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Kausalität und Adäquanz - Neuropsychologie Basel

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<strong>Adäquanz</strong> - Gr<strong>und</strong>regel<br />

Rechtsprechungsgemäss kann von organisch objektiv ausgewiesenen<br />

Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen<br />

Bef<strong>und</strong>e mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt<br />

wurden <strong>und</strong> die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden<br />

wissenschaftlich anerkannt sind. Ob eine organisch objektiv<br />

ausgewiesene Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich nach dem<br />

im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden<br />

Wahrscheinlichkeit.<br />

Wird bei organischen Unfallfolgen (orangisches Substrat) die natürliche<br />

<strong>Kausalität</strong> bejaht, spielt die <strong>Adäquanz</strong> praktisch keine<br />

Rolle mehr: Es besteht die Leistungspflicht des UVG-Versicherers<br />

für diese Unfallfolgen!<br />

Liegen keine organischen Unfallfolgen vor, ist die <strong>Adäquanz</strong> separat<br />

zu prüfen.<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />

02-05-2011

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