Gebührensatzung für das Friedhofs - Gemeinde Mettlach
Gebührensatzung für das Friedhofs - Gemeinde Mettlach
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05-03-04 - Öffentliche Einrichtungen - Friedhof - <strong>Gebührensatzung</strong><br />
<strong>Gebührensatzung</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Friedhofs</strong>- und Bestattungswesen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettlach</strong><br />
(<strong>Friedhofs</strong>gebührensatzung)<br />
Vom 23.10.2007<br />
Veröffentlicht im Amtl. BekBl. Nr. 04/08 v. 25.01.2008, S. 28 ff.<br />
Aufgrund der §§ 12 und 22 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG), der §§ 1, 2, 4 und 6<br />
des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie des § 8 des Gesetzes über <strong>das</strong> <strong>Friedhofs</strong>-,<br />
Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) hat der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Mettlach</strong> am<br />
23.10.2007 nachstehende Satzung beschlossen.<br />
§ 1<br />
Nutzungsrechte<br />
(1) Für <strong>das</strong> Nutzungsrecht an den nachstehenden Grabstätten sind folgende Gebühren zu<br />
entrichten:<br />
a) Einzelgrabstätten (25 Jahre) 810,00 Euro<br />
bei Raseneineinzelgrabbeisetzung zusätzlich<br />
beschriftete Granitplatte 300,00 Euro<br />
Grabpflege 2.300,00 Euro<br />
b) Einzelgrabstätten <strong>für</strong> Kinder (15 Jahre) 480,00 Euro<br />
c) Tiefengrabstätten (30 Jahre) 1.350,00 Euro<br />
d) Familiengrabstätten<br />
- <strong>für</strong> eine Doppelgrabstätte (30 Jahre) 2.760,00 Euro<br />
- <strong>für</strong> eine Doppelgrabstätte mit Tieferlegung (30 Jahre) 3.060,00 Euro<br />
- <strong>für</strong> eine dreistellige Grabstätte (30 Jahre) 4.110,00 Euro<br />
e) Urnengrab (20 Jahre) 360,00 Euro<br />
(gilt nur, wenn die Urne in einem gesondert ausgewiesenen<br />
Urnengrabfeld beigesetzt wird.)<br />
bei Rasenurnenfeldbeisetzung zusätzlich<br />
beschriftete Granitplatte 250,00 Euro<br />
Grabpflege 470,00 Euro<br />
f) 1. Urnenwandkammer 750,00 Euro<br />
2. Beschriftung der Urnenwandplatte (je Beisetzung) 200,00 Euro<br />
3. Urnenpflege nach Ablauf der Ruhenszeit 100,00 Euro<br />
(2) Wird <strong>das</strong> Nutzungsrecht gemäß § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2 bzw. § 17 Absatz 2 der<br />
<strong>Friedhofs</strong>satzung verlängert, so ist <strong>für</strong> jedes Jahr der Verlängerung eine Gebühr zu entrichten, die<br />
dem Anteil der Verlängerung an der normalen Nutzungsdauer entspricht. Entsprechendes gilt beim<br />
Rasenurnengrab <strong>für</strong> die Grabpflegegebühr.<br />
§ 2<br />
Herrichtung einer Grabstelle<br />
(1) Für <strong>das</strong> Auswerfen eines Grabes einschließlich der erstmaligen Herstellung des Grabhügels sind<br />
Bestattungsgebühren zu zahlen. Sie betragen:<br />
a) <strong>für</strong> ein Einzelgrab 410,00 Euro<br />
b) <strong>für</strong> ein Kindergrab 180,00 Euro<br />
c) <strong>für</strong> ein Familiengrab<br />
- bei Erstbelegung 410,00 Euro<br />
- bei Tieferlegung 470,00 Euro<br />
- <strong>für</strong> jede weitere Belegung 460,00 Euro<br />
d) <strong>für</strong> ein Urnengrab 70,00 Euro<br />
e) <strong>für</strong> ein Tiefengrab<br />
- erster Aushub 470,00 Euro<br />
- zweiter Aushub 390,00 Euro
05-03-04 - Öffentliche Einrichtungen - Friedhof - <strong>Gebührensatzung</strong><br />
(2) Für <strong>das</strong> Gießen des Betonbandes am Kopfende der Grabstätten und <strong>das</strong> Verlegen der Trittplatten<br />
auf den neuen Teilen der Friedhöfe Nohn, Orscholz (Grabfeld C), Saarhölzbach und Weiten wird eine<br />
Gebühr in Höhe von 160 Euro erhoben.<br />
(3) Die Gebühr <strong>für</strong> <strong>das</strong> Ausgraben von Leichen (mit und ohne Umbettung) wird nach den tatsächlich<br />
entstandenen Kosten festgesetzt.<br />
§ 3<br />
Leichenhallen<br />
Die Gebühr <strong>für</strong> die Benutzung der Leichenhalle beträgt wie folgt:<br />
- je angefangener Tag 25,00 Euro<br />
- mindestens 50,00 Euro<br />
- höchstens 100,00 Euro<br />
§ 4<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Zahlungspflichtiger ist derjenige, welcher Leistungen nach dieser <strong>Gebührensatzung</strong> beantragt.<br />
(2) Wird der Antrag im Einverständnis mit Familienangehörigen gestellt, so haften diese mit dem<br />
Antragsteller als Gesamtschuldner.<br />
§ 5<br />
Fälligkeit der Gebühr<br />
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung.<br />
(2) Die Gebühren sind einen Monat nach erfolgter Leistung bzw. in Anspruchnahme der öffentlichen<br />
Einrichtung fällig.<br />
(3) Rückständige Gebühren und Kosten unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des<br />
Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG).<br />
§ 6<br />
Rechtsmittel<br />
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren stehen dem Zahlungspflichtigen die Rechtsmittel nach<br />
den Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit dem<br />
Saarländischen Ausführungsgesetzes zur VwGO zu.<br />
Die Einlegung eines Rechtsmittels hat gemäß § 80 Absatz 2 Ziffer 1 VwGO keine aufschiebende<br />
Wirkung.<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
Die vorstehende <strong>Gebührensatzung</strong> tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die <strong>Gebührensatzung</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Friedhofs</strong>- und Bestattungswesen der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Mettlach</strong> vom 12. Dezember 2006 außer Kraft.<br />
<strong>Mettlach</strong>, 17. Januar 2008<br />
Die Bürgermeisterin<br />
Judith Thieser