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Gebührensatzung für das Friedhofs - Gemeinde Mettlach

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05-03-04 - Öffentliche Einrichtungen - Friedhof - <strong>Gebührensatzung</strong><br />

<strong>Gebührensatzung</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Friedhofs</strong>- und Bestattungswesen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettlach</strong><br />

(<strong>Friedhofs</strong>gebührensatzung)<br />

Vom 23.10.2007<br />

Veröffentlicht im Amtl. BekBl. Nr. 04/08 v. 25.01.2008, S. 28 ff.<br />

Aufgrund der §§ 12 und 22 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG), der §§ 1, 2, 4 und 6<br />

des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie des § 8 des Gesetzes über <strong>das</strong> <strong>Friedhofs</strong>-,<br />

Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) hat der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Mettlach</strong> am<br />

23.10.2007 nachstehende Satzung beschlossen.<br />

§ 1<br />

Nutzungsrechte<br />

(1) Für <strong>das</strong> Nutzungsrecht an den nachstehenden Grabstätten sind folgende Gebühren zu<br />

entrichten:<br />

a) Einzelgrabstätten (25 Jahre) 810,00 Euro<br />

bei Raseneineinzelgrabbeisetzung zusätzlich<br />

beschriftete Granitplatte 300,00 Euro<br />

Grabpflege 2.300,00 Euro<br />

b) Einzelgrabstätten <strong>für</strong> Kinder (15 Jahre) 480,00 Euro<br />

c) Tiefengrabstätten (30 Jahre) 1.350,00 Euro<br />

d) Familiengrabstätten<br />

- <strong>für</strong> eine Doppelgrabstätte (30 Jahre) 2.760,00 Euro<br />

- <strong>für</strong> eine Doppelgrabstätte mit Tieferlegung (30 Jahre) 3.060,00 Euro<br />

- <strong>für</strong> eine dreistellige Grabstätte (30 Jahre) 4.110,00 Euro<br />

e) Urnengrab (20 Jahre) 360,00 Euro<br />

(gilt nur, wenn die Urne in einem gesondert ausgewiesenen<br />

Urnengrabfeld beigesetzt wird.)<br />

bei Rasenurnenfeldbeisetzung zusätzlich<br />

beschriftete Granitplatte 250,00 Euro<br />

Grabpflege 470,00 Euro<br />

f) 1. Urnenwandkammer 750,00 Euro<br />

2. Beschriftung der Urnenwandplatte (je Beisetzung) 200,00 Euro<br />

3. Urnenpflege nach Ablauf der Ruhenszeit 100,00 Euro<br />

(2) Wird <strong>das</strong> Nutzungsrecht gemäß § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2 bzw. § 17 Absatz 2 der<br />

<strong>Friedhofs</strong>satzung verlängert, so ist <strong>für</strong> jedes Jahr der Verlängerung eine Gebühr zu entrichten, die<br />

dem Anteil der Verlängerung an der normalen Nutzungsdauer entspricht. Entsprechendes gilt beim<br />

Rasenurnengrab <strong>für</strong> die Grabpflegegebühr.<br />

§ 2<br />

Herrichtung einer Grabstelle<br />

(1) Für <strong>das</strong> Auswerfen eines Grabes einschließlich der erstmaligen Herstellung des Grabhügels sind<br />

Bestattungsgebühren zu zahlen. Sie betragen:<br />

a) <strong>für</strong> ein Einzelgrab 410,00 Euro<br />

b) <strong>für</strong> ein Kindergrab 180,00 Euro<br />

c) <strong>für</strong> ein Familiengrab<br />

- bei Erstbelegung 410,00 Euro<br />

- bei Tieferlegung 470,00 Euro<br />

- <strong>für</strong> jede weitere Belegung 460,00 Euro<br />

d) <strong>für</strong> ein Urnengrab 70,00 Euro<br />

e) <strong>für</strong> ein Tiefengrab<br />

- erster Aushub 470,00 Euro<br />

- zweiter Aushub 390,00 Euro


05-03-04 - Öffentliche Einrichtungen - Friedhof - <strong>Gebührensatzung</strong><br />

(2) Für <strong>das</strong> Gießen des Betonbandes am Kopfende der Grabstätten und <strong>das</strong> Verlegen der Trittplatten<br />

auf den neuen Teilen der Friedhöfe Nohn, Orscholz (Grabfeld C), Saarhölzbach und Weiten wird eine<br />

Gebühr in Höhe von 160 Euro erhoben.<br />

(3) Die Gebühr <strong>für</strong> <strong>das</strong> Ausgraben von Leichen (mit und ohne Umbettung) wird nach den tatsächlich<br />

entstandenen Kosten festgesetzt.<br />

§ 3<br />

Leichenhallen<br />

Die Gebühr <strong>für</strong> die Benutzung der Leichenhalle beträgt wie folgt:<br />

- je angefangener Tag 25,00 Euro<br />

- mindestens 50,00 Euro<br />

- höchstens 100,00 Euro<br />

§ 4<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Zahlungspflichtiger ist derjenige, welcher Leistungen nach dieser <strong>Gebührensatzung</strong> beantragt.<br />

(2) Wird der Antrag im Einverständnis mit Familienangehörigen gestellt, so haften diese mit dem<br />

Antragsteller als Gesamtschuldner.<br />

§ 5<br />

Fälligkeit der Gebühr<br />

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung.<br />

(2) Die Gebühren sind einen Monat nach erfolgter Leistung bzw. in Anspruchnahme der öffentlichen<br />

Einrichtung fällig.<br />

(3) Rückständige Gebühren und Kosten unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des<br />

Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG).<br />

§ 6<br />

Rechtsmittel<br />

Gegen die Heranziehung zu den Gebühren stehen dem Zahlungspflichtigen die Rechtsmittel nach<br />

den Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit dem<br />

Saarländischen Ausführungsgesetzes zur VwGO zu.<br />

Die Einlegung eines Rechtsmittels hat gemäß § 80 Absatz 2 Ziffer 1 VwGO keine aufschiebende<br />

Wirkung.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Die vorstehende <strong>Gebührensatzung</strong> tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die <strong>Gebührensatzung</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Friedhofs</strong>- und Bestattungswesen der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Mettlach</strong> vom 12. Dezember 2006 außer Kraft.<br />

<strong>Mettlach</strong>, 17. Januar 2008<br />

Die Bürgermeisterin<br />

Judith Thieser

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