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Lesefassung - zehnte Änderung HS - Stadt Burg

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Hauptsatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> Seite 10 von 12<br />

in der Fassung der 10. <strong>Änderung</strong>ssatzung<br />

III. ABSCHNITT<br />

UNTERRICHTUNG UND BETEILIGUNG DER EINWOHNER<br />

§ 16<br />

Einwohnerversammlung<br />

(1) Einwohnerversammlungen ruft der Oberbürgermeister im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden<br />

des <strong>Stadt</strong>rates ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest.<br />

Die Einladung ist öffentlich bekannt zu machen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung<br />

erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt<br />

werden.<br />

(2) Der <strong>Stadt</strong>rat ist über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse in<br />

seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.<br />

§ 17<br />

Einwohnerfragestunde<br />

(1) Der <strong>Stadt</strong>rat kann nach Maßgabe des Bedarfs zu ordentlichen öffentlichen Sitzungen eine Einwohnerfragestunde<br />

abhalten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.<br />

(2) Der Vorsitzende des <strong>Stadt</strong>rates stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich<br />

zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde<br />

soll auf höchstens 60 Minuten begrenzt sein.<br />

(3) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, eine Frage und<br />

zwei Zusatzfragen zu stellen. Der Fragesteller soll in der Regel seine Frage(n) 10 Tage vor der Sitzung,<br />

in der die Fragestunde vorgesehen ist, beim Vorsitzenden des <strong>Stadt</strong>rates oder beim Oberbürgermeister<br />

schriftlich einreichen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse,<br />

die in die Zuständigkeit der <strong>Stadt</strong> fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung der <strong>Stadt</strong>ratssitzung<br />

können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.<br />

(4) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Oberbürgermeister. Eine<br />

Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält<br />

der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von 6 Wochen - ggf. als Zwischenbescheid -<br />

erteilt werden muss.<br />

§ 18<br />

Bürgerentscheid<br />

Ein Bürgerentscheid findet ausschließlich über die in § 26 (2) S. 1 GO LSA genannten wichtigen Angelegenheiten<br />

der <strong>Stadt</strong> statt.

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