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Polizeiverordnung der Stadt Illnau-Effretikon

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Grundes behin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> gefährden, können die Polizeiorgane wegschaffen o<strong>der</strong> wegschaffen<br />

lassen, sofern <strong>der</strong> Besitzer o<strong>der</strong> Halter innert nützlicher Frist nicht erreicht werden kann o<strong>der</strong><br />

die Anordnungen <strong>der</strong> Polizeiorgane nicht befolgt werden.<br />

Der Besitzer o<strong>der</strong> Halter hat die Kosten zu bezahlen, die durch die polizeilichen Massnahmen<br />

entstehen.<br />

Art. 50 Schutz von Kulturen<br />

Das unberechtigte Fahren und Reiten über Kulturland ist verboten.<br />

Das unberechtigte Gehen über Kulturland ist während <strong>der</strong> Vegetationszeit verboten.<br />

Art. 51 Pflanzen<br />

Bäume, Hecken, Gebüsche und an<strong>der</strong>e Pflanzen dürfen die öffentliche Beleuchtung und namentlich<br />

an Strassenverzweigungen und in engen Kurven die Sicht <strong>der</strong> Verkehrsteilnehmer<br />

nicht beeinträchtigen, Strassensignale, Strassenverkehrsspiegel sowie Strassentafeln und<br />

Hausnummern nicht verdecken.<br />

Art. 52 Verunkrautung<br />

Es ist verboten, Grundstücke verunkrauten zu lassen, wenn dadurch die Umgebung beeinträchtigt<br />

werden könnte.<br />

Art. 53 Fundbüro<br />

Gefundene Sachen, die dem Eigentümer nicht direkt zurückerstattet werden können, sind im<br />

Fundbüro <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung abzugeben.<br />

VI. Wirtschaftspolizei<br />

Art. 54 Freinacht<br />

Die Schliessungsstunde (gesetzlicher Wirtschaftsschluss) ist aufgehoben am Silvester, Neujahrstag,<br />

Bauernfasnachtssamstag und – sonntag, 1. August sowie am Chilbi-Samstag.<br />

Art. 55 Geschlossene Gesellschaften<br />

Einem Patentinhaber kann auf Gesuch hin, das mindestens einen Tag vorher, für Wochenende<br />

bis Freitagmittag, dem Polizeivorstand einzureichen ist, für geschlossene Gesellschaften <strong>der</strong><br />

Aufschub o<strong>der</strong> die Aufhebung <strong>der</strong> ordentlichen Schliessungsstunde bewilligt werden.<br />

Art. 56 Aufschub o<strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> ordentlichen Schliessungsstunde<br />

Für Feste o<strong>der</strong> öffentliche Veranstaltungen kann <strong>der</strong> Polizeivorstand die ordentliche Schliessungsstunde<br />

für die ganze <strong>Stadt</strong>, einzelne <strong>Stadt</strong>teile o<strong>der</strong> einzelne Lokale aufheben o<strong>der</strong> aufschieben.<br />

Art. 57 Schliessungsstunde vor und an hohen Feiertagen<br />

Keine Bewilligung für Freinächte und den Aufschub <strong>der</strong> Schliessungsstunde werden erteilt für<br />

die Vorabende hoher Feiertage und diese Tage selbst (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag,<br />

eidgenössischer Bettag und <strong>der</strong> Weihnachtstag).<br />

Art. 58 Schliessung von Gastgewerbebetrieben o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Vergnügungsstätten<br />

Wir durch einen Gastgewerbebetrieb o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Vergnügungsstätten die Nachtruhe gestört,<br />

so können die Polizeiorgane die Schliessung für die betreffende Nacht anordnen.

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