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Lesefassung - zehnte Änderung HS - Stadt Burg

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Hauptsatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> Seite 8 von 12<br />

in der Fassung der 10. <strong>Änderung</strong>ssatzung<br />

(6) Die Ausschüsse bestimmen aus dem Kreis ihrer Stimmberechtigten Mitglieder einen stellvertretenden<br />

Vorsitzenden.<br />

(7) Scheidet ein Ausschussvorsitzender aus, bestimmt die Fraktion, der er angehört, ein Mitglied<br />

des <strong>Stadt</strong>rates zum Nachfolger. Das gilt für stellvertretende Vorsitzende entsprechend.<br />

(8) Ein Ausschuss muss neu gebildet werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem<br />

Verhältnis der Stärke der Fraktionen des <strong>Stadt</strong>rates entspricht und ein Antrag auf Neubildung<br />

gestellt wird.<br />

§ 11<br />

Geschäftsordnung<br />

(1) Das Verfahren im <strong>Stadt</strong>rat und in den Ausschüssen wird durch eine vom <strong>Stadt</strong>rat zu beschließende<br />

Geschäftsordnung geregelt.<br />

(2) Die Geschäftsordnung gilt entsprechend für alle ständig und zeitweilig beschließenden und beratenden<br />

Ausschüsse des <strong>Stadt</strong>rates.<br />

(3) Ausschüsse, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften eingerichtet werden, sollen sich die<br />

Geschäftsordnung des <strong>Stadt</strong>rates zu eigen machen, soweit ihnen Vorschriften dies nicht verwehren.<br />

§ 12<br />

Aufwandsentschädigung<br />

Aufwandsentschädigungen werden nach den Festlegungen einer gesonderten Satzung gezahlt.<br />

§ 13<br />

Oberbürgermeister<br />

(1) Der <strong>Stadt</strong>rat entscheidet über die Zulässigkeit der für die Wahl zum Oberbürgermeister eingegangenen<br />

Bewerbungen auf der Grundlage der geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung und des<br />

Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt.<br />

(2) Der Oberbürgermeister der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> wird entsprechend § 64 (1) GO LSA durch einen vom<br />

<strong>Stadt</strong>rat gewählten Bediensteten für den Verhinderungsfall vertreten.<br />

(3) Der Oberbürgermeister vertritt und repräsentiert die <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong>. Zu feierlichen Anlässen trägt er<br />

die Amtskette.<br />

(4) Der Oberbürgermeister ist für die Vorbereitung der Beschlüsse des <strong>Stadt</strong>rates und seiner Ausschüsse<br />

sowie deren Vollzug verantwortlich.<br />

(5) Der Oberbürgermeister hat den <strong>Stadt</strong>rat über alle wichtigen die <strong>Stadt</strong> und ihre Verwaltung betreffenden<br />

Angelegenheiten zu unterrichten. Bei wichtigen Planungen ist der <strong>Stadt</strong>rat möglichst frühzeitig<br />

über die Absichten und Vorstellungen der <strong>Stadt</strong>verwaltung und laufend über den Stand und<br />

den Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrichten.

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