14.03.2013 Aufrufe

Anlage Nr. 7_Begründung zum Bebauungsplan Nr. 172 - Soest

Anlage Nr. 7_Begründung zum Bebauungsplan Nr. 172 - Soest

Anlage Nr. 7_Begründung zum Bebauungsplan Nr. 172 - Soest

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Wohneinheiten auf maximal zwei Wohneinheiten je Grundstück beschränkt. Hiervon<br />

ausgenommen sind die Grundstücke mit der höchsten Ausnutzbarkeit um den inneren<br />

Quartiersplatz gelegen. Hier sind maximal 5 Wohneinheiten pro Wohngebäude<br />

zulässig.<br />

Gänzlich von dieser Festsetzung ausgenommen sind in diesem Teilbereich 1, wie<br />

auch in dem <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 171, die Bauzeilen entlang des Ardeyweges. Hier<br />

steht genügend Parkraum zur Verfügung und eine stärker verdichtete Nutzung ist hier<br />

gewünscht.<br />

Die Festsetzungen nur Einzelhäuser oder nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig, für<br />

Teilbereiche innerhalb des Gebietes, ist für einige Bereich getroffen worden, um dem<br />

jeweiligen Quartier einen harmonischen Charakter hinsichtlich der Architektur mit<br />

nachbarschützender Wirkung zu verleihen.<br />

4.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen<br />

Im vorliegenden Enentwurf – Teilbereich 1 - sind die Möglichkeiten zur Nutzung der<br />

Sonnenenergie durch entsprechende Aufteilung der Grundstücke ( Süd-West-<br />

Ausrichtung ) und der Wunsch nach kleineren, maßvollen Grundstücken<br />

berücksichtigt worden.<br />

Dieses neue Wohnquartier sieht eine organisch und aufgelockerte Aufteilung der<br />

Grundstücke und Erschließungsform vor.<br />

Die Bauweise wird in einigen Bereichen des Plangebietes als offene Bauweise<br />

Gemäß § 22 Baunutzungsverordnung ( BauNVO ) festgesetzt, um die vorhandene,<br />

städtebauliche Einfamilienhausstruktur aufzunehmen und auch für die zusätzlichen,<br />

neuen Wohnbauflächen zu gewährleisten.<br />

Die Länge und Breite der geplanten überbaubaren Fläche wird durch Baugrenzen<br />

(Baufenster) definiert. Dabei wird die Tiefe auf 12,0 und 14,0 m bemessen, um in<br />

Abhängigkeit zu der zulässigen Gebäudehöhe und den Abständen der Baufenster<br />

untereinander eine Verschattung der potenziellen Gebäude weitestgehend zu<br />

vermeiden<br />

Die Baufenster werden in den Straßen abgewandten Bereichen und entlang der<br />

Erschließungsstraßen durch Baugrenzen definiert. Ein Vortreten in geringfügigem<br />

Ausmaß kann zugelassen werden. Rückwärtige, gartenseitige Baugrenzen können<br />

von eingeschossigen Wintergärten und Terrassenüberdachungen um bis zu 3 m auf<br />

höchstens insgesamt 6 m Breite überschritten werden. Diese Ausnahmen geben den<br />

Bauherren einen ausreichenden Gestaltungsspielraum.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!