Aus dem Gemeinderat und Ortschaftsrat - Wellendingen
Aus dem Gemeinderat und Ortschaftsrat - Wellendingen
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<strong>Aus</strong> <strong>dem</strong> <strong>Gemeinderat</strong> <strong>und</strong> <strong>Ortschaftsrat</strong><br />
Kurzbericht über die Sitzung des<br />
Gemeinde- <strong>und</strong> <strong>Ortschaftsrat</strong>es<br />
vom 17. Juni 2010<br />
TOP 1<br />
Bürgerfragest<strong>und</strong>e<br />
Elternbeiratsvorsitzende Frau Thaller erklärt, dass die Eltern über die Umsetzung von<br />
Frau Iorio bis zum Ende des Kindergartenjahres in der Abteilung <strong>Wellendingen</strong> informiert<br />
worden seien. Sie erk<strong>und</strong>igt sich nach der Stellensituation im Kindergarten <strong>Wellendingen</strong><br />
<strong>und</strong> nach der Wiederbesetzung der Stelle von Frau Nadine Haller.<br />
Bürgermeister Albrecht erläutert die von der Verwaltung getroffene Personalentscheidung<br />
für die verbleibenden zwei Monate bis zu den Sommerferien anhand der aktuellen<br />
Belegkinderzahlen <strong>und</strong> <strong>dem</strong> geforderten Personalschlüssel, welcher für die in den<br />
Abteilungen September 2010 wiederbesetzt werden müssen, da die durch den Gesetzgeber<br />
in Berlin verbindliche Erhöhung des Personalschlüssels in drei Stufen beginnend<br />
ab <strong>dem</strong> 01. September 2010 vorgesehen ist.<br />
Bürgermeister Albrecht stellt fest, dass es keine weiteren Fragen oder Anmerkungen<br />
von Seiten der Bürgerschaft gibt.<br />
- Pflegeheim<br />
TOP 2<br />
Ortskerngestaltung <strong>Wellendingen</strong><br />
Bürgermeister Albrecht erklärt, dass das Pflegeheim auf einem guten Weg sei <strong>und</strong> eine<br />
erneute Sondersitzung des <strong>Gemeinderat</strong>es stattfinden werde. Daher könne in der heutigen<br />
Sitzung leider noch keine neuen Informationen gegeben werden.
- Vergabebeschlüsse<br />
TOP 3<br />
Bürgerhaus <strong>Wellendingen</strong><br />
Bürgermeister Albrecht stellt die <strong>Aus</strong>schreibungsergebnisse in Sachen Bauvorhaben<br />
„Bürgerhaus <strong>Wellendingen</strong>“ anhand der Vorlagen vor.<br />
Es wird vorgeschlagen, den Auftrag <strong>dem</strong> jeweils günstigsten Bieter zu erteilen.<br />
1. Glasarbeiten Holz <strong>und</strong> Holz-Alu<br />
Fa. Bühler / Spaichingen für 27.491,44 €<br />
2. Außenanlage<br />
Fa. Oberer / Sulz für 52.623,59 €<br />
3. Metallbauarbeiten<br />
Fa. Ziegler / Fluorn-Winzeln 89.113,11 €<br />
Bei der Vergabe „Außenanlage“ konnte ein Angebot nicht gewertet werden.<br />
Die Vergaben für das Bürgerhaus <strong>Wellendingen</strong> werden jeweils einstimmig beschlossen.<br />
TOP 4<br />
Gestaltungskonzept Wilflingen<br />
- Gestaltungsrichtlinien zur Umgestaltung privater Vorbereiche<br />
Bürgermeister Albrecht erläutert, dass im Rahmen des Gestaltungskonzeptes Wilflingen,<br />
hier gleich wie seinerzeit in <strong>Wellendingen</strong> verfahren werden sollte <strong>und</strong> ein Zuschussprogramm<br />
für die Umgestaltung von privaten Vorbereichen aufgelegt werden soll.<br />
Hierzu wurde von der STEG eine Gestaltungsrichtlinie entworfen, welche den gleichen<br />
Inhalt wie seinerzeit in <strong>Wellendingen</strong> hat. Diese ist nur so lange gültig, wie das Landessanierungsprogramm<br />
in Wilflingen läuft.<br />
Ohne weitere Diskussion erlässt das Gremium einstimmig folgende Gestaltungsrichtlinie:<br />
Gestaltungsrichtlinien Gemeinde <strong>Wellendingen</strong><br />
private Vorbereiche Berg- / Schörzinger- / Gosheimer Straße<br />
Ziel der Gestaltungsrichtlinien:
Der Straßenraum entlang der Durchgangsstraßen im Ortsteil Wilflingen der Gemeinde<br />
<strong>Wellendingen</strong> ist teilweise geprägt durch einen breiten asphaltierten Raum. Gr<strong>und</strong><br />
hierfür sind insbesondere die an die Straße angrenzenden, überwiegend asphaltierten<br />
privaten Hofflächen. Sie rühren noch von der ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung.<br />
Teilweise sind auch noch die durch Betonmauern abgegrenzten Bereiche der<br />
Misthaufen zu erkennen.<br />
Die Gemeinde <strong>Wellendingen</strong> fördert Maßnahmen der Entsiegelung <strong>und</strong> Gestaltung<br />
der privaten Vorbereiche <strong>und</strong> Hofflächen, die direkt an den Straßenraum angrenzen<br />
<strong>und</strong> im Bereich des Gestaltungskonzeptes „Berg-, Schörzinger-, Gosheimer<br />
Straße“ liegen.<br />
Ziel der Gestaltungsmaßnahmen ist sowohl die Verbesserung des privaten Wohnumfeldes<br />
als auch des öffentlichen Straßenbildes. Im Rahmen der Gestaltungsmaßnahmen<br />
sollen die Asphaltflächen der privaten Hofbereiche entfernt werden <strong>und</strong> je nach<br />
Nutzung neu gegliedert <strong>und</strong> gestaltet werden, entweder als befestigte Flächen (Pflasterflächen,<br />
wasserdurchlässige begrünte befestige Flächen) oder als Vegetationsflächen<br />
(Pflanzflächen / Rasen <strong>und</strong> Bäume).<br />
Gefördert werden diejenigen privaten Vorbereiche, die sich im Untersuchungsgebiet<br />
des „Gestaltungskonzeptes Berg-/Schörzinger- /Gosheimer Straße“ befinden (siehe<br />
Plan „Private Vorbereiche 02.06.2010).<br />
Die Gestaltungsmaßnahmen der Privaten Hofflächen sollen sich am Gestaltungskonzept<br />
„Berg-/Schörzinger-/ Gosheimer Straße“ orientieren, sind aber individuell an die<br />
jeweiligen Gegebenheiten <strong>und</strong> Nutzungen anzupassen (Zufahrten,...).<br />
Die Maßnahmen müssen mit der Gemeinde abgestimmt werden bezüglich Gestaltung,<br />
Materialauswahlwahl, Farbgebung, <strong>Aus</strong>wahl der Baumsorte. Ziel ist die Integration in<br />
die Gesamtgestaltung des Ortsbildes von Wilflingen.<br />
Inhalt der Gestaltungsrichtlinien:<br />
Die Gestaltungsrichtlinien <strong>und</strong> Förderungen gelten für folgende Maßnahmen:<br />
Private Vorbereiche, die direkt an den Straßenraum angrenzen.<br />
1. Asphaltausbruch<br />
2. Neuanlage<br />
o von befestigten, gestalteten Flächen (begehbar / befahrbar):<br />
- Hauszugänge<br />
- Garagenzufahrten<br />
- Gelegentlich befahrene Scheunenzufahrten<br />
o Vegetationsflächen (Rasen- / Pflanzflächen)<br />
- Erstellung der Vegetationsflächen bis zur Bepflanzbarkeit<br />
- Baumpflanzungen
Neuanlage:<br />
Ziel ist eine möglichst große Entsiegelung <strong>und</strong> Durchgrünung von mindestens 30 %.<br />
Es ist individuell zu überprüfen, welche Zufahrten erforderlich sind, welche Scheunen<br />
noch regelmäßig genutzt werden <strong>und</strong> welche Befahrbarkeit für die Nutzung erforderlich<br />
ist.<br />
Die Gebäudezugänge sollen eine der Nutzung entsprechende Breite erhalten. Garagenzufahrten<br />
sollen mit einem wasserdurchlässigen Belag versehen werden. Nur selten<br />
genutzte Scheunenzufahrten sollen begrünt werden (schmaler befestigte Fahrstreifen /<br />
befahrbarer Schotterrasenbelag).Überbreite Zufahrten sind zu verschmälern. Das Material<br />
der Belagsflächen muss mit der Gemeinde abgestimmt werden, <strong>und</strong> soll sich in<br />
das Ortsbild integrieren.<br />
Folgende Gestaltungsgr<strong>und</strong>sätze sind anzuwenden<br />
Hauszugänge<br />
- Hauszugänge sind mit einem Pflasterbelag zu versehen (Material entsprechen der<br />
beiliegenden Materialauswahl)<br />
Garagenzufahrten / Stellplätze<br />
- regelmäßig befahrene Garagenzufahrten / Stellplätze sind aus Rasenpflaster herzustellen<br />
(Material entsprechen der beiliegenden Materialauswahl)<br />
Scheunenzufahrten<br />
- selten befahrene Scheunenzufahrten sind möglichst zu begrünen Die Befahrbarkeit<br />
kann durch folgende Materialwahl gesichert werden: o<br />
o Schotterrasen<br />
o befahrbare Streifen z.B. aus Rasengitter oder Rasengitter-(rg-)Platten<br />
Vegetationsflächen<br />
An den nicht für Zugänge oder Zufahrten erforderlichen Flächen sind Vegetationsflächen<br />
anzulegen.<br />
Randbegrenzung<br />
Die Randbegrenzung der Vegetationsflächen ist aus folgenden Materialien herzustellen<br />
o Pflasterzeile / Kantenstein<br />
Erforderlicher <strong>Aus</strong>gleich von Höhenunterschieden aus:<br />
o Naturstein<br />
o Tiefbordstein, grau<br />
o Bei höheren Mauern (ab. ca. 70 cm) soll zwischen Gehweg <strong>und</strong> Mauer ein<br />
Pflanzbeet angelegt werden.
o Mauern aus Natursein / Natursteinverkleidung (Kalkstein)<br />
Baumpflanzungen<br />
Baumgröße <strong>und</strong> Baumart ist mit der Gemeinde abzustimmen<br />
Art der Förderung:<br />
Großteils liegen die Gebäude im städtebaulichen Erneuerungsgebiet „Wilflingen Ortskern“.<br />
Im Rahmen einer Erneuerungsmaßnahme am Gebäude soll, soweit erforderlich,<br />
die Umgestaltung des Vorbereichs erfolgen. Die Förderung erfolgt über die Erneuerungsmaßnahme.<br />
Bei Gebäuden, bei denen keine Erneuerungsmaßnahme am Gebäude erfolgt, bzw. Gebäude,<br />
die nicht im Erneuerungsgebiet liegen, kann die Umgestaltung der privaten<br />
Vorbereiche durch die Gemeinde gefördert werden, sofern das Gebäude im abgegrenzten<br />
Bereich des Gestaltungskonzeptes „Berg- / Schörzinger- / Gosheimer Straße“ liegt<br />
(siehe Plan „Private Vorbereiche“ vom 02.06.2010).<br />
Bezuschussung der Neuanlage (Gestaltungsmaßnahmen) zu 30 % der Bausumme<br />
bis max. 25 € / m².<br />
folgende Maßnahmen:<br />
o Belagsflächen<br />
o Vorbereitung der Vegetationsflächen bis zu einem pflanzfertigen Stadium (Erdeinbau,<br />
Feinplanie)<br />
o Baumpflanzungen<br />
Abstimmung mit der Gemeinde<br />
Die Maßnahmen müssen mit der Gemeinde abgestimmt werden bezüglich Gestaltung,<br />
Materialauswahlwahl, Farbgebung, <strong>Aus</strong>wahl der Baumsorte (anhand von Skizzen).<br />
Vor Beginn der Maßnahme ist eine schriftliche Sanierungsvereinbarung mit der Gemeinde<br />
<strong>und</strong> der STEG abzuschließen.<br />
Die Kosten sind durch Rechnungen / Belege nachzuweisen.<br />
Bei Eigenleistung werden entsprechend der Sanierungsdurchführung 8 € / Std. der<br />
Berechnung zugr<strong>und</strong>e gelegt.
TOP 5a)<br />
Bebauungsplanänderungen<br />
Bebauungsplan „Neufraer Straße – 1. Erweiterung – 1. Änderung“<br />
- Beschlüsse zum Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB<br />
Bürgermeister Albrecht begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Leopold (RIP)<br />
<strong>und</strong> übergibt ihm die Vorstellung der Beschlüsse zum Bebauungsplanverfahren nach §<br />
13 a BauGB. Der rechtskräftige Bebauungsplan „Neufraer Straße – 1. Erweiterung“<br />
soll aufgr<strong>und</strong> einer Änderung des geplanten Straßenverlaufs <strong>und</strong> um die Bebaubarkeit<br />
einiger Gr<strong>und</strong>stücke zu gewährleisten, geändert werden. Im Wesentlichen geht es um<br />
die Bebaubarkeit der beiden Gr<strong>und</strong>stücke im Flurstück Nr. 2242, zu<strong>dem</strong> wurde Seitens<br />
der Eigentümers angefragt, ob im Zuge der Planung auch das Gr<strong>und</strong>stück Flst.<br />
Nr. 1699/2 mit einbezogen werden könnte, um das Baufenster an die Flurstücksgrenze<br />
anzupassen.<br />
Die bisherigen Regelungen des bestandskräftigen Bebauungsplans wurden übernommen,<br />
da das Gebiet überwiegend bebaut ist.<br />
Seitens des <strong>Gemeinderat</strong>es wird nachgefragt, ob ein landwirtschaftlicher Verkehr bei<br />
der geplanten Straßenführung weiterhin möglich ist; Herr Leopold bejaht dies.<br />
Das Gremium stimmt einstimmig den in den Planungsrechtlichen Festsetzungen, Örtlichen<br />
Bauvorschriften <strong>und</strong> im zeichnerischen Teil ersichtlichen Änderungen zu. Die<br />
Einbeziehung des Gr<strong>und</strong>stücks Flst. Nr. 1699/2 wird bei einer Kostenbeteiligung des<br />
Eigentümers zugestimmt.<br />
Das Gremium beschließt einstimmig die Aufstellung bzw. Änderung des Bebauungsplans<br />
„Neufraer Straße - 1. Erweiterung - 1. Änderung“ in <strong>Wellendingen</strong> im beschleunigten<br />
Verfahren nach § 13a BauGB. Auf eine frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3(1)<br />
BauGB <strong>und</strong> auf eine Umweltprüfung wird gemäß § 13a BauGB verzichtet.<br />
Des Weiteren wird einstimmig, beschlossen, die Behörden <strong>und</strong> Träger öffentlicher Belange<br />
nach § 4(2) i.V.m. § 13a BauGB am Bebauungsplan „Neufraer Straße - 1. Erweiterung<br />
- 1. Änderung“ zu benachrichtigen <strong>und</strong> den Bebauungsplan „Neufraer Straße -<br />
1. Erweiterung - 1. Änderung“ nach § 3(2) i.V. § 13a BauGB öffentlich auszulegen.<br />
TOP 5b)<br />
Bebauungsplanänderungen<br />
Bebauungsplan „Lindenstraße – Längendornstraße - 1. Änderung“<br />
- Satzungsbeschluss<br />
Der <strong>Gemeinderat</strong> hat in seiner Sitzung vom 25. März 2010 verschiedene Aufstellungsbeschlüsse<br />
zum Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB in Sachen Bebauungsplan<br />
„Lindenstraße - Längendornstraße – 1. Änderung“ gefasst.<br />
Nach den Anhörungs- <strong>und</strong> <strong>Aus</strong>legungsfristen kann der <strong>Gemeinderat</strong> nun den ordnungsgemäßen<br />
Satzungsbeschluss fassen. Die Anhörung hat keine Änderung in den<br />
Planungsrechtlichen Festsetzungen ergeben, die eingegangenen Anregungen im Zuge
der Benachrichtigung der Behörden <strong>und</strong> sonstiger Träger öffentlicher Belange nach §<br />
4(2) BauGB i.V. § 13a BauGB <strong>und</strong> der der öffentlichen <strong>Aus</strong>legung nach § 3(2) BauGB<br />
i.V.m. § 13a BauGB werden zur Kenntnis genommen.<br />
Ohne weitere Diskussion beschließt der <strong>Gemeinderat</strong> einstimmig die Satzung des Bebauungsplans<br />
„Lindenstraße – Längendornstraße – 1. Änderung“ sowie die Örtlichen<br />
Bauvorschriften.<br />
TOP 6<br />
Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „<strong>Wellendingen</strong> Ortskern“<br />
- Beschlussfassung über die 5. Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes<br />
Bürgermeister Albrecht informiert das Gremium, dass der Bewilligungszeitraum der<br />
städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme „<strong>Wellendingen</strong> Ortskern“ bis Ende Dezember<br />
2011 verlängert wurde. Somit haben auch private Eigentümer innerhalb des Sanierungsgebietes<br />
einen längeren Durchführungszeitraum für die Umsetzung ihrer Maßnahmen.<br />
Der Eigentümer des Gebäudes Wilflinger Straße 8 (Flst. 297/2) hat Sanierungsinteresse<br />
angemeldet. Das Gebäude liegt an der Ortsdurchfahrt, jedoch knapp außerhalb des<br />
Sanierungsgebietes. Die Erneuerung des Gebäudes entspricht den Sanierungszielen.<br />
Daher soll das Sanierungsgebiet förmlich erweitert werden. Um eine sinnvolle Abr<strong>und</strong>ung<br />
des Sanierungsgebietes zu erreichen, wird auch das Nachbargebäude Wilflinger<br />
Straße 6 (Flst. 295/2) mit in die Erweiterung einbezogen.<br />
Es wird einstimmig beschlossen, dass der Geltungsbereich des förmlich festgelegten<br />
Sanierungsgebiets "Ortskern" um die Flurstücke 295/2 <strong>und</strong> 297/2 erweitert wird. Die<br />
geänderte Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus <strong>dem</strong> Lageplan der STEG<br />
Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 21. Mai 2010 (Originalmaßstab M 1:1000).<br />
Hierzu wird die beigefügte Satzung zur 5. Änderung der Satzung über die förmliche<br />
Festlegung des Sanierungsgebiets "Ortskern“ vom 14. Dezember 2001 beschlossen.<br />
Gemeinde <strong>Wellendingen</strong><br />
Kreis Rottweil<br />
SATZUNG<br />
zur 5. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des<br />
Sanierungsgebietes "Ortskern"<br />
Aufgr<strong>und</strong> von § 142 Abs. 1 <strong>und</strong> 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September<br />
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember<br />
2008 (BGBl. I S. 3018), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-<br />
Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343), hat der <strong>Gemeinderat</strong> der Gemeinde <strong>Wellendingen</strong><br />
in seiner Sitzung am 17. Juni 2010 folgende Sanierungssatzung beschlossen:<br />
Erweiterung der Festlegung des Sanierungsgebiets<br />
Der Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets "Ortskern" wird um<br />
die Flurstücke 295/2 <strong>und</strong> 297/2 erweitert. Die geänderte Abgrenzung des Sanierungsgebietes<br />
ergibt sich aus <strong>dem</strong> Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum<br />
vom 21. Mai 2010 (Originalmaßstab M 1:1000). Das Sanierungsgebiet umfasst alle<br />
Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten<br />
Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung zur 5. Änderung der Satzung<br />
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Die Satzung zur 5. Änderung<br />
der Sanierungssatzung kann während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus<br />
von jedermann eingesehen werden.<br />
Die Bestimmungen des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) <strong>und</strong> die Vorschriften<br />
der §§ 2 bis 3 der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets<br />
vom 14. Dezember 2001 (Öffentliche Bekanntmachung vom 20. Dezember 2001)<br />
bleiben von der Satzung zur 5. Änderung der Sanierungssatzung unberührt <strong>und</strong> sind<br />
auch für den Erweiterungsbereich anzuwenden.<br />
Die Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung wird gemäß<br />
§143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.<br />
<strong>Wellendingen</strong>, den 17. Juni 2010<br />
gez. Albrecht<br />
-Bürgermeister-<br />
TOP 7<br />
Benutzungsordnung für die gemeindlichen Hallen mit Neufassung der Benutzungsgebühren<br />
Bürgermeister Albrecht erläutert die Notwendigkeit einer Benutzungsordnung für die<br />
bald fertiggestellte Lemberghalle in Wilflingen.<br />
Die Verwaltung hat eine neue Benutzungsordnung für sämtliche gemeindeeigenen Hallen<br />
erstellt. Ziel dieser Benutzungsordnung <strong>und</strong> Benutzungsgebühren ist, für alle Hallen<br />
eine einheitliche Regelung festzulegen, da es sich nunmehr um gleichwertige Hallen<br />
in beiden Ortsteilen handelt.<br />
Die Benutzungsgebühren wurden in diesem Zuge vereinfacht: der Zuschlag für die<br />
Nutzung nach 01:00 Uhr fällt weg, ebenso wird die Hausmeisterpauschale heruntergesetzt<br />
<strong>und</strong> die Vergünstigung bei Mehrtagesveranstaltungen von Vereinen steigt auf<br />
50%. Des Weiteren wird der Begriff der Küchennutzung definiert.<br />
Seitens des Gremiums ist man sich einig, dass man nunmehr keine Unterscheidung<br />
mehr zwischen den Hallen machen könne, wenn auch bisher die Gebühren in der Wilflinger<br />
Halle niedriger waren.
Nach kurzer Diskussion wird beschlossen, dass der Vereinsraum in der Lemberghalle<br />
nicht für private Nutzungen vermietet wird.<br />
GR Albrecht stellt den Antrag, dass Gewerbetreibende bei den Benutzungsgebühren<br />
gleich wie Vereine behandelt werden. Dieser Antrag wird bei einer Fürstimme <strong>und</strong> acht<br />
Enthaltungen mehrheitlich abgelehnt.<br />
Einstimmig wird daraufhin folgende Benutzungsordnung beschlossen:<br />
Benutzungsordnung (Hausordnung) für die<br />
Neuwieshallen <strong>Wellendingen</strong> <strong>und</strong> die Lemberghalle Wilflingen<br />
Der <strong>Gemeinderat</strong> der Gemeinde <strong>Wellendingen</strong> hat in seiner öffentlichen Sitzung am<br />
17. Juni 2010 für die Neuwies-Festhalle <strong>und</strong> die Neuwies-Sporthalle in <strong>Wellendingen</strong><br />
<strong>und</strong> die Lemberghalle in Wilflingen folgende Benutzungsordnung beschlossen:<br />
A. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 Zweckbestimmung<br />
(1) Die Neuwies-Festhalle, die Neuwies-Sporthalle <strong>und</strong> die Lemberghalle sind<br />
öffentliche Einrichtungen der Gemeinde <strong>Wellendingen</strong> <strong>und</strong> stellen öffentliches<br />
Vermögen dar, das als solches von den Benutzern pfleglich <strong>und</strong> schonend behandelt<br />
werden muss.<br />
(2) Die Hallen stehen insbesondere der örtlichen Schule für die Abhaltung von<br />
Veranstaltungen, <strong>dem</strong> Kindergarten <strong>und</strong> im Rahmen eines festgelegten<br />
Belegungsplanes den örtlichen sporttreibenden Vereinen für deren Übungszwecke<br />
zur Verfügung.<br />
(3) Außer<strong>dem</strong> können den örtlichen Vereinen <strong>und</strong> Vereinigungen, den Einwohnern<br />
<strong>und</strong> auch auswärtigen Veranstaltungsträgern die Hallen für andere Veranstaltungen<br />
im Rahmen dieser Benutzungsordnung zur Verfügung gestellt werden. Bei Bedarf<br />
können die Einrichtungen auch bewirtschaftet werden. Der Vereinsraum der<br />
Lemberghalle wird nicht an Private vermietet.<br />
§ 2 Geltungsbereich<br />
(1) Die Benutzungsordnung gilt für den gesamten Betrieb auf <strong>dem</strong> Gelände <strong>und</strong> in<br />
den Räumen der Hallen <strong>und</strong> ist für alle Nutzer verbindlich. Mit <strong>dem</strong> Betreten des
Gr<strong>und</strong>stückes <strong>und</strong> der Gebäude unterwerfen sich die Benutzer, Zuschauer, Gäste<br />
<strong>und</strong> Besucher den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung.<br />
(2) Im übertragenen Sinn gilt diese Benutzungsordnung auch für die zugehörigen<br />
Außenanlagen, soweit es sich um Nutzungen nach § 1 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 handelt.<br />
§ 3 Verwaltung <strong>und</strong> Aufsicht<br />
(1) Die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen wird durch die<br />
Gemeindeverwaltung geregelt. Für die regelmäßige, wöchentliche Belegung ist jeweils<br />
ein Belegungsplan aufzustellen.<br />
(2) Für den ordnungsgemäßen Betrieb in den Hallen wird von der Gemeinde<br />
geeignetes Hauspersonal (Hausmeister, dessen Stellvertreter, Reinigungspersonal)<br />
bestimmt. Die Anordnungen dieser Personen sind zu befolgen.<br />
§ 4 Haftung<br />
(1) Die Gemeinde überlässt den Vereinen <strong>und</strong> sonstigen Nutzern die Hallen, Räume<br />
<strong>und</strong> Geräte in <strong>dem</strong> Zustand, in welchem sie sich zum Zeitpunkt der Übergabe<br />
befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Räume, Sportstätten <strong>und</strong> Geräte jeweils<br />
vor der Benutzung auf ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu<br />
überprüfen. Soweit an einzelnen Teilen Schäden erkennbar sind, dürfen diese nicht<br />
genutzt bzw. verwendet werden.<br />
(2) Für die von Benutzern/Veranstaltern eingebrachten Gegenstände, wie<br />
Sportgeräte, Bühneneinrichtungen, Musikgeräte, Musikanlagen etc., übernimmt die<br />
Gemeinde keine Haftung.<br />
(3) Die Gemeinde übernimmt die Haftung für Unfälle, welche sich während einer<br />
Veranstaltung oder sonst während der Benutzung der Räume ereignen, nur, soweit<br />
sie ein Verschulden trifft.<br />
(4) Der Benutzer/Veranstalter stellt die Gemeinde von etwaigen<br />
Haftpflichtansprüchen Dritter, für Schäden, welche im Zusammenhang mit der<br />
Benutzung der Mehrzweckhalle entstehen, frei. Auf Verlangen ist der Nachweis über<br />
das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zu erbringen.<br />
(5) Der Benutzer/Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Gemeinde im<br />
Zusammenhang mit der Benutzung an den überlassenen Einrichtungen <strong>und</strong><br />
Geräten, sowie Zugangswegen <strong>und</strong> Außenanlagen entstehen. Der Abschluss einer<br />
entsprechenden Versicherung bleibt <strong>dem</strong> Benutzer/Veranstalter überlassen bzw.<br />
kann von der Gemeinde im Rahmen des abzuschließenden Überlassungsvertrages<br />
verlangt werden. Entstandene Schäden sind unverzüglich <strong>dem</strong> Hausmeister oder<br />
<strong>dem</strong> Bürgermeisteramt zu melden.<br />
(6) Für den Verlust <strong>und</strong> die Beschädigung von Kleidungsstücken oder anderen<br />
Wertgegenständen übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Das Gleiche gilt für<br />
F<strong>und</strong>gegenstände <strong>und</strong> im Außenbereich abgestellte Fahrzeuge.
§ 5 Anmeldung <strong>und</strong> Genehmigung der Nutzung<br />
(1) Die Benutzung der Hallen für den Schulsport, Zwecke des Kindergartens sowie<br />
für den regelmäßigen Übungsbetrieb von Vereinen <strong>und</strong> Vereinigungen wird in einem<br />
Belegungsplan in Absprache mit den Verantwortlichen festgelegt. Die<br />
Belegungspläne sind Bestandteil dieser Benutzungsordnung.<br />
(2) Die Nutzung für sonstige Veranstaltungen ist im Rahmen der<br />
Terminplanaufstellung der Vereine vor Jahresbeginn zu beantragen. Während des<br />
Jahres ist ein Antrag auf Nutzung mindestens vier Wochen vor Nutzung schriftlich<br />
zu stellen. Die Genehmigung der Veranstaltung erfolgt durch Abschluss eines<br />
Überlassungsvertrages, der nähere Bestimmungen <strong>und</strong> Auflagen enthält. Die<br />
Gemeindeverwaltung kann eine Kaution festsetzen.<br />
(3) Die Gemeinde behält sich vor vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Benutzung<br />
des gemieteten Bereiches im Falle höherer Gewalt, bei öffentlichen Notständen oder<br />
aus sonstigem, unvorhersehbarem oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen<br />
Gründen an Veranstaltungstagen nicht möglich ist.<br />
§ 6 F<strong>und</strong>sachen<br />
F<strong>und</strong>sachen sind beim Hausmeister abzugeben. Meldet sich der Verlierer nicht<br />
innerhalb von drei Monaten, werden die Gegenstände an die Gemeindeverwaltung<br />
übergeben <strong>und</strong> entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gehandhabt.<br />
§ 7 Allgemeine Ordnungsvorschriften<br />
(1) Den Benutzern der Hallen wird zur besonderen Pflicht gemacht, die<br />
Außenanlagen, das Gebäude, die Geräte, die Einrichtung <strong>und</strong> alle sonstigen Dinge<br />
zu schonen, sauber zu halten <strong>und</strong> Beschädigungen zu vermeiden.<br />
(2) Beschädigungen sind <strong>dem</strong> jeweiligen Hausmeister unverzüglich zu melden.<br />
Schadensersatzansprüche werden gegenüber <strong>dem</strong> Benutzer geltend gemacht.<br />
(3) Die Benutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten, sowie der<br />
Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe <strong>und</strong> Ordnung in <strong>und</strong> um die Hallen<br />
zuwiderläuft.<br />
(4) Zugänge <strong>und</strong> insbesondere Notausgänge dürfen in keinem Fall zugestellt oder<br />
versperrt werden. Zufahrten für Rettungsfahrzeuge sind freizuhalten.<br />
(5) Abfälle sind ordnungsgemäß auf eigene Kosten zu entsorgen (§ 19).<br />
(6) Ruhestörender Lärm im Bereich um die Hallen ist zu unterlassen. Zum Schutz<br />
der Anwohner ist störender Lärm durch an- <strong>und</strong> abfahrende Fahrzeuge auf ein<br />
Mindestmaß zu beschränken.<br />
(7) Es ist verboten
a) Gegenstände irgendwelcher Art in den Hallen ohne vorherige Genehmigung<br />
anzubringen;<br />
b) Motor- <strong>und</strong> Fahrräder im Gebäude abzustellen;<br />
c) Tiere aller Art mit in das Gebäude zu nehmen;<br />
d) offenes Feuer <strong>und</strong> Licht innerhalb des Gebäudes zu verwenden, sowie die<br />
Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten<br />
e) Räumlichkeiten, die nicht zum Übungs-/Veranstaltungsbetrieb gehören, zu<br />
betreten.<br />
Die Gemeindeverwaltung kann in begründeten Fällen <strong>Aus</strong>nahmen zu Ziff a) - e)<br />
erteilen.<br />
B. Besondere Bestimmungen für den sportlichen Übungsbetrieb<br />
§ 8 Belegung <strong>und</strong> Öffnungszeiten<br />
(1) Die Belegung erfolgt entsprechend den vereinbarten Belegungsplänen. Die<br />
Vereine <strong>und</strong> Vereinigungen haben die entsprechenden Betreuer <strong>und</strong> Übungsleiter<br />
der Verwaltung zu benennen.<br />
(2) Der Übungsabend endet täglich um 22:00 Uhr.<br />
§ 9 Schlüssel <strong>und</strong> Schlüsselausgabe<br />
(1) Die Schlüsselgewalt für die Hallen liegt beim jeweils zuständigen Hausmeister.<br />
(2) Den Übungs- <strong>und</strong> Gruppenleitern werden Schlüssel für den Übungsbetrieb<br />
ausgegeben. Schlüssel für weitere Türen werden nur in begründeten Einzelfällen<br />
ausgegeben.<br />
(3) Ein Schlüssel wird nur an geeignete <strong>und</strong> zuverlässige Personen ausgegeben. Bei<br />
groben Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann er jederzeit eingezogen<br />
werden. Bei Verlust wird der Besitzer für die Wiederbeschaffungskosten <strong>und</strong> alle<br />
daraus entstehenden Kosten haftbar gemacht.<br />
(4) Der Schlüssel bleibt Eigentum der Gemeinde.<br />
§ 10 Besondere Ordnungsvorschriften beim Sportbetrieb<br />
(1) Der Verzehr von Getränken <strong>und</strong> Nahrungsmitteln ist im Bereich der Hallen <strong>und</strong><br />
den Nebenräumen verboten.<br />
(2) Feierlichkeiten <strong>und</strong> Feste sind in den Hallen oder den Nebenräumen in<br />
Verbindung mit <strong>dem</strong> regelmäßigen Übungsbetrieb nicht gestattet.
(3) Die Hallen dürfen nur unter der Leitung <strong>und</strong> Aufsicht der von den Vereinen<br />
benannten bzw. beauftragten Betreuern <strong>und</strong> Übungsleitern betreten werden.<br />
Einzelpersonen ist das Betreten der Halle nicht gestattet.<br />
(4) Es ist ein für den Hallenboden geeignetes <strong>und</strong> gesäubertes Schuhwerk zu<br />
verwenden. Es dürfen insbesondere keine Schuhe mit schwarzen oder abfärbenden<br />
Sohlen verwendet werden. Keinesfalls verwendet werden dürfen Schuhe mit Stollen,<br />
Spikes, oder Hallenspikes. Für den Übungsbetrieb dürfen keine Straßenschuhe<br />
verwendet werden.<br />
(5) Turngeräte dürfen nicht auf <strong>dem</strong> Boden geschleift werden. Sie sind mit den<br />
vorgesehenen Vorrichtungen zu transportiert oder müssen getragen werden.<br />
(6) Geräte, die auch im Freien <strong>und</strong> außerhalb der Hallen benutzt werden, dürfen nur<br />
verwendet werden, wenn hieraus keine Schäden an der Halle <strong>und</strong> den übrigen<br />
Geräten entstehen. Sie sind vor <strong>dem</strong> Einbringen in die Hallen gründlich zu reinigen.<br />
(7) Der Übungsleiter ist für die Ordnung <strong>und</strong> Ruhe vor, während <strong>und</strong> nach den<br />
Übungsst<strong>und</strong>en verantwortlich.<br />
C. Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen<br />
§ 11 Übergabe <strong>und</strong> Abnahme<br />
Der Hausmeister ist nicht verpflichtet während der gesamten Dauer einer<br />
Veranstaltung anwesend zu sein. Vor einer Veranstaltung findet daher eine<br />
Übergabe der Halle <strong>und</strong> des benötigten Inventars, nach der Veranstaltung eine<br />
Abnahme der Halle <strong>und</strong> des benötigten Inventars mit <strong>dem</strong> Veranstalter/Benutzer<br />
statt.<br />
§ 12 Schlüsselgewalt bei Veranstaltungen<br />
Bei der Übergabe händigt der Hausmeister die notwendigen Schlüssel an den<br />
Veranstalter oder einen vorher benannten Verantwortlichen aus. Die Schlüssel sind<br />
bei der Abnahme an den Hausmeister zurückzugeben.<br />
§ 13 Auf- <strong>und</strong> Abbau in der Halle, Dekoration<br />
(1) Der Veranstalter hat die Bestuhlung <strong>und</strong> Betischung sowie deren Beseitigung<br />
selbst vorzunehmen.<br />
(2) Weitere Aufbauten oder Gegenstände bzw. eine Dekoration sind in der Halle nur<br />
anzubringen, wenn sich hieraus keine Schäden an der Halle ergeben. Bei größeren<br />
Bauten oder Veränderungen in <strong>und</strong> an der Halle ist eine vorherige Genehmigung des<br />
Bürgermeisteramtes notwendig.
(3) Der Abbau in der Halle hat unmittelbar nach Veranstaltungsende zu erfolgen. Die<br />
Halle ist vom Veranstalter besenrein zu übergeben.<br />
§ 14 Ordner<br />
(1) Für jede Veranstaltung ist vom Veranstalter eine ausreichende Zahl an<br />
Ordnungskräften zu stellen, die für einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung<br />
sorgen.<br />
(2) Für besondere Veranstaltungen kann im Überlassungsvertrag eine Anzahl an<br />
Ordnern vorgegeben werden. Diese Ordnungskräfte sind der Gemeindeverwaltung<br />
vor <strong>dem</strong> Beginn der Veranstaltung schriftlich mitzuteilen.<br />
(3) Im Bedarfsfalle hat der Veranstalter in ausreichender Zahl Personen zur<br />
Parkplatzeinweisung zu stellen.<br />
§ 15 Gesetzliche Bestimmungen <strong>und</strong> weitere Vorschriften, GEMA<br />
(1) Neben der Benutzungsordnung sind weitergehende Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen zu<br />
beachten. Insbesondere sind die Vorschriften zum Gaststättenrecht, der<br />
Versammlungsstättenverordnung, des Gesetzes zum Schutze von Sonn- <strong>und</strong><br />
Feiertagen, des Nichtraucherschutzgesetzes sowie feuerpolizeiliche Vorgaben zu<br />
beachten. Notwendige Erlaubnisse <strong>und</strong> Genehmigungen sind rechtzeitig zu<br />
beantragen.<br />
(2) Musikveranstaltungen sind der GEMA zu melden.<br />
§ 16 Jugendschutz<br />
(1) Die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der<br />
Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz) hat der Veranstalter im Besonderen zu<br />
überwachen.<br />
(2) Zum Schutze der Jugend ist mindestens ein alkoholfreies Getränk billiger als das<br />
billigste alkoholische Getränk gleicher Menge anzubieten.<br />
§ 17 Lärmbegrenzung<br />
Für alle Tanz-, Disco- <strong>und</strong> sonstige Musikveranstaltungen gilt aus ges<strong>und</strong>heitlichen<br />
Gründen eine Dezibel-Beschränkung von 90 dba. Die Fenster sind wegen möglicher<br />
Belästigungen der Nachbarn spätestens um 22:00 Uhr zu schließen.<br />
§ 18 Abdeckung des Bodens
(1) Zum Schutz des Hallenbodens kann für bestimmte Veranstaltungen verlangt<br />
werden, dass der Hallenboden teilweise oder im Gesamten mit einer Abdeckung<br />
versehen wird.<br />
(2) In je<strong>dem</strong> Fall ist die Abdeckung des Bodenbereiches notwendig, soweit dort<br />
Barbetrieb oder Ähnliches stattfindet<br />
§ 19 Müllbeseitigung<br />
(1) Die Beseitigung der angefallenen Abfälle ist Sache des Veranstalters (§ 7 Abs. 4).<br />
(2) Kosten für die Beseitigung von zurückgelassenen oder nicht ordnungsgemäß<br />
beseitigten Abfällen werden <strong>dem</strong> Veranstalter in Rechnung gestellt.<br />
D. Gebührenregelung<br />
§ 20 Gebührenerhebung<br />
Die Gemeinde <strong>Wellendingen</strong> erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für den<br />
Betrieb der Hallen Benutzungsgebühren.<br />
§ 21 Gebührensätze<br />
(1) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus <strong>dem</strong> dieser Benutzungsordnung<br />
anhängenden Gebührenverzeichnis (Anlage 1). Das Gebührenverzeichnis ist<br />
Bestandteil der Benutzungsordnung.<br />
(2) In begründeten Einzelfällen kann der Bürgermeister eine vom<br />
Gebührenverzeichnis abweichende Regelung treffen.<br />
§ 22 <strong>Aus</strong>nahmen zur Gebührenregelung<br />
(1) Gebühren entstehen nicht für folgende Nutzungen:<br />
a) für die Schule oder die Zwecke des Kindergartens<br />
b) bei Veranstaltungen der Schule oder mit überwiegend schulischem Charakter<br />
c) für den regelmäßigen Übungsbetrieb <strong>und</strong> kleineren Sportveranstaltungen ohne<br />
Küchenbenutzung.<br />
(2) Der Bürgermeister kann in begründeten Sonderfällen weitere <strong>Aus</strong>nahmen<br />
festlegen.<br />
§ 23 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der jeweilige Benutzer oder Veranstalter. Mehrere<br />
Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 24 Entstehung <strong>und</strong> Fälligkeit<br />
(1) Die Gebühr entsteht mit <strong>dem</strong> Abschluss des Mietvertrages. Mit Bekanntgabe der<br />
Gebührenrechnung wird diese zur Zahlung fällig.<br />
(2) Wird eine festgesetzte Veranstaltung nach Abschluss des Mietvertrags kurzfristig<br />
(14 Tage vor Termin), wird die ein Drittel der Benutzungsgebühr als<br />
Verwaltungsgebühr einbehalten. Dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt.<br />
E. Schlussbestimmungen<br />
§ 25 <strong>Aus</strong>nahmen<br />
(1) <strong>Aus</strong>nahmen von Bestimmungen dieser Benutzungsordnung erteilt die<br />
Gemeindeverwaltung nach ihrem Ermessen.<br />
(2) Im Überlassungsvertrag können weitergehende Vereinbarungen mit <strong>dem</strong><br />
Veranstalter getroffen werden.<br />
§ 26 Inventar<br />
Inventar (Tische, Stühle, Geschirr, Gerätschaften etc.) dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />
außer Haus geschafft werden.<br />
§ 27 Inkrafttreten<br />
Diese Benutzungsordnung für die Hallen tritt zum 01. Juli 2010 in Kraft.<br />
Gleichzeitig treten alle bisherigen Benutzungsordnungen Hallen außer Kraft.<br />
Anlage 1<br />
Benutzungsgebühren<br />
A. Benutzungsentgelt für die Hallen<br />
(1) Die Gr<strong>und</strong>miete für die jeweilige Halle beträgt für einheimische Vereine, Vereinigungen<br />
<strong>und</strong> Organisationen:<br />
a) für eine Vor- oder Nachmittagsveranstaltung (bis 5 Std) 100,00 €<br />
b) für eine Abend- oder Tagesveranstaltung 200,00 €<br />
Als Ende der Veranstaltung ist das Ende der Gästebewirtung anzusehen. In dieser Gebühr<br />
sind die Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Heizung) enthalten.<br />
(2) Folgende Zuschläge werden erhoben
a) Zuschlag für reine Tanz- oder ähnliche Veranstaltung 100,00 €<br />
Ein Zuschlag für Tanzveranstaltung wird dann erhoben, wenn es sich um eine Veranstaltung<br />
zum Zwecke des gemeinsamen Tanzes handelt, insbesondere Disco- oder<br />
Partyveran-staltungen mit untergeordnetem kulturellem Anteil oder kommerziellem<br />
Charakter (Eintrittspflichtige Veranstaltung <strong>und</strong> wenn Gewinnerzielungsabsicht im<br />
Vordergr<strong>und</strong> steht).<br />
b) Zuschlag für die <strong>Aus</strong>schank- <strong>und</strong> Küchenbenutzung 100,00 €<br />
Eine Küchenbenutzung im Sinne der Benutzungsordnung liegt bereits dann vor, wenn<br />
Gegenstände der Kücheneinrichtung, wie Theke, Kühlschränke oder Geschirr etc. benutzt<br />
werden.<br />
(3) Für die Aufwendungen des Hausmeisters wird eine Gr<strong>und</strong>pauschale verlangt:<br />
für eine Veranstaltung 50,00 €<br />
a) In den Kosten enthalten sind die üblichen Aufgaben in der Vor- <strong>und</strong> Nachbereitung<br />
einer Veranstaltung bzw. Hallenvermietung. Darin enthalten ist auch die Nassreinigung<br />
der Halle ohne Küche, Nebenräume <strong>und</strong> WC’s. Dies ist Sache des Veranstalters.<br />
b) Weitergehende Arbeiten des Hausmeisters werden <strong>dem</strong> Veranstalter/Mieter entsprechend<br />
<strong>dem</strong> Aufwand in Rechnung gestellt.<br />
(4) Zusätzlich werden für beschädigtes <strong>und</strong>/oder fehlendes Geschirr/Gläser die tatsächlichen<br />
Kosten der Neuanschaffung verlangt.<br />
(5) Für einheimische private <strong>und</strong> gewerbliche Veranstaltungen verdoppeln sich die angegebenen<br />
Gebührensätze nach Absatz 1.<br />
(6) Für auswärtige Veranstaltungsträger verdreifachen sich die angegebenen Gebührensätze<br />
nach Absatz 1.<br />
(7) Über das übliche Maß hinausgehende Aufwendungen der Gemeinde werden <strong>dem</strong><br />
Veranstalter gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt im Besonderen auch bei einem<br />
größeren Aufwand durch das Reinigungspersonal.<br />
B. Benutzungsentgelt für einzelne Räume<br />
Für die Nutzung einzelner Räume werden folgende Gebühren erhoben:<br />
(1) für die alleinige Nutzung des Foyers (Neuwies-Festhalle) 100,00 €<br />
(2) für die alleinige Nutzung der jeweiligen Küche 100,00 €<br />
C. Gebührennachlass / Gebührenfreiheit<br />
(1) Gebührenfrei sind<br />
- Veranstaltungen der Schule <strong>und</strong> des Kindergartens<br />
- der regelmäßige Übungsbetrieb <strong>und</strong> kleinere Sportveranstaltungen ohne Küchenbenutzung<br />
<strong>und</strong>. Ansonsten ist die Gebühr nach A 1a) fällig.
(2) Einheimische eingetragene Vereine erhalten einmal jährlich einen Nachlass auf die<br />
Hallenbenutzungsgebühr in Höhe von 100,00 €.<br />
Fördervereine sind hiervon ausgenommen, außer der zu fördernde Verein verzichtet<br />
auf<br />
den Nachlass.<br />
(3) Bei mehrtägigen Veranstaltungen eines einheimischen Vereines wird ab <strong>dem</strong> zweiten<br />
Veranstaltungstag ein Nachlass von 50% auf die Gr<strong>und</strong>miete <strong>und</strong> die Zuschläge gewährt.<br />
(4) Bei vereinsinternen Weihnachtsfeiern ermäßigen sich die Gebühren nach Ziff. A. 1<br />
um 50%.<br />
D. Schlussbestimmung<br />
Die genannten Gebührensätze gelten ab <strong>dem</strong> 01. Juli 2010.<br />
<strong>Wellendingen</strong>, den 17. Juni 2010<br />
Thomas Albrecht<br />
- Bürgermeister-<br />
Hinweis:<br />
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />
(GemO) oder aufgr<strong>und</strong> der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung<br />
wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit<br />
der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der<br />
Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die<br />
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung<br />
der Satzung verletzt worden sind<br />
TOP 8<br />
Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen<br />
- Bürgermeister Albrecht <strong>und</strong> GR Kaiser informieren über den Stand bezüglich der<br />
Erddeponie. Beim Vor-Ort-Termin mit <strong>dem</strong> Landratsamt war man sich einig, dass eine<br />
kostengünstige Sanierung nicht möglich sei <strong>und</strong> daher eine Erweiterung anzustreben<br />
wäre. Die Wegebauarbeiten, für die ein Angebot vorliegt, sollen daher vorerst verschoben<br />
werden, bis die Planung vorliegt.
Seitens des Gremiums wird darum gebeten, dass dann eine Benutzungsordnung für<br />
die Erddeponie erlassen wird <strong>und</strong> die Benutzung strenger überwacht wird, insbesondere<br />
die Öffnung <strong>und</strong> Schließung der Deponie.<br />
Der Bauhof wird den abgebrochenen Bügel an der Schranke reparieren.<br />
- Bürgermeister Albrecht verweist auf den Aktenvermerk bezüglich des Besuchs von<br />
Herrn Just (Regierungspräsidium Freiburg), den Zuschussbescheid der L-Bank.<br />
- Seitens des Gremiums wird nach <strong>dem</strong> Planungsstand zum Kindergartenneubau gefragt.<br />
Bürgermeister Albrecht erwidert, dass Architekt Ehnes derzeit daran arbeite <strong>und</strong><br />
zeitnah die Planungsgruppe erneut einberufen wird um den Wettbewerb auf den Weg<br />
zu bringen.<br />
TOP 9<br />
Bekanntgabe der in der letzten nichtöffentlichen Sitzung gefassten Beschlüsse<br />
In der letzten nichtöffentlichen Sitzung des <strong>Gemeinderat</strong>es am 01. Juni 2010 hat dieser<br />
keine Beschlüsse gefasst: