Polizeiverordnung der Stadt Illnau-Effretikon
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Art. 15 Schiessgelände<br />
Abgesperrtes o<strong>der</strong> entsprechend signalisiertes Schiessgelände und die dazu gehörenden Zonen<br />
dürfen während Schiessübungen we<strong>der</strong> betreten noch befahren werden.<br />
Art. 16 Abbrennen von Feuerwerk<br />
Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur am 1. August und beim Jahreswechsel gestattet.<br />
Für beson<strong>der</strong>e Veranstaltungen kann <strong>der</strong> Polizeivorstand Ausnahmebewilligungen erteilen.<br />
Kin<strong>der</strong> unter 12 Jahren dürfen Feuerwerk nur unter Aufsicht von Erwachsenen abbrennen.<br />
Der Polizeivorstand bestimmt die Verkaufsdauer und die Sicherheit beim Verkauf.<br />
Art. 17 Sicherung von Bodenöffnungen<br />
Gruben, Sammler, Jauchetröge usw. sind auf sichere Weise zu decken und dürfen auch vorübergehend<br />
nicht ohne Aufsicht geöffnet bleiben.<br />
Art. 18 Sicherung von Baustellen<br />
Baustellen, Gräben usw. auf öffentlichem Grund und an öffentlich zugänglichen Orten sind so<br />
abzuschranken und zu signalisieren, dass keine Unfallgefahr besteht.<br />
Art. 19 Umzüge, Demonstrationen, Versammlungen<br />
Umzüge, Demonstrationen und Versammlungen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung<br />
des <strong>Stadt</strong>rates.<br />
Entsprechende Gesuche sind rechtzeitig dem Polizeivorstand einzureichen.<br />
Art. 20 Verbot von Veranstaltungen auf Privatgrund<br />
Der Polizeivorstand kann Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien o<strong>der</strong> in Räumen) verbieten,<br />
wenn mit Bestimmtheit o<strong>der</strong> hoher Wahrscheinlichkeit eine Störung <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.<br />
Art. 21 Strassenbenennung<br />
Für die Benennung <strong>der</strong> Strassen ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat zuständig.<br />
Art. 22 Tierhaltung<br />
Tiere sind so zu halten, dass niemand belöstigt wird und we<strong>der</strong> Menschen, Tiere noch Sachen<br />
gefährdet werden o<strong>der</strong> zu Schaden kommen.<br />
Die Einrichtung und <strong>der</strong> Betrieb von Hundezwingern, Tierheimen usw. sowie tiersportliche<br />
Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung des Polizeivorstandes.<br />
Ein Ausbrechen gefährlicher Tiere ist vom Besitzer sofort <strong>der</strong> Polizei zu melden.<br />
Art. 23 Sammlungen<br />
Geld- und Naturalgaben-Sammlungen auf Strassen und Plätzen sowie von Haus zu Haus bedürfen<br />
einer Bewilligung des Polizeivorstandes. Davon ausgenommen sind Sammlungen von<br />
Schulklassen mit Bewilligung des Klassenlehrers.<br />
Die Sammler müssen mit entsprechenden Ausweisen und beglaubigten Sammellisten versehen<br />
sein.