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Stadt Burg - Beschlussvorlage

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Amt/Geschäftszeichen<br />

S t a d t B u r g - B e s c h l u s s v o r l a g e<br />

Amt für <strong>Stadt</strong>entwicklung /<br />

Bereich <strong>Stadt</strong>planung/Städtebauförderung<br />

Beratungsfolge<br />

Ortschaftsrat Parchau 24.01.2011<br />

Ortschaftsrat Detershagen 25.01.2011<br />

Ortschaftsrat Schartau 18.01.2011<br />

Ortschaftsrat Niegripp 26.01.2011<br />

Ortschaftsrat Reesen 26.01.2011<br />

Ortschaftsrat Ihleburg 27.01.2011<br />

Bau- u. Umweltausschuss 01.02.2011<br />

Wirtschafts- und Vergabeausschuss 02.02.2011<br />

Hauptausschuss 17.02.2011<br />

<strong>Stadt</strong>rat 24.02.2011<br />

X öffentlich nicht öffentlich<br />

Beschluss-Nr.<br />

(ggf. Nachtragsvermerk)<br />

2011/002<br />

Befürwortung/Beschlussfassung<br />

Sitzungstermin ja nein Enthaltung<br />

Betreff :<br />

Stellplatz- und Ablösesatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong>, Verlängerung und Neufassung<br />

Beschlussvorschlag<br />

1. Aufgrund des § 85 Abs. 5 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen- Anhalt in der derzeit<br />

gültigen Fassung wird durch Beschluss die Verlängerung der Stellplatz- und Ablösesatzung<br />

für weitere 5 Jahre bestimmt.<br />

2. Gleichzeit leitet der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> mit diesem Beschluss das Verfahren zur<br />

Änderung der bestehenden Satzung ein. Der in der Anlage 1 beigefügte Satzungsentwurf in<br />

der Fassung vom 6. Dezember 2010 über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze<br />

und über den Ausgleichsbetrag für nicht herzustellende Stellplätze der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> (Stellplatz-<br />

und Ablösesatzung) wird beschlossen. Die als Anlage 2 beiliegende Begründung wird<br />

gebilligt.<br />

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Stellplatz- und Ablösesatzung öffentlich auszulegen und<br />

den Landkreis Jerichower Land zu beteiligen.<br />

Beratungsergebnis<br />

Gremium : Sitzung am: TOP :<br />

Einstimmig<br />

Mit<br />

Stimmen<br />

mehrheit<br />

Ja Nein Enthaltung Befangen Laut<br />

Beschlussvorschlag<br />

Abweichender<br />

Beschluss (Rückseite)


Problembeschreibung/Begründung<br />

1. Derzeitiger Stand des Verfahrens<br />

Die geltende Stellplatz- und Ablösesatzung trat am 28. Februar 2004 in Kraft.<br />

Seite 2<br />

2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung<br />

Der § 85 Abs. 5 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen- Anhalt bestimmt, dass örtliche<br />

Bauvorschriften, die vor In-Kraft-Treten der neuen Bauordnung (15.3.2006) erlassen wurden, 5 Jahre nach<br />

In-Kraft-Treten dieser Bauordnung außer Kraft treten.<br />

Entsprechend § 85 Abs. 5 Satz 2 BauO LSA kann die Weitergeltung für 5 Jahre beschlossen werden.<br />

Jedoch ist dieser Beschluss frühestens ein Jahr vor Ablauf der Gültigkeit möglich.<br />

Mit dem Beschluss zur Verlängerung der Stellplatz- und Ablösesatzung wird gleichzeitig das Verfahren zur<br />

Änderung dieser Satzung eingeleitet. Die Änderung beinhaltet die Herausnahme der Ortsteile und<br />

Ortschaften.<br />

3. Weitere Verfahrensweise<br />

Nach Beschluss des neugefassten Satzungsentwurfes wird dieser öffentlich ausgelegt und der Landkreis<br />

Jerichower Land beteiligt.<br />

4. Anlage<br />

Die Anlage 1 besteht aus der Neufassung des Satzungsentwurfes.<br />

Die Anlage 2 besteht aus der Begründung der Satzungsentwurfes.<br />

gez. Rehbaum<br />

Bürgermeister<br />

<strong>Burg</strong>, 5.1.2011<br />

Bestätigung nach Beschlussfassung<br />

Kurze<br />

Vorsitzender des <strong>Stadt</strong>rates<br />

<strong>Burg</strong>,<br />

Finanzielle Auswirkungen ?<br />

ja nein<br />

1<br />

Gesamtkosten der Maßnahmen<br />

(Beschaffungs- Herstellkosten)<br />

Veranschlagung im<br />

Haushaltsjahr<br />

Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt<br />

2 davon Zuschüsse: 3 jährliche Folgekosten/-lasten<br />

Land: EUR EUR<br />

Sonstige:<br />

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht<br />

HH-Jahr: EUR Haushaltsstelle<br />

Folgejahr: EUR<br />

Genehmigung Anzeige nicht erforderlich


Satzung<br />

über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze und über den<br />

Ausgleichsbetrag für nicht herzustellende Stellplätze der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> (Stellplatz-<br />

und Ablösesatzung)<br />

Auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 85 Abs. 2 und § 48 der<br />

Bauordnung des Landes Sachsen- Anhalt (BauO LSA) vom 20. Dezember 2005, verkündet<br />

als Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen, Gesetz über die<br />

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Änderung weiterer Gesetze (Drittes<br />

Investitionserleichterungsgesetz) vom 20. Dezember 2005, (GVBl. LSA 2005, S. 769), zuletzt<br />

mehrfach geändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA 2009, S. 717),<br />

und in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 1 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-<br />

Anhalt (Gemeindeordnung - GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August<br />

2009 (GVBl. LSA 2009, S. 383)<br />

hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> in seiner Sitzung am 24. Februar 2011 die folgende örtliche<br />

Bauvorschrift über die Zahl der notwendigen Stellplätze und den Ausgleichsbetrag für nicht<br />

herzustellende Stellplätze beschlossen.<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Satzung gilt für das gesamte <strong>Stadt</strong>gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong>.<br />

§ 2<br />

Herstellungspflicht bzw. Gegenstand<br />

(1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen oder anderen Anlagen und Einrichtungen nach<br />

§ 2 BauO LSA sind Stellplätze im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA zu verlangen.<br />

Bei der Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen wird der Mehrbedarf an<br />

Stellplätzen verlangt.<br />

(2) Die notwendigen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung<br />

davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-<br />

rechtlich gesichert ist, herzustellen.<br />

(3) Ist die Herstellung von notwendigen Stellplätzen nicht oder nur unter großen<br />

Schwierigkeiten möglich, so verlangt die <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong>, dass der oder die zur Herstellung<br />

Verpflichtete (Bauherr/in) statt dessen an die <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> einen Geldbetrag zahlt.<br />

(4) Bei der Ermittlung des Geldbetrages bleiben die ersten acht Stellplätze unberücksichtigt.<br />

§ 3<br />

Anzahl der notwendigen Stellplätze<br />

(1) Die genaue Anzahl bemisst sich nach der folgenden Tabelle.<br />

Anlage 1 zu BV 2011/002


Satzung über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze und über den Ausgleichsbetrag für nicht herzustellende<br />

Stellplätze der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> mit ihren Ortsteilen Blumenthal, Gütter, Madel und Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp,<br />

Parchau, Reesen und Schartau<br />

Satzung: 3. Januar 2011<br />

(2) Für bauliche und sonstige Anlagen und Einrichtungen, deren Nutzungsart in der Tabelle<br />

nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach dem<br />

voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Tabelle für vergleichbare<br />

Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen.<br />

(3) Bei baulichen oder sonstigen Anlagen und Einrichtungen mit verschiedenartigen<br />

Nutzungen ist der Stellplatzbedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln. Bei<br />

Anlagen und Einrichtungen mit Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größten<br />

Stellplatzbedarf maßgebend. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert<br />

sein.<br />

(4) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils bei einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf<br />

auf einen vollen Stellplatz aufzurunden.<br />

(5) Soweit in der Tabelle Mindest- und Höchstzahlen angegeben sind, sind die örtlichen<br />

Verhältnisse und die besondere Eigenheit des Vorhabens zu berücksichtigen.<br />

(6) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen baulicher oder sonstigen Anlagen und<br />

Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 oder Teilen davon, sind Stellplätze nur für den Mehrbedarf<br />

und entsprechend der Mindestzahl in der Tabelle zu verlangen.<br />

(7) Sind in der Tabelle Anteile für Besucher oder Besucherinnen angegeben, sind diese<br />

Anteile auszuweisen.<br />

Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Pkw hiervon für<br />

Besucher/<br />

-innen<br />

1. Wohngebäude<br />

1.1 Einfamilienhaus 1- 2 Stellpl. je Wohnung -<br />

1.2 Wohngebäude mit 2 bis 6 Wohnungen 1- 1,5 Stellpl. je Wohnung -<br />

1.3 Wohngebäude mit mehr als 6 Wohnungen 1,4 Stellpl. je Wohnung 10 %<br />

1.4 Gebäude mit Altenwohnungen 0,5 Stellplätze je Wohnung 20 %<br />

1.5 Wochenend- und Ferienhäuser 1 Stellpl. je Wohnung -<br />

1.6 Kinder- und Jugendwohnheime 1 Stellpl. je 10- 20 Betten, jedoch mind. 2 Stellpl 75 %<br />

1.7 Studentinnen-, Studentenwohnheime 1 Stellpl. je 2- 3 Betten, jedoch mind. 3 Stellpl. 10 %<br />

1.8 Schwestern-, Pflegerwohnheime 1 Stellpl. je 3- 5 Betten, jedoch mind. 3 Stellpl. 10 %<br />

1.9 Arbeitnehmer-/innen-Wohnheime 1 Stellpl. je 2- 4 Betten, jedoch mind. 3 Stellpl. 20 %<br />

1.10 Altenwohnheime, Altenheime 1 Stellpl. je 8- 15 Betten, jedoch mind. 3 Stellpl. 75 %<br />

1.11 Jugendherbergen 1 Stellpl. je 10 Betten<br />

2. Gebäude mit Büro, Verwaltungs- und<br />

Praxisräumen (1.)<br />

2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein, Massage-<br />

und Kosmetikpraxen etc. (1. und 3)<br />

2.2 Räume mit erheblichem Besucher-/innenverkehr<br />

(Schalter-, Abfertig.- oder Beratungsräume,<br />

Arztpraxen usw.) (1. und 3.)<br />

2<br />

1 Stellpl. je angefangene 20- 40 m² Nutzfläche,<br />

jedoch mind. 2 Stellpl.<br />

1 Stellpl. je 20- 30 m² Nutzfläche, jedoch mind. 3<br />

Stellpl.<br />

20 %<br />

75 %


Satzung über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze und über den Ausgleichsbetrag für nicht herzustellende<br />

Stellplätze der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> mit ihren Ortsteilen Blumenthal, Gütter, Madel und Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp,<br />

Parchau, Reesen und Schartau<br />

3. Verkaufsstätten<br />

Satzung: 3. Januar 2011<br />

3.1 Läden, Geschäftshäuser, Gartencenter, Baumärkte<br />

sowie SB-Märkte mit einer Verkaufsfläche < 800 m²<br />

3.2 Einkaufszentren, Verbrauchermärkte mit einer<br />

Verkaufsfläche > 800 m²<br />

3.3 Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit geringerem<br />

Besucherverkehr (Kfz-Handel, Baustoffhandel,<br />

Teppichlager, Möbelhäuser u. ä.)<br />

3.4 Für Einkaufszentren im Sinne einer räumlichen<br />

Konzentration von Einzelhandels- u.<br />

Dienstleistungsbetrieben verschiedener Art und<br />

Größe und einer Gesamtverkaufsfläche > 800 m² in<br />

SO-Gebieten (3.)<br />

4. Versammlungsstätten (außer Sportstätten),<br />

Kirchen<br />

4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung<br />

(z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)<br />

4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z. B.<br />

Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)<br />

3<br />

1 Stellpl. je 30- 40 m² Verkaufsfläche jedoch<br />

mind. 2 Stellpl. je Laden<br />

75 %<br />

1 Stellpl. je 10- 20 m² Verkaufsfläche 90%<br />

1 Stellpl. je 40- 50 m² Verkaufsfläche 90 %<br />

auf die gem. Ziffer 3.1 errechneten Stellplätze<br />

wird ein Zuschlag von 20 % erhoben<br />

1 Stellpl. je 5 Sitzplätze 90 %<br />

1 Stellpl. je 5- 10 Sitzplätze 90 %<br />

4.3 Gemeindekirchen 1 Stellpl. je 20- 30 Sitzplätze 90 %<br />

4.4 Kirchen von überörtlicher Bedeutung 1 Stellpl. je 10- 20 Sitzplätze 90 %<br />

5. Sportstätten<br />

5.1 Sportplätze ohne Besucher-/innenplätze (z.B.<br />

Trainingsplätze)<br />

5.2 Sportplätze mit Sportstadien mit Besucher-<br />

/innenplätzen<br />

5.3 Spiel,- Turn- und Sporthallen ohne Besucher-<br />

/innenplätze<br />

5.4 Spiel-, Turn- und Sporthallen mit Besucher-<br />

/innenplätzen und Fitneßcenter<br />

1 Stellpl. je 250 m² Sportfläche -<br />

1 Stellpl. je 250 m² Sportfläche zusätzl. 1 Stellpl.<br />

je 10- 15 Besucher-/innenplätze<br />

1 Stellpl. je 50 m² Hallenfläche -<br />

1 Stellpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzl. 1 Stellpl.<br />

je 10- 15 Besucher-/innenplätze<br />

5.5 Freibäder und Freiluftbäder 1 Stellpl. je 200- 300 m² Grundstücksfläche -<br />

5.6 Hallenbäder ohne Besucher-/innenplätze 1 Stellpl. je 5- 10 Kleiderablagen -<br />

5.7 Hallenbäder mit Besucher-/innenplätze 1 Stellpl. Je 5- 10 Kleiderablagen, zusätzl. 1<br />

Stellpl. je 10- 15 Besucher-/innenplätze<br />

5.8 Tennisplätze ohne Besucher-/innenplätze 4 Stellpl. je Spielfeld -<br />

5.9 Tennisplätze mit Besucher-/innenplätze 4 Stellpl. Je Spielfeld, zusätzl. 1 Stellpl. Je 10- 15<br />

Besucher-/innenplätze<br />

5.10 Minigolfplätze 6 Stellpl. je Minigolfanlage -<br />

5.11 Kegel-, Bowlingbahnen 4 Stellpl. je Bahn -<br />

5.12 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Stellpl. je 2- 5 Boote -<br />

6. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe<br />

6.1 Gaststätten von örtlicher Bedeutung 1 Stellpl. je 8- 12 Sitzplätze 75 %<br />

6.2 Gaststätten von überörtlicher Bedeutung,<br />

Diskotheken<br />

6.3 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere<br />

Beherbergungsbetriebe<br />

1 Stellpl. je 4- 8 Sitzplätze 75 %<br />

1 Stellpl. je 2- 6 Betten, für zugehörigen<br />

Restaurationsbetrieb<br />

Zuschlag nach Nr. 6.1 oder 6.2<br />

-<br />

-<br />

-<br />

75 %


Satzung über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze und über den Ausgleichsbetrag für nicht herzustellende<br />

Stellplätze der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> mit ihren Ortsteilen Blumenthal, Gütter, Madel und Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp,<br />

Parchau, Reesen und Schartau<br />

7. Krankenanstalten (1.) (für Büroräume zusätzl.<br />

nach Punkt Nr. 2)<br />

Satzung: 3. Januar 2011<br />

7.1 Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung 1 Stellpl. je 4- 6 Betten, bei (1.) 1 Stellpl. je 3<br />

Beschäftigte<br />

7.2 Krankenhäuser von überörtlicher Bedeutung 1 Stellpl. je 2- 3 Betten, bei (1.) 1 Stellpl. je 2<br />

Beschäftigte<br />

7.3 Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristige<br />

Kranke<br />

4<br />

1 Stellpl. je 2- 4 Betten, bei (1.) 1 Stellpl. je 3<br />

Beschäftigte<br />

7.4 Altenpflegeheime 1 Stellpl. je 6- 10 Betten, bei (1.) 1 Stellpl. je 3<br />

Beschäftigte<br />

8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung<br />

(1.)<br />

8.1 Grundschulen 1 Stellpl. je 30 Schüler-/innen -<br />

8.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen,<br />

Berufsschulen, Berufsfachschulen<br />

1 Stellpl. je 25 Schüler-/innen, zusätzlich 1<br />

Stellpl. je 5- 10 Schüler/innen über 18 Jahre<br />

8.3 Sonderschulen für Behinderte 1 Stellpl. je 15 Schüler/innen -<br />

8.4 Fachhochschulen, Hochschulen,<br />

Erwachsenenbildungseinrichtungen<br />

60 %<br />

50 %<br />

25 %<br />

75 %<br />

1 Stellpl. je 2- 4 Studierende -<br />

8.5 Kindergärten, Kindertagesstätten u. dgl. 1 Stellpl. je 20- 30 Kinder, jedoch mind. 3 Stellpl. -<br />

8.6. Jugendfreizeitheime und dergleichen 1 Stellpl. je 15 Besucherplätze<br />

9. Gewerbliche Anlagen (für Büroräume zusätzl.<br />

nach Punkt Nr. 2), (für Läden, Shops zusätzl.<br />

nach Punkt Nr. 3)<br />

9.1 Handwerks- und Industriebetriebe (1. und 3.) 1 Stellpl. je 50- 70 m² Nutzfläche oder je 3<br />

Beschäftigte<br />

9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und<br />

Verkaufsplätze (1. und 3.)<br />

1 Stellpl. je 80- 100m² Nutzfläche oder je 3<br />

Beschäftigte<br />

9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stellpl. je Wartungs- oder Reparaturstand -<br />

9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 1 Stellpl. je 500 m² Grundstücksfläche, jedoch<br />

mind. 2 Stellpl.<br />

9.5 Automatische Kfz-Waschstraße (2.) 5 Stellpl. je Waschanlage -<br />

9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 Stellpl. je Waschplatz -<br />

9.7 Spiel- und Automatenhallen (3.) 1 Stellpl. je 20 m² Nutzfläche, jedoch mind. 3<br />

Stellpl.<br />

9.8 Billard-, Dart- oder ähnliche Sportstätten (3.) 1 Stellpl. je 30- 40 m² Nutzfläche, jedoch mind. 3<br />

Stellpl.<br />

10. Verschiedenes<br />

10.1 Kleingartenanlagen 1 Stellpl. je 3 Kleingärten -<br />

10.2 Friedhöfe, auch Tierfriedhöfe 1 Stellpl. je 2.000 m² Grundstücksfläche, jedoch<br />

mind. 10 Stellpl.<br />

1. Stellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches<br />

Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.<br />

2. Zusätzlich muss ein Stauraum für mindestens 5 Kraftfahrzeuge vorhanden sein.<br />

3. Nutzfläche ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren,<br />

Treppenräumen, Toiletten, Waschräumen und Garagen.<br />

-<br />

10-30 %<br />

-<br />

-<br />

90 %<br />

-<br />

-


Satzung über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze und über den Ausgleichsbetrag für nicht herzustellende<br />

Stellplätze der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> mit ihren Ortsteilen Blumenthal, Gütter, Madel und Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp,<br />

Parchau, Reesen und Schartau<br />

Satzung: 3. Januar 2011<br />

§ 4<br />

Nutzung der Stellplätze<br />

(1) Eine Zweckentfremdung der notwendigen Stellplätze ist nicht zulässig.<br />

(2) Die notwendigen Stellplätze müssen zu den Bedarfszeiten zur Verfügung stehen.<br />

§ 5<br />

Höhe des Ablösebetrages<br />

(1) Unter Zugrundelegung der anteiligen durchschnittlichen Herstellungskosten zusätzlicher<br />

Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs wird der Ablösebetrag<br />

für Stellplätze für Kraftfahrzeuge in den Gemeindegebietsteilen<br />

Zone I <strong>Stadt</strong>kern (Sanierungsgebiet) auf 2.300,00 EUR<br />

Zone II Gebiet außerhalb des auf 2.200,00 EUR<br />

Sanierungsgebietes aber in<br />

der Gemarkung <strong>Burg</strong><br />

je Einstellplatz festgesetzt.<br />

(2) Zone I umfasst alle Grundstücke, die sich innerhalb des Geltungsbereiches des förmlich<br />

festgelegten Sanierungsgebietes <strong>Burg</strong> „Altstadt“ in der jeweils gültigen Fassung<br />

befinden.<br />

Die Zone II umfasst alle sonstigen Grundstücke, außerhalb des Geltungsbereiches des<br />

förmlich festgelegten Sanierungsgebietes <strong>Burg</strong> „Altstadt“ in der jeweils gültigen Fassung,<br />

jedoch innerhalb der Gemarkung <strong>Burg</strong>.<br />

§ 6<br />

Fälligkeit<br />

Die Höhe des Ablösebetrages nach § 5 und dessen Fälligkeit wird in einem gesonderten<br />

Bescheid geregelt.<br />

§ 7<br />

Aufhebung bestehender Vorschriften<br />

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die folgende Satzung außer Kraft:<br />

1. Satzung über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze und über den<br />

Ausgleichsbetrag für nicht herzustellende Stellplätze der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> mit ihren Ortsteilen<br />

Blumenthal, Gütter, Madel und Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau,<br />

und Schartau (Stellplatz- und Ablösesatzung) vom 28. Februar 2004.<br />

5


Satzung über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze und über den Ausgleichsbetrag für nicht herzustellende<br />

Stellplätze der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> mit ihren Ortsteilen Blumenthal, Gütter, Madel und Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp,<br />

Parchau, Reesen und Schartau<br />

Satzung: 3. Januar 2011<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Burg</strong>,<br />

Rehbaum<br />

Bürgermeister<br />

Der Beschluss der Satzung über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze und<br />

über den Ausgleichsbetrag für nicht herzustellende Stellplätze der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> mit ihren<br />

Ortsteilen Blumenthal, Gütter, Madel und Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp,<br />

Parchau, Reesen und Schartau wurde am .......................... im Amtsblatt der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> mit<br />

den Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau<br />

ortsüblich bekannt gemacht.<br />

Die Satzung ist am .......................... in Kraft getreten.<br />

<strong>Burg</strong>, ................................... Siegelabdruck Rehbaum<br />

Bürgermeister<br />

6


<strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong><br />

_______________________________________________<br />

Satzung über die Pflicht zur Herstellung notwendiger<br />

Stellplätze und über den Ausgleichsbetrag für nicht<br />

herzustellende Stellplätze der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong><br />

(Stellplatz- und Ablösesatzung)<br />

Begründung<br />

Stand: 3. Januar 2011<br />

_______________________________________________<br />

Verfasser: <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Burg</strong>, Amt für <strong>Stadt</strong>entwicklung<br />

In der Alten Kaserne 2, 39288 <strong>Burg</strong><br />

Anlage 2 zu<br />

Beschlussvorl.<br />

Nr. 2011/002


Begründung der Satzung über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze und über den Ausgleichsbetrag<br />

für nicht herzustellende Stellplätze der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong><br />

(Stellplatz- und Ablösesatzung)<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Stand: 3. Januar 2011<br />

1. Allgemeine Begründung................................................................................ 3<br />

2. Satzungsanlass.............................................................................................. 3<br />

3. Herstellungspflicht bzw. Gegenstand der Satzung..................................... 3<br />

4. Festlegung des Geltungsbereiches ............................................................. 4<br />

5. Anzahl der notwendigen Stellplätze............................................................. 4<br />

6. Nutzung der Stellplätze ................................................................................. 5<br />

7. Höhe des Ablösebetrages ............................................................................. 5<br />

7.1. Kalkulation...................................................................................................... 6<br />

7.1.1. Zone I Gebiet außerhalb des Sanierungsgebietes aber in der<br />

Gemarkung <strong>Burg</strong>............................................................................................ 6<br />

7.1.2. Zone II Gebiet außerhalb des Sanierungsgebietes aber in der<br />

Gemarkung <strong>Burg</strong>............................................................................................ 7<br />

8. Fälligkeit ......................................................................................................... 8<br />

9. Aufhebung bestehender Vorschriften.......................................................... 8<br />

10. Auswirkung der Satzung ............................................................................... 8<br />

10. Auswirkung der Satzung ............................................................................... 8<br />

2


Begründung der Satzung über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze und über den Ausgleichsbetrag<br />

für nicht herzustellende Stellplätze der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong><br />

(Stellplatz- und Ablösesatzung)<br />

1. Allgemeine Begründung<br />

Stand: 3. Januar 2011<br />

Stellplatzregelungen sind für das städtebauliche Umfeld von Bedeutung. Mit ihnen<br />

soll der von einem Bauvorhaben ausgelöste Bedarf des ruhenden Verkehrs von der<br />

öffentlichen Fläche ferngehalten werden.<br />

Mit dieser Satzung soll das Ziel, den öffentlichen Verkehrsraum vom ruhenden<br />

Verkehr zu entlasten, erreicht werden. Weiterhin soll die Pflicht zur Herstellung bzw.<br />

Ablösung von Stellplätzen in der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> bestehen bleiben. Sie soll zu einer<br />

vernünftigen, auf den Einzelfall zugeschnittenen Lösung beitragen, die den<br />

öffentlichen Verkehrsraum für die Allgemeinheit freihält und diesen nicht zugunsten<br />

eines einzelnen Vorhabens einschränkt.<br />

Der Ziel- und Quellverkehr, der durch die Nutzung eines Grundstücks hervorgerufen<br />

wird, soll auch von diesem Grundstück aufgenommen werden. Dabei wird auf die Art<br />

und die Zweckbestimmung der baulichen oder sonstigen Anlage und Einrichtung<br />

abgestellt.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> legt in dieser Satzung die Rahmenbedingungen für die Herstellung<br />

der Stellplätze nach der Anzahl fest. Grundlage ist die bewährte Regelung der<br />

Bauordnung LSA mit ihrer Verwaltungsvorschriften.<br />

Weiterhin wird für Ablösung der Herstellungspflicht die Höhe der Ablösebeträge<br />

festgelegt.<br />

2. Satzungsanlass<br />

Die Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom<br />

15. März 2006 lässt bei örtlichen Bauvorschriften nur noch eine Geltungsdauer von 5<br />

Jahren zu. Eine Verlängerung der vorhandenen Satzung für 5 Jahre ist möglich.<br />

Mit der Verlängerung der Stellplatzsatzung erfolgt insofern eine Änderung, als dass<br />

die Ortsteile und Ortschaften der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> nicht mehr Bestandteil der Satzung<br />

sind.<br />

Seit Bestehen der Stellplatzsatzung gab es in den Ortsteilen und Ortschaften keinen<br />

Fall zur Ablösung von Stellplätzen bei einem Bauvorhaben.<br />

Größere Bauvorhaben in den Ortschaften mit erhöhtem Stellplatzbedarf sind nicht zu<br />

erwarten.<br />

Somit können die Ortschaften aus der Satzung entlassen werden.<br />

3. Herstellungspflicht bzw. Gegenstand der Satzung<br />

Mit dieser Satzung soll die Pflicht zur Herstellung von notwendigen Stellplätzen auch<br />

nach der Änderung der BauO LSA für die Kernstadt <strong>Burg</strong> bestehen bleiben.<br />

Gleichzeitig wird damit ein kontinuierlicher Übergang zwischen der heute<br />

bestehenden Satzung und der ab dem 15. März 2006 geltenden Regelungen des §<br />

85, Abs. 1 und 5 BauO LSA gewährleistet.<br />

Für die Herstellungspflicht stehen grundsätzlich zwei gleichrangig nebeneinander<br />

stehende Möglichkeiten zur Verfügung. Die erste Möglichkeit ist die Herstellung auf<br />

3


Begründung der Satzung über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze und über den Ausgleichsbetrag<br />

für nicht herzustellende Stellplätze der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong><br />

(Stellplatz- und Ablösesatzung)<br />

Stand: 3. Januar 2011<br />

dem Baugrundstück selbst oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem anderen<br />

geeigneten Grundstück. Die Herstellung muss im Einklang mit den (sonstigen)<br />

öffentlich- rechtlichen Vorschriften stehen.<br />

Ist die Herstellung der notwendigen Stellplätze nicht oder nur unter großen<br />

Schwierigkeiten möglich, so wird stattdessen als zweite Möglichkeit die Ablösung,<br />

verlangt. Bei der Berechnung des Geldbetrages bleiben entsprechend § 48 Abs. 2<br />

BauO LSA, die ersten acht Stellplätze außer Betracht.<br />

Ein Rechtsanspruch auf die Ablösung der notwendigen Stellplätze besteht nicht. Die<br />

Gemeinde entscheidet über ihr Verlangen nach pflichtgemäßem Ermessen. Für<br />

diese Entscheidung können Gründe der kommunalen Verkehrsplanung, des<br />

Städtebaus oder Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Errichtung<br />

von baulichen oder sonstigen Anlagen und Einrichtungen, ohne dass Stellplätze real<br />

hergestellt werden, ausschlaggebend sein. Die Gemeinde kann die Ablösung<br />

verweigern, auch wenn das Bauvorhaben bebauungsrechtlich zulässig wäre.<br />

4. Festlegung des Geltungsbereiches<br />

Die Satzung gilt für das gesamte <strong>Stadt</strong>gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> ohne Ortsteile und<br />

Ortschaften.<br />

Die Eigentumsverhältnisse in den Ortsteilen und Ortschaften, die Größe der<br />

Grundstücke sowie die geringere Bebauungsdichte machen eine Stellplatz- und<br />

Ablösesatzung überflüssig (siehe Punkt 2.).<br />

5. Anzahl der notwendigen Stellplätze<br />

Die Festlegung der Anzahl der notwendigen Stellplätze erfolgt auf der Grundlage der<br />

bereits seit Erlass der BauO LSA angewendeten Verwaltungsvorschrift zur<br />

Durchsetzung der Bauordnung LSA. Bei diesen Richtzahlen handelt es sich um<br />

Vorgaben, wie die Verwaltung ihren Beurteilungsspielraum handhaben und ein<br />

gleichmäßiger Verwaltungsvollzug gesichert werden soll.<br />

Die Zahl der notwendigen Stellplätze, dass heißt die Anwendung der Mindest- oder<br />

Höchstzahl, wird für das jeweilige Bauvorhaben nach den Umständen des<br />

Einzelfalls, wie örtliche Verhältnisse und besondere Eigenheiten, festgelegt.<br />

Die Aufzählung der Verkehrsquelle kann nicht alle denkbaren Arten von Anlagen<br />

aufzählen. Für diese Anlagen sind ähnliche, artverwandte Anlagen als Anhaltspunkt<br />

bei der Ermittlung des Stellplatzbedarfes heranzuziehen.<br />

Ein Stellplatzbedarf wird nicht nur ausgelöst, wenn eine Anlage neu errichtet wird,<br />

sondern auch dann, wenn eine Anlage so geändert wird, dass damit ein erhöhter Zu-<br />

und Abgangsverkehr verbunden ist, so z.B. die Nutzungsänderung einer Wohnung in<br />

eine gewerbliche Nutzung.<br />

Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen vorhandener baulicher oder sonstiger<br />

Anlagen und Einrichtungen wird davon ausgegangen, dass bereits notwendige<br />

Stellplätze bei der Grundgenehmigung (Altbestand) gefordert und hergestellt worden<br />

4


Begründung der Satzung über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze und über den Ausgleichsbetrag<br />

für nicht herzustellende Stellplätze der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong><br />

(Stellplatz- und Ablösesatzung)<br />

Stand: 3. Januar 2011<br />

sind. Deshalb ist bei Änderungen oder Nutzungsänderungen nur der Mehrbedarf an<br />

notwendigen Stellplätzen von der Herstellungspflicht betroffen.<br />

6. Nutzung der Stellplätze<br />

Da die notwendigen Stellplätze der Unterbringung des von einer baulichen oder<br />

sonstigen Anlage und Einrichtung ausgelösten Kraftfahrzeugverkehrs dienen,<br />

müssen sie diesen Zweck erfüllen, solange der Bestand und die Nutzung dies<br />

erfordern. Die Stellplätze sind der Anlage, die sie erfordert hat, also auf Dauer<br />

zugeordnet.<br />

Weiterhin ist die zur Verfügungstellung der notwendigen Stellplätze zu den<br />

Bedarfszeiten eine Grundvoraussetzung ihrer Nutzungsmöglichkeit. Wird dies nicht<br />

realisiert, kann eine beabsichtigte Entlastung des öffentlichen Verkehrsraumes nicht<br />

erfolgen.<br />

7. Höhe des Ablösebetrages<br />

Die Höhe des Geldbetrages, der an die Gemeinde zu leisten ist, darf nach § 53 Abs.<br />

2 BauO LSA 60 v.H. der durchschnittlichen Herstellungskosten von<br />

Parkeinrichtungen, einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet,<br />

nicht übersteigen.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> mit ihren Ortsteilen und Ortschaften wird in drei Zonen eingeteilt.<br />

Die Zone I umfasst den <strong>Stadt</strong>kern der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong>, speziell den Geltungsbereich des<br />

förmlich festgelegten Sanierungsgebietes in der jeweils gültigen Fassung.<br />

Die Zone II umfasst alle Grundstücke der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> außerhalb des förmlich<br />

festgelegten Sanierungsgebietes in der jeweils gültigen Fassung, jedoch innerhalb<br />

der Gemarkung <strong>Burg</strong>.<br />

Mit dieser Unterteilung soll den unterschiedlichen Grunderwerbskosten in der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Burg</strong> Rechnung getragen werden.<br />

Die konkrete Feststellung bzw. der Nachweis der Ablösebeträge ist für die einzelnen<br />

Zonen in Punkt 7.1. ausgeführt.<br />

5


Begründung der Satzung über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze und über den Ausgleichsbetrag<br />

für nicht herzustellende Stellplätze der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong><br />

(Stellplatz- und Ablösesatzung)<br />

7.1. Kalkulation<br />

Stand: 3. Januar 2011<br />

7.1.1. Zone I Gebiet außerhalb des Sanierungsgebietes aber in der<br />

Gemarkung <strong>Burg</strong><br />

Zone 1 Sanierungsgebiet<br />

Kalkulation der Kosten für eine(n) Stellplatz/Garage nach § 48 Abs. 2 BauO LSA<br />

auf Grundlage der Baumaßnahme "Ausbau von 2 Parkplätzen Große Hirtenstr." (Herstellungskosten / 2008)<br />

und der Beleuchtungsmaßnahme Rosa-Luxemburg / Tschaikowski-Straße<br />

Euro<br />

1 Grunderwerb (lt. Bodenrichtwertkarte)<br />

Breite Tiefe<br />

Gesamtfläche 8,50 16,00 136,00 m²<br />

einschl. Grün<br />

Gesamtbruttofläche 136,00 m²<br />

(Flächenabmaße resultieren aus der Größe der Parkflächen einschl. des technisch<br />

erforderlichen Überhanges)<br />

Bodenrichtwert im Sanierungsgebiet lt. Bodenrichtwertkarte 45 bis 90 €/m²<br />

Stand 31.12.2009 65,00 €/m² 8.840,00<br />

Grunderwerbssteuer 3,5% 309,40<br />

Notarkosten (Mindestsatz) 155,00<br />

Zwischensumme 1 9.304,40<br />

2 Planungskosten (Eigene Planung) 0,00<br />

3 Herstellungskosten STRABAG (lt. Angebot vom 22.10.2008) 65.730,00 €<br />

Bereinigt um: P1 P2<br />

Euro Euro<br />

Ausstattung (Pos. 1.4.2 und 2.4.2) netto 2.102,19 1.144,92<br />

netto 3.247,11<br />

- brutto 3.864,06<br />

Zwischensumme 3 61.865,94<br />

4<br />

Beleuchtung<br />

Ausstattung ø je 4 Parkplätze 1 Leuchte = 5,25 Stück<br />

auf Basis Kostenschätzung Rosa-Luxemburg / Tschaikowski-Straße<br />

30.910,57 € (brutto einschl. Planung) 13 Leuchten<br />

ø 2.377,74 € je Leuchte (brutto) einschl. Installation<br />

Zwischensumme 4 12.483,11<br />

Gesamtkosten bereinigt 83.653,45<br />

21,00 Parkplätze<br />

je Parkplatz 3.983,50<br />

dav. 60 % lt. § 53 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA<br />

(Maximalbetrag)<br />

6<br />

2.390,10<br />

abgerundet 2.300,00


Begründung der Satzung über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze und über den Ausgleichsbetrag<br />

für nicht herzustellende Stellplätze der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong><br />

(Stellplatz- und Ablösesatzung)<br />

Stand: 3. Januar 2011<br />

7.1.2. Zone II Gebiet außerhalb des Sanierungsgebietes aber in der<br />

Gemarkung <strong>Burg</strong><br />

Zone 2 übriges Satzungsgebiet <strong>Stadt</strong>lage <strong>Burg</strong><br />

Kalkulation der Kosten für eine(n) Stellplatz/Garage nach § 48 Abs. 2 BauO LSA<br />

auf Grundlage der Baumaßnahme "Ausbau von 2 Parkplätzen Große Hirtenstr." (Herstellungskosten / 2008)<br />

und der Beleuchtungsmaßnahme Rosa-Luxemburg / Tschaikowski-Straße<br />

Euro<br />

1 Grunderwerb (lt. Bodenrichtwertkarte)<br />

Breite Tiefe<br />

Gesamtfläche 8,50 16,00 136,00 m²<br />

einschl. Grün<br />

Gesamtbruttofläche 136,00 m²<br />

(Flächenabmaße resultieren aus der Größe der Parkflächen einschl. des technisch<br />

erforderlichen Überhanges)<br />

Bodenrichtwert im Sanierungsgebiet lt. Bodenrichtwertkarte 20 bis 60 €/m²<br />

Stand 31.12.2009 40,00 €/m² 5.440,00<br />

Grunderwerbssteuer 3,5% , 190,40<br />

Notarkosten (Mindestsatz) 155,00<br />

Zwischensumme 1 5.785,40<br />

2 Planungskosten (Eigene Planung) 0,00<br />

3 Herstellungskosten STRABAG (lt. Angebot vom 22.10.2008) 65.730,00 €<br />

Bereinigt um: P1 P2<br />

Euro Euro<br />

Ausstattung (Pos. 1.4.2 und 2.4.2) netto 2.102,19 1.144,92<br />

netto 3.247,11<br />

- brutto 3.864,06<br />

Zwischensumme 3 61.865,94<br />

4<br />

Beleuchtung<br />

Ausstattung ø je 4 Parkplätze 1 Leuchte = 5,25 Stück<br />

auf Basis Kostenschätzung Rosa-Luxemburg / Tschaikowski-Straße<br />

30.910,57 € (brutto einschl. Planung) 13 Leuchten<br />

ø 2.377,74 € je Leuchte (brutto) einschl. Installation<br />

Zwischensumme 4 12.483,11<br />

Gesamtkosten bereinigt 80.134,45<br />

21,00 Parkplätze<br />

je Parkplatz 3.815,93<br />

dav. 60 % lt. § 53 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA<br />

(Maximalbetrag)<br />

7<br />

2.289,56<br />

abgerundet 2.200,00


Begründung der Satzung über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze und über den Ausgleichsbetrag<br />

für nicht herzustellende Stellplätze der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong><br />

(Stellplatz- und Ablösesatzung)<br />

8. Fälligkeit<br />

Stand: 3. Januar 2011<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> erteilt bei der Ablösung von notwendigen Stellplätzen einen gesonderten<br />

Bescheid. In diesem Bescheid wird die Fälligkeit des Ablösebetrages geregelt.<br />

9. Aufhebung bestehender Vorschriften<br />

Mit dieser Satzung wird für die Ablösung von notwendigen Stellplätzen eine Satzung<br />

erlassen, die für die <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> eine Regelung schafft.<br />

Die bestehende Satzung über den Ausgleichsbetrag für nicht herzustellende<br />

Kraftfahrzeugeinstellplätze der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong>, der Ortschaften Ihleburg, Parchau und Schartau<br />

soll durch eine für die Kernstadt <strong>Burg</strong> geltenden Satzung ersetzt werden. Die vorhandene<br />

Satzung ist somit außer Kraft zu setzen.<br />

10. Auswirkung der Satzung<br />

Diese Satzung soll eine übergangslose Fortführung der vorhandenen Regelung für die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Burg</strong> garantieren. Die Ortschaften und Ortsteile entfallen.<br />

Der Verzicht der Gemeinde auf die Realherstellung der notwendigen Stellplätze löst die<br />

Zahlung eines Ablösebetrages aus.<br />

Die Gemeinde hat den Ablösebetrag entsprechend § 48 Abs. 2 BauO LSA für<br />

1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die<br />

Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen oder<br />

2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr, zu denen auch<br />

investive Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs gehören<br />

zu verwenden.<br />

Damit soll garantiert werden, dass die Ablösebeträge zweckgebunden verwendet werden.<br />

Eine Verwendung zur Finanzierung allgemeiner gemeindlicher Aufgaben darf nicht<br />

vorgenommen werden.<br />

Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass die Ablösung von Stellplätzen rückläufig ist.<br />

Ein Grund dafür ist, dass die zur Herstellung Verpflichteten die für die Nutzungen<br />

notwendigen Stellplätze auf ihrem Grundstück errichten um z.B. Wohnungen mit Stellplätzen<br />

anbieten zu können. Durch die Regelung, dass die ersten acht Stellplätze bei der<br />

Berechnung des Ablösebetrages außer acht gelassen werden, wird sich die Summe der<br />

Stellplatzablösung immer weiter verringern.<br />

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