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Kausalität und Adäquanz - Neuropsychologie Basel

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Beweisgrad<br />

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.<br />

Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt<br />

nicht (BGE 115 V 142).<br />

Der Richter hat also jener Sachverhaltsschilderung zu folgen, die er<br />

von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste<br />

erachtet (BGE 117 V 37).<br />

Wenn z. B. das Vorliegen eines Unfalles (Art. 4 ATSG) nicht<br />

erwiesen ist, kann der Versicherte keine Leistungen beanspruchen<br />

(BGE 116 V 140). Es besteht also eine Beweislosigkeit.<br />

Möglich – wahrscheinlich – überwiegend wahrscheinlich<br />

Der Beweis nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit<br />

gilt als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung<br />

nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige<br />

Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise<br />

nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 130 III 321). 02-05-2011<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong>

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