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Polizeiverordnung der Stadt Illnau-Effretikon

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<strong>Polizeiverordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Illnau</strong>-<strong>Effretikon</strong> vom 11. November 1993<br />

Gestützt auf § 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 und § 38 Ziffer 2 lit. f <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />

vom 27. September 1981 erlässt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>Illnau</strong>-<strong>Effretikon</strong> folgende <strong>Polizeiverordnung</strong>:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 1 Zweck<br />

Diese Verordnung dient <strong>der</strong> Aufrechterhaltung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf<br />

dem Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Illnau</strong>-<strong>Effretikon</strong>.<br />

Sie ergänzt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kanton.<br />

Art. 2 Verantwortliche Organe<br />

Die Handhabung <strong>der</strong> stadtpolizeilichen Aufgaben ist Sache des <strong>Stadt</strong>rates. Die Ausübung <strong>der</strong><br />

stadtpolizeilichen Funktionen ist dem Polizeivorstand und den vom <strong>Stadt</strong>rat bestimmten Polizeiorganen<br />

übertragen.<br />

Die kriminalpolizeilichen Aufgaben sind <strong>der</strong> Kantonspolizei vorbehalten.<br />

Art. 3 Polizeiliche Anordnungen und Vorladungen<br />

Je<strong>der</strong>mann ist verpflichtet, polizeilichen Anordnungen und Vorladungen Folge zu leisten.<br />

Art. 4 Störung <strong>der</strong> polizeilichen Tätigkeit<br />

Jede Störung <strong>der</strong> polizeilichen Tätigkeit ist verboten. Das gilt insbeson<strong>der</strong>e auch für die unbefugte<br />

Einmischung Dritter in die Dienstausübung <strong>der</strong> Polizeiorgane.<br />

Art. 5 Identitäsnachweis<br />

Je<strong>der</strong>mann ist verpflichtet, den Polizeiorganen auf Verlangen die Personalien anzugeben,<br />

Ausweise vorzulegen o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise seine Identität feststellen zu lassen.<br />

Art. 6 Ausweispflicht <strong>der</strong> Polizeiorgane<br />

Wer polizeiliche angehalten wird, ist berechtigt, von Polizeiorganen in Uniform die Nennung<br />

des Namens und von solchen in Zivilkleidung Einsicht in den Dienstausweis zu verlangen.<br />

Art. 7 Hilfeleistung<br />

Je<strong>der</strong>mann ist verpflichtet im Rahmen des Zumutbaren den Polizeiorganen bei <strong>der</strong> Ausübung<br />

ihrer dienstlichen Pflichten auf <strong>der</strong>en Verlangen hin Hilfe zu leisten.<br />

Art. 8 Beschwerden<br />

Beschwerden über Polizeiorgane <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> und <strong>der</strong>en Anordnungen sind schriftlich an den<br />

Polizeivorstand zu richten.

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