Polizeiverordnung der Stadt Illnau-Effretikon
Polizeiverordnung der Stadt Illnau-Effretikon
Polizeiverordnung der Stadt Illnau-Effretikon
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Grundes behin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> gefährden, können die Polizeiorgane wegschaffen o<strong>der</strong> wegschaffen<br />
lassen, sofern <strong>der</strong> Besitzer o<strong>der</strong> Halter innert nützlicher Frist nicht erreicht werden kann o<strong>der</strong><br />
die Anordnungen <strong>der</strong> Polizeiorgane nicht befolgt werden.<br />
Der Besitzer o<strong>der</strong> Halter hat die Kosten zu bezahlen, die durch die polizeilichen Massnahmen<br />
entstehen.<br />
Art. 50 Schutz von Kulturen<br />
Das unberechtigte Fahren und Reiten über Kulturland ist verboten.<br />
Das unberechtigte Gehen über Kulturland ist während <strong>der</strong> Vegetationszeit verboten.<br />
Art. 51 Pflanzen<br />
Bäume, Hecken, Gebüsche und an<strong>der</strong>e Pflanzen dürfen die öffentliche Beleuchtung und namentlich<br />
an Strassenverzweigungen und in engen Kurven die Sicht <strong>der</strong> Verkehrsteilnehmer<br />
nicht beeinträchtigen, Strassensignale, Strassenverkehrsspiegel sowie Strassentafeln und<br />
Hausnummern nicht verdecken.<br />
Art. 52 Verunkrautung<br />
Es ist verboten, Grundstücke verunkrauten zu lassen, wenn dadurch die Umgebung beeinträchtigt<br />
werden könnte.<br />
Art. 53 Fundbüro<br />
Gefundene Sachen, die dem Eigentümer nicht direkt zurückerstattet werden können, sind im<br />
Fundbüro <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung abzugeben.<br />
VI. Wirtschaftspolizei<br />
Art. 54 Freinacht<br />
Die Schliessungsstunde (gesetzlicher Wirtschaftsschluss) ist aufgehoben am Silvester, Neujahrstag,<br />
Bauernfasnachtssamstag und – sonntag, 1. August sowie am Chilbi-Samstag.<br />
Art. 55 Geschlossene Gesellschaften<br />
Einem Patentinhaber kann auf Gesuch hin, das mindestens einen Tag vorher, für Wochenende<br />
bis Freitagmittag, dem Polizeivorstand einzureichen ist, für geschlossene Gesellschaften <strong>der</strong><br />
Aufschub o<strong>der</strong> die Aufhebung <strong>der</strong> ordentlichen Schliessungsstunde bewilligt werden.<br />
Art. 56 Aufschub o<strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> ordentlichen Schliessungsstunde<br />
Für Feste o<strong>der</strong> öffentliche Veranstaltungen kann <strong>der</strong> Polizeivorstand die ordentliche Schliessungsstunde<br />
für die ganze <strong>Stadt</strong>, einzelne <strong>Stadt</strong>teile o<strong>der</strong> einzelne Lokale aufheben o<strong>der</strong> aufschieben.<br />
Art. 57 Schliessungsstunde vor und an hohen Feiertagen<br />
Keine Bewilligung für Freinächte und den Aufschub <strong>der</strong> Schliessungsstunde werden erteilt für<br />
die Vorabende hoher Feiertage und diese Tage selbst (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag,<br />
eidgenössischer Bettag und <strong>der</strong> Weihnachtstag).<br />
Art. 58 Schliessung von Gastgewerbebetrieben o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Vergnügungsstätten<br />
Wir durch einen Gastgewerbebetrieb o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Vergnügungsstätten die Nachtruhe gestört,<br />
so können die Polizeiorgane die Schliessung für die betreffende Nacht anordnen.