Polizeiverordnung der Stadt Illnau-Effretikon
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Art. 24 Immissionen<br />
Vermeidbare, gesundheitschädigende o<strong>der</strong> belästigende Einwirkung namentlich durch Erschütterungen,<br />
Staub, Russ, Rauch, Geruch, Abgase o<strong>der</strong> Lichtquellen sind verboten.<br />
IV. Lärmschutz<br />
Art. 25 Grundsatz<br />
Es ist verboten, Lärm zu verursachen, <strong>der</strong> durch rücksichtsvolle Handlungsweise vermieden<br />
o<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>t werden kann.<br />
Geräte, Maschinen, Fahrzeuge o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Vorrichtungen dürfen keinen Lärm erzeugen, <strong>der</strong><br />
durch geeignete Massnahmen vermieden o<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>t werden kann.<br />
Von 22.00 bis 06.00 Uhr ist auf die Nachtruhe Rücksicht zu nehmen.<br />
Art. 26 Öffentliche Ruhetage<br />
An öffentlichen Ruhetagen richtet sich <strong>der</strong> Lärmschutz nach dem Gesetz über die öffentlichen<br />
Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detailhandel.<br />
Art. 27 Gewerbe, Industrie und an<strong>der</strong>e Unternehmungen<br />
Um Lärm zu vermeiden, sind alle Massnahmen, insbeson<strong>der</strong>e alle organisatorischen und nach<br />
dem jeweiligen stand <strong>der</strong> Technik möglichen und zumutbaren Verbesserungen vorzukehren.<br />
Ist <strong>der</strong> Erfolg ungenügend, sind die Arbeiten zeitlich zu beschränken o<strong>der</strong> zu staffeln o<strong>der</strong> an<br />
geeignete Stellen, wo nötig in geschlossene Räume, zu verlegen und Fenster und Türen geschlossen<br />
zu halten.<br />
Kann <strong>der</strong> Lärm durch solche Massnahmen nicht genügend vermin<strong>der</strong>t werden, sind die Arbeiten<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betrieb einzustellen.<br />
Von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 19.00 bis 07.00 Uhr sind lärmige Arbeiten verboten. Können<br />
sie aus technischen Gründen nicht unterbrochen, o<strong>der</strong> müssen aus betrieblichen Gründen<br />
zu diesen Sperrzeiten ausgeführt werden, kann <strong>der</strong> Polizeivorstand Ausnahmebewilligungen<br />
erteilen.<br />
Art. 28 Baugewerbe<br />
Nebst <strong>der</strong> kantonalen Verordnung über den Baulärm gelten folgende Bestimmungen:<br />
a) Der Lärm von Kompressoren, Pressluftgeräten, Betonmischern, Lade- und Erdbewegungsgeräten<br />
und an<strong>der</strong>en beson<strong>der</strong>s lärmigen Einrichtungen ist durch geeignete Vorrichtungen<br />
wirksam zu dämpfen.<br />
Zum besseren Schutz von Schulen, Alter- und Pflegeheimen, Kirchen usw. kann <strong>der</strong> Polizeivorstand<br />
zu bestimmten Zeiten lärmige Bauarbeiten ganz einstellen lassen.<br />
b) Lärmige Arbeiten, die in geschlossenen Räumen ausgeführt werden können, sind dorthin<br />
zu verlegen. Fenster und Türen sind geschlossen zu halten.