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Stadt Burg - Beschlussvorlage

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Begründung der Satzung über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze und über den Ausgleichsbetrag<br />

für nicht herzustellende Stellplätze der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong><br />

(Stellplatz- und Ablösesatzung)<br />

8. Fälligkeit<br />

Stand: 3. Januar 2011<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> erteilt bei der Ablösung von notwendigen Stellplätzen einen gesonderten<br />

Bescheid. In diesem Bescheid wird die Fälligkeit des Ablösebetrages geregelt.<br />

9. Aufhebung bestehender Vorschriften<br />

Mit dieser Satzung wird für die Ablösung von notwendigen Stellplätzen eine Satzung<br />

erlassen, die für die <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> eine Regelung schafft.<br />

Die bestehende Satzung über den Ausgleichsbetrag für nicht herzustellende<br />

Kraftfahrzeugeinstellplätze der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong>, der Ortschaften Ihleburg, Parchau und Schartau<br />

soll durch eine für die Kernstadt <strong>Burg</strong> geltenden Satzung ersetzt werden. Die vorhandene<br />

Satzung ist somit außer Kraft zu setzen.<br />

10. Auswirkung der Satzung<br />

Diese Satzung soll eine übergangslose Fortführung der vorhandenen Regelung für die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Burg</strong> garantieren. Die Ortschaften und Ortsteile entfallen.<br />

Der Verzicht der Gemeinde auf die Realherstellung der notwendigen Stellplätze löst die<br />

Zahlung eines Ablösebetrages aus.<br />

Die Gemeinde hat den Ablösebetrag entsprechend § 48 Abs. 2 BauO LSA für<br />

1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die<br />

Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen oder<br />

2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr, zu denen auch<br />

investive Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs gehören<br />

zu verwenden.<br />

Damit soll garantiert werden, dass die Ablösebeträge zweckgebunden verwendet werden.<br />

Eine Verwendung zur Finanzierung allgemeiner gemeindlicher Aufgaben darf nicht<br />

vorgenommen werden.<br />

Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass die Ablösung von Stellplätzen rückläufig ist.<br />

Ein Grund dafür ist, dass die zur Herstellung Verpflichteten die für die Nutzungen<br />

notwendigen Stellplätze auf ihrem Grundstück errichten um z.B. Wohnungen mit Stellplätzen<br />

anbieten zu können. Durch die Regelung, dass die ersten acht Stellplätze bei der<br />

Berechnung des Ablösebetrages außer acht gelassen werden, wird sich die Summe der<br />

Stellplatzablösung immer weiter verringern.<br />

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