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Richtlinien über das Nutzen von Gemeinschaftseinrichtungen und ...

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N N e e u u f f a a s s s s u u n n g<br />

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der<br />

R R i i i c c h h t t l l i i n n i i e e n<br />

n<br />

<strong>über</strong> <strong>über</strong> <strong>das</strong> <strong>das</strong> <strong>Nutzen</strong> <strong>Nutzen</strong> <strong>von</strong> <strong>von</strong> <strong>Gemeinschaftseinrichtungen</strong> <strong>Gemeinschaftseinrichtungen</strong> <strong>Gemeinschaftseinrichtungen</strong> der der Gemeinde Gemeinde Met Mettlach Met lach<br />

<strong>und</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>und</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>über</strong> <strong>über</strong> die die die Höhe Höhe Höhe der der der Entgelte Entgelte<br />

Entgelte<br />

vom 17. Juli 2000<br />

zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 21.06.2011;<br />

in Kraft getreten zum 01.08.2011,<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

(1) Diese <strong>Richtlinien</strong> gelten für die Nutzung folgender gemeindlicher Einrichtungen:<br />

a) Mehrzweckhalle Mettlach 1.215,00 m 2<br />

b) Mehrzweckhalle Orscholz, Gesamtschule 663,93 m 2<br />

c) Mehrzweckhalle Orscholz, Gr<strong>und</strong>schule 352,50 m 2<br />

d) Mehrzweckhalle Saarhölzbach 306,18 m 2<br />

e) Mehrzweckhalle Tünsdorf 378,00 m 2<br />

f) Mehrzweckhalle Weiten 288,00 m 2<br />

g) Bürgerhaus Bethingen 83,46 m 2<br />

h) Bürgerhaus Dreisbach 69,60 m 2<br />

i) Bürgerhaus Faha (nicht verpachteter Teil) 117,00 m 2<br />

j) Bürgerhaus Nohn 230,00 m 2<br />

k) Bürgerhaus Wehingen 63,00 m 2<br />

l) Gymnastikraum Gesamtschule Orscholz 106,30 m 2<br />

m) Gemeindehaus Saarhölzbach 64,84 m 2<br />

n) Gemeinschaftsraum Weiten 50,44 m 2<br />

o) Sonstige gemeindliche Räume<br />

(2) Die <strong>Richtlinien</strong> gelten weiterhin, soweit anwendbar, für alle anderen gemeindliche Einrichtungen,<br />

wobei <strong>das</strong> Nutzungsentgelt vom Bürgermeister im Benehmen mit dem Antragsteller festgesetzt wird<br />

(3) Kalkulationsgr<strong>und</strong>lage dieser <strong>Richtlinien</strong> ist die jeweilige Veranstaltungsfläche der Hallen <strong>und</strong> Bürgerhäuser.<br />

Abrechnungsgr<strong>und</strong>lage sind die jeweils nachfolgend aufgeführten Nutzungsentgelte.<br />

§ 2 Nutzungsbeantragung <strong>und</strong> Nutzungsgenehmigung<br />

(1) Die Nutzung ist schriftlich mittels Formblatt beim zuständigen Ortsvorsteher zu beantragen. Die<br />

Nutzungsgenehmigung erteilt bzw. versagt der Bürgermeister nach Entscheidung des Ortsvorstehers<br />

im Bereich seiner Zuständigkeit.<br />

(2) Im Bedarfsfall ist der Nutzungsantrag um die Anträge auf<br />

• verkehrsrechtliche Genehmigung,<br />

• Erteilung einer Schankerlaubnis,<br />

• Verkürzung der Sperrzeit<br />

zu erweitern.


2<br />

Über diese Antragsteile entscheidet der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde <strong>und</strong> berechnet ggfls.<br />

gesondert Verwaltungsgebühren.<br />

§ 3 Umfang des Nutzungsentgeltes<br />

Das Nutzungsentgelt wird für die Gebäude<strong>über</strong>lassung, die Wasser- <strong>und</strong> Abwasserkosten, die Stromkosten<br />

<strong>und</strong> die Heizkosten erhoben.<br />

Bei erforderlichem Einsatz eines Hausmeisters ist für jede angefangene St<strong>und</strong>e ein Betrag <strong>von</strong> 25,--€<br />

fällig. Über die Erforderlichkeit des Einsatzes entscheidet der Bürgermeister im Benehmen mit dem Antragsteller.<br />

Das Nutzungsentgelt umfaßt nicht die Gebühren für die Feuersicherheitswache, die der Veranstalter<br />

ggfls. zu besorgen hat.<br />

§ 4 Höhe des Nutzungsentgeltes<br />

(1) Die Höhe des Nutzungsentgeltes richtet sich nach der Nutzungsart, der Nutzungszeit <strong>und</strong> der Veranstaltungsfläche.<br />

Tag im Sinne dieser <strong>Richtlinien</strong> meint eine zeitlich zusammenhängende Veranstaltung,<br />

die schwerpunktmäßig einem Kalendertag zugeordnet ist.<br />

(2) Nutzungsarten <strong>und</strong> Nutzungsentgelte<br />

a) öffentliche sportliche Veranstaltung<br />

(Sportmeisterschaften, -turniere u. ä. – ausgenommen regelmäßige Verbandsspiele)<br />

• Entgelt 0,12 €/m² (festgesetzt in Abs. 3)<br />

b) nichtöffentliche sportliche Veranstaltung<br />

(Training, vereinsinternes Spiel u. ä.)<br />

• entgeltfrei<br />

c) öffentliche kulturelle Veranstaltung <strong>und</strong> Wohltätigkeitsveranstaltung<br />

(Konzert, Theater, Kunstausstellung, Lesung u. ä.)<br />

• Entgelt 0,12 €/m² (festgesetzt in Abs. 3)<br />

d) nichtöffentliche kulturelle Veranstaltung<br />

(Theaterprobe, Konzertprobe, Musikprobe u. ä.)<br />

• entgeltfrei<br />

e) öffentliche sonstige Veranstaltung mit Eintrittsgeld<br />

1) Fastnachtsveranstaltungen u. ä.<br />

(Bunter Abend, Fastnachtsveranstaltung, Tanzveranstaltung u. ä.)<br />

• Entgelt 0,55 €/m² (festgesetzt in Abs. 3)<br />

2) Discoveranstaltungen u. ä.<br />

• Entgelt 1,25 €/m² (festgesetzt in Abs. 3)<br />

f) nichtöffentliche sonstige Veranstaltung<br />

(Weihnachtsfeier, Empfang, Familienabend, Kaffeenachmittag, Mitgliederversammlung <strong>von</strong><br />

Vereinen sowie politischen Parteien, Wählergruppen <strong>und</strong> Bürgerinitiativen im Sinne <strong>von</strong> Buchstabe<br />

h in der Gemeinde Mettlach)<br />

• Entgelt 0,12 €/m² (festgesetzt in Abs. 3)<br />

g) gewerbliche Veranstaltung<br />

(Gewerbeausstellung, Verkaufsveranstaltung, Artikelpräsentation u. ä.)<br />

• Entgelt 1,25 €/m² (festgesetzt in Abs. 3)


h) politische Veranstaltung<br />

3<br />

• Politische Veranstaltungen <strong>von</strong> Parteien <strong>und</strong> Wählergruppen, die dem Gemeinderat Mettlach<br />

angehören oder dem Gemeinderat Mettlach in der vorangegangenen Amtsperiode angehörten,<br />

einem Ortsrat der Gemeinde Mettlach angehören oder einem Ortsrat der vorangegangenen<br />

Amtsperiode angehörten sowie sonstigen Parteien <strong>und</strong> Wählergruppen, die sich<br />

ernsthaft am Wahlkampf für den jeweils neuen Gemeinderat oder die neuen Ortsräte beteiligen<br />

sind<br />

• Entgelt 0,12 €/m² (festgesetzt in Abs. 3). Gleiches gilt für Veranstaltungen <strong>von</strong> Bürgerinitiativen.<br />

• Für politische Veranstaltungen anderer als der obengenannten Parteien <strong>und</strong> Wählergruppen<br />

werden Entgelte entsprechend Buchstabe i) erhoben.<br />

i) private Feier<br />

(Firmenjubiläum, Hochzeit, Beerdigung u. ä.)<br />

• Entgelt 0,90 €/m² (festgesetzt in Abs. 3)<br />

j) Vereinsjubiläum<br />

(25, 50, 75, 100, 125 Jahre usw.)<br />

• Entgelt 0,12 €/m² (festgesetzt in Abs. 3)<br />

k) sonstige nicht unter a) bis j) einzuordnende Veranstaltung<br />

• Besondere Entgeltfestsetzung durch den Bürgermeister<br />

(3) Die Nutzungsentgelte für die entgeltpflichtigen Veranstaltungen werden für die in § 1 genannten<br />

Veranstaltungsorte wie folgt festgesetzt:<br />

Veranstaltungsort<br />

Größe<br />

qm<br />

Nutzungsentgelt nach § 4 Abs. 2<br />

e1 e 2, g i a,c,f,h,j<br />

0,55 €/m² 1,25 €/m² 0,90 €/m² 0,12 €/m²<br />

Fastnacht,<br />

Tanz, Bunter<br />

Abend<br />

Disco u. ä.<br />

gewerbl. Ver-<br />

anstaltung<br />

private<br />

Veranstaltung<br />

sonstige<br />

(Vereins-)<br />

Veranstaltung<br />

Mehrzweckhalle Mettlach (3/3) 1.215 668 1519 1094 146<br />

Mehrzweckhalle Mettlach (2/3) 810 446 1013 729 97<br />

Mehrzweckhalle Mettlach (1/3) 405 223 506 365 49<br />

Mehrzweckh. Gesamtschule Orscholz (3/3) 663 365 829 597 80<br />

Mehrzweckh. Gesamtschule Orscholz (2/3) 442 243 553 398 53<br />

Mehrzweckh. Gesamtschule Orscholz (1/3) 221 122 276 199 27<br />

Mehrzweckhalle Gr<strong>und</strong>schule Orscholz 352 194 440 317 42<br />

Mehrzweckhalle Saarhölzbach 306 168 383 275 37<br />

Mehrzweckhalle Tünsdorf 378 208 473 340 45<br />

Mehrzweckhalle Weiten 288 158 360 259 35<br />

Bürgerhaus Bethingen 83 46 104 75 10<br />

Bürgerhaus Dreisbach 69 38 86 62 8<br />

Bürgerhaus Faha (1/1) 117 64 146 105 14<br />

Bürgerhaus Faha, ehemalige Gaststätte 85 47 106 77 10<br />

Bürgerhaus Nohn 230 127 288 207 28<br />

Bürgerhaus Wehingen 63 35 79 57 8<br />

Gymnastikraum Orscholz Gesamtschule 106 - - 95 13<br />

Gemeindehaus Saarhölzbach 64 - - 58 8<br />

Gemeinschaftsraum Weiten 50 - - 45 6


4<br />

(4) Wird die Mehrzweckhalle Mettlach oder Orscholz nur teilweise genutzt, ist ein Entgelt anteilig zu<br />

entrichten.<br />

(5) Zur Förderung der Jugendarbeit ist die reine Jugendveranstaltung, sofern sie nach Abs. 1 zur Nutzungsart<br />

a) oder c) gehört, entgeltfrei. Weiterhin sind Jugendtrainingsst<strong>und</strong>en (Nutzungsart b) <strong>und</strong><br />

Jugendübungsst<strong>und</strong>en (Nutzungsart d) entgeltfrei. Gleiches gilt für Einrichtungen <strong>von</strong> Jugendzentren<br />

in der Gemeinde.<br />

Die in § 4 Abs. 3 aufgeführten Entgelte sind bei Veranstaltungen <strong>von</strong> Bürgern oder Gewerbetreibenden<br />

der Gemeinde Mettlach sowie einheimischen Vereinen/Parteien oder <strong>von</strong> diesen <strong>über</strong>geordneten<br />

Verbänden unter Beteiligung <strong>von</strong> Einheimischen zu erheben. Bei auswärtigen Veranstaltern<br />

gelten die Nutzungsentgelte wie unter g) (Basis 1,25 €/m 2 ) beschrieben.<br />

(6) Der Bürgermeister ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen abweichende Nutzungsentgelte zu<br />

erheben.<br />

§ 5 Haftung<br />

(1) Der Nutzungsberechtigte stellt die Gemeinde Mettlach <strong>von</strong> etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner<br />

Bediensteten, Mitgliedern oder Beauftragten, der Veranstaltungsbesucher <strong>und</strong> sonstiger Dritter frei<br />

für Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung der <strong>über</strong>lassenen Räume, Geräte <strong>und</strong> sonstigen<br />

Einrichtungen <strong>und</strong> Einrichtungsgegenständen stehen.<br />

(2) Der Nutzungsberechtigte verzichtet auf <strong>das</strong> Geltendmachen eigener Haftpflichtansprüche gegen die<br />

Gemeinde Mettlach <strong>und</strong> für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf <strong>das</strong> Geltendmachen <strong>von</strong><br />

Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde Mettlach <strong>und</strong> ihre Bediensteten oder Beauftragten.<br />

(3) Der Nutzungsberechtigte hat für eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu sorgen. In diese Versicherung<br />

sind auch die Freistellungsansprüche einzuschließen. Die Gemeinde ist berechtigt, sich<br />

den Bestand einer gültigen Versicherung nachweisen zu lassen.<br />

(4) Die Haftung der Gemeinde als Gr<strong>und</strong>stückseigentümerin bleibt unberührt.<br />

(5) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden für vom Nutzungsberechtigten eingebrachte Gegenstände.<br />

(6) Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die der Gemeinde Mettlach an den <strong>über</strong>lassenen<br />

Gebäuden, Einrichtungen <strong>und</strong> Geräten entstanden sind oder entstehen, soweit sie durch nicht<br />

sach- oder ordnungsgemäße Handhabung hervorgerufen wurden.<br />

(7) Schadensfälle sind der Gemeinde Mettlach unverzüglich mitzuteilen.<br />

§ 6 Ordnungsvorschriften<br />

(1) Bei allen Veranstaltungen obliegt <strong>das</strong> Herrichten, Ausräumen <strong>und</strong> Reinigen der in Anspruch genommenen<br />

Räumlichkeiten dem Nutzer <strong>und</strong> muss unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung<br />

ausgeführt werden. Zum Reinigen gehört <strong>das</strong> besenreine Ausfegen der Halle, je nach Verschmutzung<br />

auch Nassreinigung, feuchtes Aufwischen der Flure, Toilettenanlagen, Umkleide- <strong>und</strong><br />

Duschräume sowie die präzise Reinigung der benutzten Einrichtungsgegenstände einschließlich<br />

Theken <strong>und</strong> Schränken. Sollte diese Art der Reinigung nicht ausreichend sein, hat der Veranstalter<br />

auf seine Kosten eine geeignete Reinigungsart anzuwenden.<br />

(2) Die Räumlichkeiten sind in ordnungsgemäßem Zustand an die Gemeinde, zuständiger Ansprechpartner,<br />

Hausmeister, Ortsvorsteher usw., zurückzugeben.<br />

(3) Bei verpachteten <strong>Gemeinschaftseinrichtungen</strong> gilt der Pachtvertrag neben diesen <strong>Richtlinien</strong>.


5<br />

(4) Bei einer Gemeinschaftseinrichtung mit Getränkelieferungsvertrag gilt dieser neben diesen <strong>Richtlinien</strong>.<br />

(5) Neben diesen <strong>Richtlinien</strong> gilt die jeweils erlassene Hausordnung.<br />

§ 7 Inventarweitergabe<br />

(1) Halleninventar wird nur nach Genehmigung des Ortsvorstehers weitergegeben. Erfolgt die<br />

Weitergabe zur Nutzung in Einrichtungen der Gemeinde Mettlach, so wird kein Entgelt erhoben.<br />

Erfolgt die Weitergabe zur Nutzung außerhalb Einrichtungen der Gemeinde Mettlach an Privatpersonen<br />

oder nicht ortsansässige Vereine, so wird ein Entgelt wie folgt erhoben.<br />

• 1 Bühnenteil 5,-- €/Tag<br />

• 1 Tisch 1,50 €/Tag<br />

• 1 Stuhl 0,50 €/Tag<br />

• sonstiges besondere Festlegung durch den Bürgermeister<br />

Ortsansässige Vereine sind <strong>von</strong> den Gebühren befreit.<br />

(2) Der Transport geht zu Lasten des Antragstellers.<br />

§ 8 Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Richtlinien</strong> treten am 01. August 2011 in Kraft. Die bisherigen <strong>Richtlinien</strong> treten am gleichen Tage<br />

außer Kraft.<br />

Mettlach, 4. Juli 2011<br />

Der Bürgermeister<br />

Carsten Wiemann

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