Anlage Nr. 7_Begründung zum Bebauungsplan Nr. 172 - Soest
Anlage Nr. 7_Begründung zum Bebauungsplan Nr. 172 - Soest
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Wohneinheiten auf maximal zwei Wohneinheiten je Grundstück beschränkt. Hiervon<br />
ausgenommen sind die Grundstücke mit der höchsten Ausnutzbarkeit um den inneren<br />
Quartiersplatz gelegen. Hier sind maximal 5 Wohneinheiten pro Wohngebäude<br />
zulässig.<br />
Gänzlich von dieser Festsetzung ausgenommen sind in diesem Teilbereich 1, wie<br />
auch in dem <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 171, die Bauzeilen entlang des Ardeyweges. Hier<br />
steht genügend Parkraum zur Verfügung und eine stärker verdichtete Nutzung ist hier<br />
gewünscht.<br />
Die Festsetzungen nur Einzelhäuser oder nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig, für<br />
Teilbereiche innerhalb des Gebietes, ist für einige Bereich getroffen worden, um dem<br />
jeweiligen Quartier einen harmonischen Charakter hinsichtlich der Architektur mit<br />
nachbarschützender Wirkung zu verleihen.<br />
4.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen<br />
Im vorliegenden Enentwurf – Teilbereich 1 - sind die Möglichkeiten zur Nutzung der<br />
Sonnenenergie durch entsprechende Aufteilung der Grundstücke ( Süd-West-<br />
Ausrichtung ) und der Wunsch nach kleineren, maßvollen Grundstücken<br />
berücksichtigt worden.<br />
Dieses neue Wohnquartier sieht eine organisch und aufgelockerte Aufteilung der<br />
Grundstücke und Erschließungsform vor.<br />
Die Bauweise wird in einigen Bereichen des Plangebietes als offene Bauweise<br />
Gemäß § 22 Baunutzungsverordnung ( BauNVO ) festgesetzt, um die vorhandene,<br />
städtebauliche Einfamilienhausstruktur aufzunehmen und auch für die zusätzlichen,<br />
neuen Wohnbauflächen zu gewährleisten.<br />
Die Länge und Breite der geplanten überbaubaren Fläche wird durch Baugrenzen<br />
(Baufenster) definiert. Dabei wird die Tiefe auf 12,0 und 14,0 m bemessen, um in<br />
Abhängigkeit zu der zulässigen Gebäudehöhe und den Abständen der Baufenster<br />
untereinander eine Verschattung der potenziellen Gebäude weitestgehend zu<br />
vermeiden<br />
Die Baufenster werden in den Straßen abgewandten Bereichen und entlang der<br />
Erschließungsstraßen durch Baugrenzen definiert. Ein Vortreten in geringfügigem<br />
Ausmaß kann zugelassen werden. Rückwärtige, gartenseitige Baugrenzen können<br />
von eingeschossigen Wintergärten und Terrassenüberdachungen um bis zu 3 m auf<br />
höchstens insgesamt 6 m Breite überschritten werden. Diese Ausnahmen geben den<br />
Bauherren einen ausreichenden Gestaltungsspielraum.