Kausalität und Adäquanz - Neuropsychologie Basel
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Beweisgrad<br />
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.<br />
Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt<br />
nicht (BGE 115 V 142).<br />
Der Richter hat also jener Sachverhaltsschilderung zu folgen, die er<br />
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste<br />
erachtet (BGE 117 V 37).<br />
Wenn z. B. das Vorliegen eines Unfalles (Art. 4 ATSG) nicht<br />
erwiesen ist, kann der Versicherte keine Leistungen beanspruchen<br />
(BGE 116 V 140). Es besteht also eine Beweislosigkeit.<br />
Möglich – wahrscheinlich – überwiegend wahrscheinlich<br />
Der Beweis nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit<br />
gilt als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung<br />
nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige<br />
Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise<br />
nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 130 III 321). 02-05-2011<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong>