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Stadt Burg - Beschlussvorlage

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Begründung der Satzung über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze und über den Ausgleichsbetrag<br />

für nicht herzustellende Stellplätze der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong><br />

(Stellplatz- und Ablösesatzung)<br />

Stand: 3. Januar 2011<br />

dem Baugrundstück selbst oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem anderen<br />

geeigneten Grundstück. Die Herstellung muss im Einklang mit den (sonstigen)<br />

öffentlich- rechtlichen Vorschriften stehen.<br />

Ist die Herstellung der notwendigen Stellplätze nicht oder nur unter großen<br />

Schwierigkeiten möglich, so wird stattdessen als zweite Möglichkeit die Ablösung,<br />

verlangt. Bei der Berechnung des Geldbetrages bleiben entsprechend § 48 Abs. 2<br />

BauO LSA, die ersten acht Stellplätze außer Betracht.<br />

Ein Rechtsanspruch auf die Ablösung der notwendigen Stellplätze besteht nicht. Die<br />

Gemeinde entscheidet über ihr Verlangen nach pflichtgemäßem Ermessen. Für<br />

diese Entscheidung können Gründe der kommunalen Verkehrsplanung, des<br />

Städtebaus oder Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Errichtung<br />

von baulichen oder sonstigen Anlagen und Einrichtungen, ohne dass Stellplätze real<br />

hergestellt werden, ausschlaggebend sein. Die Gemeinde kann die Ablösung<br />

verweigern, auch wenn das Bauvorhaben bebauungsrechtlich zulässig wäre.<br />

4. Festlegung des Geltungsbereiches<br />

Die Satzung gilt für das gesamte <strong>Stadt</strong>gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> ohne Ortsteile und<br />

Ortschaften.<br />

Die Eigentumsverhältnisse in den Ortsteilen und Ortschaften, die Größe der<br />

Grundstücke sowie die geringere Bebauungsdichte machen eine Stellplatz- und<br />

Ablösesatzung überflüssig (siehe Punkt 2.).<br />

5. Anzahl der notwendigen Stellplätze<br />

Die Festlegung der Anzahl der notwendigen Stellplätze erfolgt auf der Grundlage der<br />

bereits seit Erlass der BauO LSA angewendeten Verwaltungsvorschrift zur<br />

Durchsetzung der Bauordnung LSA. Bei diesen Richtzahlen handelt es sich um<br />

Vorgaben, wie die Verwaltung ihren Beurteilungsspielraum handhaben und ein<br />

gleichmäßiger Verwaltungsvollzug gesichert werden soll.<br />

Die Zahl der notwendigen Stellplätze, dass heißt die Anwendung der Mindest- oder<br />

Höchstzahl, wird für das jeweilige Bauvorhaben nach den Umständen des<br />

Einzelfalls, wie örtliche Verhältnisse und besondere Eigenheiten, festgelegt.<br />

Die Aufzählung der Verkehrsquelle kann nicht alle denkbaren Arten von Anlagen<br />

aufzählen. Für diese Anlagen sind ähnliche, artverwandte Anlagen als Anhaltspunkt<br />

bei der Ermittlung des Stellplatzbedarfes heranzuziehen.<br />

Ein Stellplatzbedarf wird nicht nur ausgelöst, wenn eine Anlage neu errichtet wird,<br />

sondern auch dann, wenn eine Anlage so geändert wird, dass damit ein erhöhter Zu-<br />

und Abgangsverkehr verbunden ist, so z.B. die Nutzungsänderung einer Wohnung in<br />

eine gewerbliche Nutzung.<br />

Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen vorhandener baulicher oder sonstiger<br />

Anlagen und Einrichtungen wird davon ausgegangen, dass bereits notwendige<br />

Stellplätze bei der Grundgenehmigung (Altbestand) gefordert und hergestellt worden<br />

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