Polizeiverordnung der Stadt Illnau-Effretikon
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<strong>Polizeiverordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Illnau</strong>-<strong>Effretikon</strong> vom 11. November 1993<br />
Gestützt auf § 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 und § 38 Ziffer 2 lit. f <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />
vom 27. September 1981 erlässt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>Illnau</strong>-<strong>Effretikon</strong> folgende <strong>Polizeiverordnung</strong>:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 1 Zweck<br />
Diese Verordnung dient <strong>der</strong> Aufrechterhaltung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf<br />
dem Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Illnau</strong>-<strong>Effretikon</strong>.<br />
Sie ergänzt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kanton.<br />
Art. 2 Verantwortliche Organe<br />
Die Handhabung <strong>der</strong> stadtpolizeilichen Aufgaben ist Sache des <strong>Stadt</strong>rates. Die Ausübung <strong>der</strong><br />
stadtpolizeilichen Funktionen ist dem Polizeivorstand und den vom <strong>Stadt</strong>rat bestimmten Polizeiorganen<br />
übertragen.<br />
Die kriminalpolizeilichen Aufgaben sind <strong>der</strong> Kantonspolizei vorbehalten.<br />
Art. 3 Polizeiliche Anordnungen und Vorladungen<br />
Je<strong>der</strong>mann ist verpflichtet, polizeilichen Anordnungen und Vorladungen Folge zu leisten.<br />
Art. 4 Störung <strong>der</strong> polizeilichen Tätigkeit<br />
Jede Störung <strong>der</strong> polizeilichen Tätigkeit ist verboten. Das gilt insbeson<strong>der</strong>e auch für die unbefugte<br />
Einmischung Dritter in die Dienstausübung <strong>der</strong> Polizeiorgane.<br />
Art. 5 Identitäsnachweis<br />
Je<strong>der</strong>mann ist verpflichtet, den Polizeiorganen auf Verlangen die Personalien anzugeben,<br />
Ausweise vorzulegen o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise seine Identität feststellen zu lassen.<br />
Art. 6 Ausweispflicht <strong>der</strong> Polizeiorgane<br />
Wer polizeiliche angehalten wird, ist berechtigt, von Polizeiorganen in Uniform die Nennung<br />
des Namens und von solchen in Zivilkleidung Einsicht in den Dienstausweis zu verlangen.<br />
Art. 7 Hilfeleistung<br />
Je<strong>der</strong>mann ist verpflichtet im Rahmen des Zumutbaren den Polizeiorganen bei <strong>der</strong> Ausübung<br />
ihrer dienstlichen Pflichten auf <strong>der</strong>en Verlangen hin Hilfe zu leisten.<br />
Art. 8 Beschwerden<br />
Beschwerden über Polizeiorgane <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> und <strong>der</strong>en Anordnungen sind schriftlich an den<br />
Polizeivorstand zu richten.