Kausalität und Adäquanz - Neuropsychologie Basel
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<strong>Adäquanz</strong> - Gr<strong>und</strong>regel<br />
Rechtsprechungsgemäss kann von organisch objektiv ausgewiesenen<br />
Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen<br />
Bef<strong>und</strong>e mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt<br />
wurden <strong>und</strong> die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden<br />
wissenschaftlich anerkannt sind. Ob eine organisch objektiv<br />
ausgewiesene Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich nach dem<br />
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden<br />
Wahrscheinlichkeit.<br />
Wird bei organischen Unfallfolgen (orangisches Substrat) die natürliche<br />
<strong>Kausalität</strong> bejaht, spielt die <strong>Adäquanz</strong> praktisch keine<br />
Rolle mehr: Es besteht die Leistungspflicht des UVG-Versicherers<br />
für diese Unfallfolgen!<br />
Liegen keine organischen Unfallfolgen vor, ist die <strong>Adäquanz</strong> separat<br />
zu prüfen.<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />
02-05-2011