneten Orten<br />

und zu den von diesem festgelegten Zeiten betrieben werden.<br />

Motorisch angetriebene Spielzeuge dürfen nur verwendet werden, wo Drittpersonen nicht<br />

belöstigt werden.<br />

Art. 33 Sportveranstaltungen im Freien<br />

Sportveranstaltungen im Freien müssen um 22.00 Uhr beendet sein.<br />

Der Polizeivorstand kann in beson<strong>der</strong>en Fällen weitergehende zeitliche Einschränkungen anordnen<br />

o<strong>der</strong> Ausnahmen bewilligen.<br />

Art. 34 Schiesslärm<br />

Die Benützung sämtlicher Schiessanlagen ist im Interesse <strong>der</strong> Lärmbekämpfung zeitlich so<br />

einzuschränken, dass eine möglichst grosse Konzentration <strong>der</strong> Schiessübungen erreicht wird.<br />

Der Polizeivorstand setzt nach Anhörung <strong>der</strong> benützenden Vereine die Schiesstage und –zeiten<br />

fest. Ausnahmen können vom Polizeivorstand auf begründetes Gesuch hin bewilligt werden.<br />

Art. 35 Kegelschieben, Boccia-, Minigolfspiel und <strong>der</strong>gleichen<br />

Kegelbahnen und ähnliche Einrichtungen in geschlossenen Räumen sind so zu erstellen, dass<br />

Drittpersonen durch Lärm nicht belästigt werden. In bestehenden Analgen, die zu berechtigten<br />

Klagen Anlass geben, ist <strong>der</strong> Spielbetrieb um 22.00 Uhr einzustellen. Wo die Nachbarschaft<br />

gestört wird, sind Fenster und Türen stets geschlossen zu halten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!