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Polizeiverordnung der Stadt Illnau-Effretikon

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Art. 24 Immissionen<br />

Vermeidbare, gesundheitschädigende o<strong>der</strong> belästigende Einwirkung namentlich durch Erschütterungen,<br />

Staub, Russ, Rauch, Geruch, Abgase o<strong>der</strong> Lichtquellen sind verboten.<br />

IV. Lärmschutz<br />

Art. 25 Grundsatz<br />

Es ist verboten, Lärm zu verursachen, <strong>der</strong> durch rücksichtsvolle Handlungsweise vermieden<br />

o<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>t werden kann.<br />

Geräte, Maschinen, Fahrzeuge o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Vorrichtungen dürfen keinen Lärm erzeugen, <strong>der</strong><br />

durch geeignete Massnahmen vermieden o<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>t werden kann.<br />

Von 22.00 bis 06.00 Uhr ist auf die Nachtruhe Rücksicht zu nehmen.<br />

Art. 26 Öffentliche Ruhetage<br />

An öffentlichen Ruhetagen richtet sich <strong>der</strong> Lärmschutz nach dem Gesetz über die öffentlichen<br />

Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detailhandel.<br />

Art. 27 Gewerbe, Industrie und an<strong>der</strong>e Unternehmungen<br />

Um Lärm zu vermeiden, sind alle Massnahmen, insbeson<strong>der</strong>e alle organisatorischen und nach<br />

dem jeweiligen stand <strong>der</strong> Technik möglichen und zumutbaren Verbesserungen vorzukehren.<br />

Ist <strong>der</strong> Erfolg ungenügend, sind die Arbeiten zeitlich zu beschränken o<strong>der</strong> zu staffeln o<strong>der</strong> an<br />

geeignete Stellen, wo nötig in geschlossene Räume, zu verlegen und Fenster und Türen geschlossen<br />

zu halten.<br />

Kann <strong>der</strong> Lärm durch solche Massnahmen nicht genügend vermin<strong>der</strong>t werden, sind die Arbeiten<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betrieb einzustellen.<br />

Von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 19.00 bis 07.00 Uhr sind lärmige Arbeiten verboten. Können<br />

sie aus technischen Gründen nicht unterbrochen, o<strong>der</strong> müssen aus betrieblichen Gründen<br />

zu diesen Sperrzeiten ausgeführt werden, kann <strong>der</strong> Polizeivorstand Ausnahmebewilligungen<br />

erteilen.<br />

Art. 28 Baugewerbe<br />

Nebst <strong>der</strong> kantonalen Verordnung über den Baulärm gelten folgende Bestimmungen:<br />

a) Der Lärm von Kompressoren, Pressluftgeräten, Betonmischern, Lade- und Erdbewegungsgeräten<br />

und an<strong>der</strong>en beson<strong>der</strong>s lärmigen Einrichtungen ist durch geeignete Vorrichtungen<br />

wirksam zu dämpfen.<br />

Zum besseren Schutz von Schulen, Alter- und Pflegeheimen, Kirchen usw. kann <strong>der</strong> Polizeivorstand<br />

zu bestimmten Zeiten lärmige Bauarbeiten ganz einstellen lassen.<br />

b) Lärmige Arbeiten, die in geschlossenen Räumen ausgeführt werden können, sind dorthin<br />

zu verlegen. Fenster und Türen sind geschlossen zu halten.

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