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Anlage Nr. 7_Begründung zum Bebauungsplan Nr. 172 - Soest

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Die Grundstücksflächen, auf denen diese Lärmschutzwand errichtet werden soll,<br />

befinden sich in städtischem Besitz.<br />

Aus den vorgenannten Gründen sind für das weitere Verfahren zwei Teilabschnitte für<br />

den Entwurf des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>172</strong> zu bilden, die sowohl das Baugebiet Ardey<br />

Nord als auch die festzusetzende Lärmschutzwand erfassen.<br />

Teilabschnitt 1 beinhaltet wie bisher das neue Baugebiet Ardey Nord. Teilabschnitt<br />

2 beinhaltet aktiven Lärmschutz, der südlich der Bahntrasse <strong>Soest</strong>/ Unna-Dortmund<br />

zwischen Bahnkilometer 215.7 und 216.2 die Errichtung einer Lärmschutzwand<br />

festsetzt.<br />

Der zweite Bauabschnitt umfasst den nördlichen Bereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>.<br />

<strong>172</strong> – Ardey Nord -.<br />

Hier kann aufgrund höherer Belastungswerte durch den Schienenverkehr in der Nacht<br />

erst nach Fertigstellung und Weiterführung der Lärmschutzwand in östliche Richtung<br />

bis <strong>zum</strong> Bahnübergang Hattroper Weg mit ersten Bautätigkeiten begonnen werden.<br />

Hierzu wird derzeit mit der Bahn noch verhandelt, die Lärmschutzwand direkt neben<br />

dem Gleis auf Bahnflächen ( gleisnah ) weiterzuführen. Aus dem Gutachten geht<br />

hervor, dass die Wand mit einer abgestuften Höhenfolge vom westlichen Anschluss<br />

bis in östliche Richtung <strong>zum</strong> Übergang Hattroper Weg von 3,50m bis 2,50m Höhe zu<br />

errichten ist. Die vorgenannte, geplante Weiterführung der Lärmschutzwand bis <strong>zum</strong><br />

Hattroper Weg wird in einem gesonderten, späteren Planverfahren gesichert.<br />

Aus dem vorgenannten Gründen ist für die betroffenen Baugrundstücke im 2. Bauab-<br />

schnitt eine entsprechende Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2 ( zul. Nutzung erst<br />

nach Eintritt bestimmter Umstände ) in den <strong>Bebauungsplan</strong> aufgenommen worden.<br />

10. Umweltbericht<br />

In den Umweltbericht sind die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher<br />

Belange sowie die Aussagen der Fachgutachten Stelzig, <strong>Soest</strong> ) konkretisiert und<br />

soweit erforderlich, auch in die Planung aufgenommen und dokumentiert worden. Im<br />

Wesentlichen sind keine Beeinträchtigungen bzw. keine Hinderungsgründe für die<br />

Umsetzung der geplanten Bebauung zu erkennen. Für die Berücksichtig der<br />

beschriebenen Maßnahmen, insbesondere <strong>zum</strong> Schutz der Kibitzbrut, sind<br />

zwischenzeitlich mit den Pächtern der umliegenden Ackerflächen Verhandlungen<br />

geführt worden. Bei der späteren Erschließung und Umsetzung der Planung sind<br />

diese Maßnahmen zu befolgen.<br />

11. Bodenordnung<br />

Die für die Realisierung der Wohnbebauung erforderlichen Flächen befinden sich im<br />

Eigentum der Stadt <strong>Soest</strong> bzw. des Vorhabensträgers, der die Realisierung des<br />

Gesamtprojekts umsetzt. Ein sich aus den Bauvorhaben ergebender zusätzlicher<br />

Regelungsbedarf ist nicht erkennbar und erforderlich.

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