04.03.2013 Aufrufe

Anlagen zur Begutachtungsanleitung ... - MDS

Anlagen zur Begutachtungsanleitung ... - MDS

Anlagen zur Begutachtungsanleitung ... - MDS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Anlagen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Begutachtungsanleitung</strong> Geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualität<br />

BVerfG-Beschluss vom 26.01.1993 – 1 BvL 38/92<br />

Vornamensänderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres<br />

1. sie Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder wenn sie als Staatenloser oder heimatloser<br />

Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren<br />

Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,<br />

2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen<br />

Geschlecht nicht mehr ändern wird, und<br />

3. sie mindestens fünfundzwanzig Jahre alt ist.<br />

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.<br />

Zur Feststellung, ob die in § 1 Abs. 1 TSG aufgeführten medizinischen Voraussetzungen vorliegen,<br />

muss das Amtsgericht die Gutachten von zwei Sachverständigen einholen, die aufgrund ihrer<br />

Ausbildung und beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend<br />

vertraut sind; die Sachverständigen müssen unabhängig voneinander tätig werden (§ 4<br />

Abs. 3). Der Antragsteller ist vom Gericht persönlich zu hören (§ 4 Abs. 2). Nach Rechtskraft der<br />

Entscheidung über die Vornamensänderung dürfen die zuvor geführten Vornamen ohne Zustimmung<br />

des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, sofern nicht besondere Gründe<br />

des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird<br />

(§ 5 Abs. 1). Die Vornamensänderung ist auf Antrag des Betroffenen wieder aufzuheben (§ 6);<br />

unter bestimmten Voraussetzungen wird sie unwirksam (§ 7).<br />

b) § 8 TSG fordert für die große Lösung über die in § 1 Abs. 1 TSG aufgeführten Voraussetzungen<br />

hinaus, dass der Antragsteller nicht verheiratet ist, fortpflanzungsunfähig ist und sich einem<br />

die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den<br />

eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.<br />

In der Entscheidung, mit der dem Antrag stattgegeben wird, sind auch die Vornamen des Antragstellers<br />

zu ändern, wenn sie nicht bereits vorher nach § 1 TSG geändert worden waren (§ 9 Abs. 3<br />

Satz 2). Von der Rechtskraft der Entscheidung an richten sich die vom Geschlecht abhängigen<br />

Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt<br />

ist; das Ausforschungsverbot des § 5 gilt entsprechend (§ 10).<br />

2. Die Gesetz gewordene Fassung des § 1 TSG beruht auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses.<br />

Der Regierungsentwurf hatte vorgesehen, dass die kleine Lösung volljährigen Transsexuellen<br />

offenstehen sollte, sofern sie die medizinischen Voraussetzungen erfüllten, während die<br />

große Lösung an ein Mindestalter von 25 Jahren geknüpft war (BTDrucks. 8/2947, S. 4 und 5).<br />

Damit sollten Transsexuelle die Möglichkeit erhalten, schon frühzeitig in der Rolle des ihrem Empfinden<br />

entsprechenden Geschlechts aufzutreten (a.a.O., S. 12).<br />

Gegen die kleine Lösung erhob der Bundesrat Bedenken, die von einer Minderheit im Deutschen<br />

Bundestag geteilt wurden. Es sei nicht vertretbar, den Einklang von Vornamen und Geschlecht<br />

aus Gründen einer höchst zweifelhaften Therapiemöglichkeit zu opfern. Die erleichterte Möglichkeit<br />

der Vornamensänderung könne überdies dazu führen, dass sich Personen mit einer transsexuellen<br />

Veranlagung voreilig für den "Umstieg" in das andere Geschlecht entschieden, obwohl<br />

ihnen andere Auswege offen stünden. Ein frühzeitiges Auftreten in der Rolle des anderen Geschlechts<br />

sollte verhindert werden, damit es nicht zu einer vorzeitigen Fixierung bei noch nicht<br />

Seite 14 von 137

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!