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Polizeiverordnung der Stadt Illnau-Effretikon

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Art. 15 Schiessgelände<br />

Abgesperrtes o<strong>der</strong> entsprechend signalisiertes Schiessgelände und die dazu gehörenden Zonen<br />

dürfen während Schiessübungen we<strong>der</strong> betreten noch befahren werden.<br />

Art. 16 Abbrennen von Feuerwerk<br />

Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur am 1. August und beim Jahreswechsel gestattet.<br />

Für beson<strong>der</strong>e Veranstaltungen kann <strong>der</strong> Polizeivorstand Ausnahmebewilligungen erteilen.<br />

Kin<strong>der</strong> unter 12 Jahren dürfen Feuerwerk nur unter Aufsicht von Erwachsenen abbrennen.<br />

Der Polizeivorstand bestimmt die Verkaufsdauer und die Sicherheit beim Verkauf.<br />

Art. 17 Sicherung von Bodenöffnungen<br />

Gruben, Sammler, Jauchetröge usw. sind auf sichere Weise zu decken und dürfen auch vorübergehend<br />

nicht ohne Aufsicht geöffnet bleiben.<br />

Art. 18 Sicherung von Baustellen<br />

Baustellen, Gräben usw. auf öffentlichem Grund und an öffentlich zugänglichen Orten sind so<br />

abzuschranken und zu signalisieren, dass keine Unfallgefahr besteht.<br />

Art. 19 Umzüge, Demonstrationen, Versammlungen<br />

Umzüge, Demonstrationen und Versammlungen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung<br />

des <strong>Stadt</strong>rates.<br />

Entsprechende Gesuche sind rechtzeitig dem Polizeivorstand einzureichen.<br />

Art. 20 Verbot von Veranstaltungen auf Privatgrund<br />

Der Polizeivorstand kann Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien o<strong>der</strong> in Räumen) verbieten,<br />

wenn mit Bestimmtheit o<strong>der</strong> hoher Wahrscheinlichkeit eine Störung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.<br />

Art. 21 Strassenbenennung<br />

Für die Benennung <strong>der</strong> Strassen ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat zuständig.<br />

Art. 22 Tierhaltung<br />

Tiere sind so zu halten, dass niemand belöstigt wird und we<strong>der</strong> Menschen, Tiere noch Sachen<br />

gefährdet werden o<strong>der</strong> zu Schaden kommen.<br />

Die Einrichtung und <strong>der</strong> Betrieb von Hundezwingern, Tierheimen usw. sowie tiersportliche<br />

Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung des Polizeivorstandes.<br />

Ein Ausbrechen gefährlicher Tiere ist vom Besitzer sofort <strong>der</strong> Polizei zu melden.<br />

Art. 23 Sammlungen<br />

Geld- und Naturalgaben-Sammlungen auf Strassen und Plätzen sowie von Haus zu Haus bedürfen<br />

einer Bewilligung des Polizeivorstandes. Davon ausgenommen sind Sammlungen von<br />

Schulklassen mit Bewilligung des Klassenlehrers.<br />

Die Sammler müssen mit entsprechenden Ausweisen und beglaubigten Sammellisten versehen<br />

sein.

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