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Betriebssatzung des Wasserwerkes der Gemeinde Mettlach

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<strong>Betriebssatzung</strong><br />

für den Eigenbetrieb<br />

<strong>Gemeinde</strong>wasserwerk <strong>Mettlach</strong><br />

vom 21.12.1984 (Neufassung)<br />

Geän<strong>der</strong>t am 06.07.2004 (Amtl. BekBl. Nr. 32/04 v.<br />

05.08.04, S. 10), Inkraftgetreten am 06.08.04<br />

Zuletzt geän<strong>der</strong>t am 09.12.2008 (Amtl BekBl. Nr. 14/09<br />

v. 02.04.09, S. 8); Inkraftgetreten am 30.05.09<br />

(bereinigte Fassung)<br />

§ 1<br />

Rechtsform und Name<br />

<strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

(1) Die Wasserversorgung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Mettlach</strong> wird als Wirtschaftsunternehmen <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettlach</strong> ohne Rechtspersönlichkeit<br />

als Eigenbetrieb im Sinne <strong>der</strong> Eigenbetriebsverordnung<br />

geführt.<br />

(2) Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung<br />

„<strong>Gemeinde</strong>wasserwerk <strong>Mettlach</strong>, Eigenbetrieb“.<br />

§ 2<br />

Zweck<br />

(1) Zweck <strong>des</strong> Eigenbetriebes ist die Versorgung<br />

<strong>der</strong> im <strong>Gemeinde</strong>gebiet gelegenen<br />

Grundstücke mit Wasser.<br />

(2) Dem Eigenbetrieb können an<strong>der</strong>e wirtschaftliche<br />

Unternehmen sowie Neben- und<br />

Hilfsbetriebe, die seinen Betriebszweck för<strong>der</strong>n<br />

o<strong>der</strong> wirtschaftlich mit ihm zusammenhängen,<br />

unter Beachtung <strong>der</strong> Vorschriften <strong>der</strong> §§ 1O6<br />

und 115 KSVG eingeglie<strong>der</strong>t werden.<br />

§ 3<br />

Vertretung <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

Der Bürgermeister ist <strong>der</strong> gesetzliche Vertreter<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> in Angelegenheiten <strong>des</strong> Eigenbetriebes,<br />

die <strong>der</strong> Beschlussfassung <strong>des</strong> Gemein<strong>der</strong>ates<br />

unterliegen. Im übrigen ist gesetzlicher<br />

Vertreter die Werkleitung.<br />

§ 4<br />

Aufgaben <strong>des</strong> Gemein<strong>der</strong>ates<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at beschließt über alle Angelegenheiten<br />

<strong>des</strong> Eigenbetriebes, soweit die Entscheidung<br />

nicht durch das Kommunalselbstverwaltungsgesetz,<br />

die Eigenbetriebsverordnung<br />

o<strong>der</strong> diese <strong>Betriebssatzung</strong> dem<br />

Werksausschuss, dem Bürgermeister o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Werkleitung übertragen ist.<br />

§ 5<br />

Werksausschuss<br />

Der Werksausschuss besteht aus elf 1 Mitglie-<br />

1 Mit Wirkung v. 30.05.09 besteht <strong>der</strong> Werksaus-<br />

08-01-06 - Wasser - <strong>Betriebssatzung</strong> Wasserwerk.doc<br />

<strong>der</strong>n <strong>des</strong> Gemein<strong>der</strong>ates. Im Werksausschuss<br />

führt <strong>der</strong> Bürgermeister o<strong>der</strong> sein Vertreter den<br />

Vorsitz. Bei Verhin<strong>der</strong>ung wählt <strong>der</strong> Werksausschuss<br />

den Vorsitzenden aus seiner Mitte.<br />

Für die Geschäftsordnung im Werksausschuss<br />

gelten die Bestimmungen, die für den Gemein<strong>der</strong>at<br />

und die übrigen Ausschüsse maßgebend<br />

sind. Der Werksausschuss wird von dem Bürgermeister<br />

o<strong>der</strong> seinem Vertreter zu den Sitzungen<br />

einberufen.<br />

§ 6<br />

Aufgaben <strong>des</strong> Werksausschusses<br />

(1) Der Gemein<strong>der</strong>at überträgt dem<br />

Werksausschuss aufgrund <strong>des</strong> § 49 KSVG folgende<br />

Angelegenheiten zur unmittelbaren Erledigung<br />

und endgültigen Beschlussfassung:<br />

1. Führung eines Rechtsstreites, soweit <strong>der</strong><br />

Streitgegenstand 5.000,-- DM nicht übersteigt,<br />

2 Abschluss von Verträgen, soweit es sich<br />

nicht um laufende Geschäfte handelt,<br />

3 Verzicht auf Ansprüche und Abschluss von<br />

Vergleichen, Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten,<br />

soweit <strong>der</strong> Wert im Einzelfall<br />

mehr als 500,-- DM beträgt und<br />

5.000,-- DM nicht übersteigt,<br />

4. Vergabe von Lieferungen und Leistungen<br />

mit einem Geschäftswert von über 10.000<br />

, -- DM bis 100.000,-- DM. Hierbei sind die<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> Verdingungsordnung zu<br />

beachten.<br />

(2) Der Werksausschuss berät die Angelegenheiten<br />

vor, die nach § 4 dieser Satzung<br />

vom Gemein<strong>der</strong>at zu entscheiden sind.<br />

(3) Der Werksausschuss kann vom Werkleiter<br />

alle Auskünfte verlangen, die für s eine<br />

Beratung und Beschlussfassung erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind.<br />

§ 7<br />

Werkleitung<br />

(1) Werkleiter ist <strong>der</strong> Bürgermeister <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettlach</strong>. Er wird im Falle seiner<br />

Verhin<strong>der</strong>ung von seinem Vertreter im Amt<br />

vertreten.<br />

(2) Der Werkleiter leitet den Betrieb selbständig,<br />

soweit nicht durch das Kommunalselbstverwaltungsgesetz,<br />

die Eigenbetriebs-<br />

Verordnung und diese Satzung etwas an<strong>der</strong>es<br />

bestimmt ist. Ihm obliegt insbeson<strong>der</strong>e die<br />

laufende Geschäftsführung. Dazu gehören alle<br />

Angelegenheiten, die nicht gemäß den §§ 4<br />

und 6 dieser <strong>Betriebssatzung</strong> dem Gemein<strong>der</strong>at<br />

o<strong>der</strong> dem Werksausschuss zur Entscheidung<br />

und endgültigen Beschlussfassung vorbehalten<br />

schuss aus neun Mitglie<strong>der</strong>n<br />

1


sind. Im Rahmen dieser Grenzen soll die Selbständigkeit<br />

<strong>des</strong> Werkleiters im Interesse einer<br />

beweglichen Wirtschaftsführung, insbeson<strong>der</strong>e<br />

im Bereich <strong>der</strong> regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrenden<br />

Geschäfte <strong>des</strong> Eigenbetriebs gewahrt werden.<br />

Zu diesen Geschäften gehört u. a. die Abwicklung<br />

<strong>des</strong> Erfolgs- und Finanzplanes. Lieferungen<br />

und Leistungen, die im Wirtschaftsplan<br />

veranschlagt sind, können vom Werkleiter<br />

selbständig vergeben werden, soweit <strong>der</strong>en<br />

Geschäftswert im Einzelfall die Summe von<br />

10.0OO,-- DM nicht überschreitet. Die Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> Verdingungsordnung sind zu beachten.<br />

Der Werkleiter kann ferner selbständig<br />

handeln in allen Angelegenheiten, die keinen<br />

Aufschub dulden und in denen die Beschlussfassung<br />

<strong>des</strong> Gemein<strong>der</strong>ates o<strong>der</strong> <strong>des</strong><br />

Werksausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt<br />

werden kann. Er hat den Gemein<strong>der</strong>at<br />

bzw. den Werksausschuss in <strong>der</strong> nächsten Sitzung<br />

von <strong>der</strong> getroffenen Entscheidung zu unterrichten.<br />

(3) Der Werkleiter ist für die wirtschaftliche<br />

Führung <strong>des</strong> Eigenbetriebes verantwortlich.<br />

(4) Der Schriftwechsel <strong>der</strong> Werkleitung wird<br />

unter <strong>der</strong> Bezeichnung „<strong>Gemeinde</strong>wasserwerk<br />

<strong>Mettlach</strong>, Eigenbetrieb“ geführt.<br />

§ 8<br />

Personalwirtschaft <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

Beim Eigenbetrieb werden grundsätzlich nur<br />

Angestellt e und Arbeiter beschäftigt.<br />

§ 9<br />

Dienstanweisungen<br />

Der Bürgermeister erlässt Dienstanweisungen,<br />

soweit diese erfor<strong>der</strong>lich werden.<br />

§ 10<br />

Verwaltung<br />

(1) Der Eigenbetrieb <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> wird<br />

gemäß den §§ 6 und 7 <strong>der</strong> Eigenbetriebsverordnung<br />

organisatorisch geson<strong>der</strong>t verwaltet<br />

und finanzwirtschaftlich als Son<strong>der</strong>vermögen<br />

behandelt.<br />

(2) Die dem Eigenbetrieb unmittelbar dienenden<br />

Grundstücke und grundstücksgleichen<br />

Rechte werden in einem Verzeichnis dieser<br />

Satzung als Anlage beigefügt.<br />

(3) Für den Eigenbetrieb wird gemäß § 9<br />

EigVO eine Son<strong>der</strong>kasse eingerichtet, <strong>der</strong>en<br />

Kassengeschäfte von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>kasse<br />

wahrgenommen werden. Die Geldmittel <strong>des</strong><br />

Eigenbetriebes werden im kassenorganisatorischen<br />

Rahmen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>kasse geson<strong>der</strong>t<br />

bewirtschaftet mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass zwischen<br />

den Geldmitteln <strong>des</strong> Eigenbetriebes und denjenigen<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> im eigentlichen Sinne je<strong>der</strong>zeit<br />

klare Be Ziehungen bestehen und dass<br />

08-01-06 - Wasser - <strong>Betriebssatzung</strong> Wasserwerk.doc<br />

die Geldmittel <strong>des</strong> Eigenbetriebes diesem im<br />

Bedarfsfalle mit Sicherheit zur Verfügung gestellt<br />

werden können.<br />

§ 11<br />

Stammkapital<br />

Das Stammkapital <strong>des</strong> Eigenbetriebes wird<br />

gemäß § 7 Abs. 2 EigVO auf 2.00O.OOO,-- DM<br />

festgesetzt.<br />

§ 12<br />

Grundsätze <strong>der</strong> Wirtschaftsführung<br />

(1) Der Eigenbetrieb ist ein wirtschaftliches<br />

Unternehmen und so zu verwalten, dass durch<br />

seine Erträge alle Kosten gedeckt sind.<br />

(2) die Abdeckung eines etwaigen Jahresverlustes<br />

bzw. die Verwendung eines Jahresgewinnes<br />

erfolgt gemäß den Vorschriften <strong>des</strong> §<br />

8 Abs. 7 und 8 EigVO.<br />

(3) Lieferungen und Leistungen an die <strong>Gemeinde</strong><br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e wirtschaftliche Unternehmungen<br />

sind nach den steuerlichen Grundsätzen<br />

über verdeckte Gewinnausschüttung abzurechnen.<br />

Gleiches gilt für Lieferungen und Leistungen<br />

an Eigenbetriebe.<br />

§ 13<br />

Wirtschaftsplan<br />

(1) Nach § 12 Abs. l1 EigVO ist vor Beginn<br />

eines jeden Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsplan<br />

aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan,<br />

dem Vermögensplan, <strong>der</strong> Stellenübersicht<br />

und einer Aufstellung <strong>der</strong> nach dem<br />

Kommunalselbstverwaltungsgesetz genehmigungspflichtigen<br />

Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen.<br />

Ferner sind in <strong>der</strong><br />

Aufstellung <strong>der</strong> Gesamtbetrag <strong>der</strong> Einnahmen<br />

und Ausgaben <strong>des</strong> Vermögensplanes sowie die<br />

Summe <strong>der</strong> Aufwendungen und Erträge <strong>des</strong><br />

Erfolgsplanes anzugeben. Der Wirtschaftsplan<br />

ist unverzüglich zu än<strong>der</strong>n, wenn sich erhebliche<br />

Abweichungen ergeben.<br />

(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten <strong>der</strong> Satzung<br />

Diese <strong>Betriebssatzung</strong> tritt am Tage nach <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt<br />

tritt die <strong>Betriebssatzung</strong> vom 23.06.1976<br />

außer Kraft.<br />

Hinweis:<br />

1. Än<strong>der</strong>ung v. 21.12.1984, Än<strong>der</strong>ung § 12 Abs. 1 und 2<br />

(Neue Fassung)<br />

2. Än<strong>der</strong>ung v. 6. Juli 2004, Än<strong>der</strong>ung § 5 S. 1 (Erhöhung<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Werksausschusses von 9 auf<br />

11).<br />

2


3. Än<strong>der</strong>ung: Än<strong>der</strong>ung § 5 S. 1 (Senkung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>des</strong> Werksausschusses von 11 auf 9).<br />

08-01-06 - Wasser - <strong>Betriebssatzung</strong> Wasserwerk.doc<br />

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