Stadt Burg - Beschlussvorlage
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Begründung der Satzung über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze und über den Ausgleichsbetrag<br />
für nicht herzustellende Stellplätze der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong><br />
(Stellplatz- und Ablösesatzung)<br />
8. Fälligkeit<br />
Stand: 3. Januar 2011<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> erteilt bei der Ablösung von notwendigen Stellplätzen einen gesonderten<br />
Bescheid. In diesem Bescheid wird die Fälligkeit des Ablösebetrages geregelt.<br />
9. Aufhebung bestehender Vorschriften<br />
Mit dieser Satzung wird für die Ablösung von notwendigen Stellplätzen eine Satzung<br />
erlassen, die für die <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> eine Regelung schafft.<br />
Die bestehende Satzung über den Ausgleichsbetrag für nicht herzustellende<br />
Kraftfahrzeugeinstellplätze der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong>, der Ortschaften Ihleburg, Parchau und Schartau<br />
soll durch eine für die Kernstadt <strong>Burg</strong> geltenden Satzung ersetzt werden. Die vorhandene<br />
Satzung ist somit außer Kraft zu setzen.<br />
10. Auswirkung der Satzung<br />
Diese Satzung soll eine übergangslose Fortführung der vorhandenen Regelung für die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Burg</strong> garantieren. Die Ortschaften und Ortsteile entfallen.<br />
Der Verzicht der Gemeinde auf die Realherstellung der notwendigen Stellplätze löst die<br />
Zahlung eines Ablösebetrages aus.<br />
Die Gemeinde hat den Ablösebetrag entsprechend § 48 Abs. 2 BauO LSA für<br />
1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die<br />
Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen oder<br />
2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr, zu denen auch<br />
investive Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs gehören<br />
zu verwenden.<br />
Damit soll garantiert werden, dass die Ablösebeträge zweckgebunden verwendet werden.<br />
Eine Verwendung zur Finanzierung allgemeiner gemeindlicher Aufgaben darf nicht<br />
vorgenommen werden.<br />
Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass die Ablösung von Stellplätzen rückläufig ist.<br />
Ein Grund dafür ist, dass die zur Herstellung Verpflichteten die für die Nutzungen<br />
notwendigen Stellplätze auf ihrem Grundstück errichten um z.B. Wohnungen mit Stellplätzen<br />
anbieten zu können. Durch die Regelung, dass die ersten acht Stellplätze bei der<br />
Berechnung des Ablösebetrages außer acht gelassen werden, wird sich die Summe der<br />
Stellplatzablösung immer weiter verringern.<br />
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