Stadt Burg - Beschlussvorlage
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Begründung der Satzung über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze und über den Ausgleichsbetrag<br />
für nicht herzustellende Stellplätze der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong><br />
(Stellplatz- und Ablösesatzung)<br />
Stand: 3. Januar 2011<br />
dem Baugrundstück selbst oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem anderen<br />
geeigneten Grundstück. Die Herstellung muss im Einklang mit den (sonstigen)<br />
öffentlich- rechtlichen Vorschriften stehen.<br />
Ist die Herstellung der notwendigen Stellplätze nicht oder nur unter großen<br />
Schwierigkeiten möglich, so wird stattdessen als zweite Möglichkeit die Ablösung,<br />
verlangt. Bei der Berechnung des Geldbetrages bleiben entsprechend § 48 Abs. 2<br />
BauO LSA, die ersten acht Stellplätze außer Betracht.<br />
Ein Rechtsanspruch auf die Ablösung der notwendigen Stellplätze besteht nicht. Die<br />
Gemeinde entscheidet über ihr Verlangen nach pflichtgemäßem Ermessen. Für<br />
diese Entscheidung können Gründe der kommunalen Verkehrsplanung, des<br />
Städtebaus oder Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Errichtung<br />
von baulichen oder sonstigen Anlagen und Einrichtungen, ohne dass Stellplätze real<br />
hergestellt werden, ausschlaggebend sein. Die Gemeinde kann die Ablösung<br />
verweigern, auch wenn das Bauvorhaben bebauungsrechtlich zulässig wäre.<br />
4. Festlegung des Geltungsbereiches<br />
Die Satzung gilt für das gesamte <strong>Stadt</strong>gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Burg</strong> ohne Ortsteile und<br />
Ortschaften.<br />
Die Eigentumsverhältnisse in den Ortsteilen und Ortschaften, die Größe der<br />
Grundstücke sowie die geringere Bebauungsdichte machen eine Stellplatz- und<br />
Ablösesatzung überflüssig (siehe Punkt 2.).<br />
5. Anzahl der notwendigen Stellplätze<br />
Die Festlegung der Anzahl der notwendigen Stellplätze erfolgt auf der Grundlage der<br />
bereits seit Erlass der BauO LSA angewendeten Verwaltungsvorschrift zur<br />
Durchsetzung der Bauordnung LSA. Bei diesen Richtzahlen handelt es sich um<br />
Vorgaben, wie die Verwaltung ihren Beurteilungsspielraum handhaben und ein<br />
gleichmäßiger Verwaltungsvollzug gesichert werden soll.<br />
Die Zahl der notwendigen Stellplätze, dass heißt die Anwendung der Mindest- oder<br />
Höchstzahl, wird für das jeweilige Bauvorhaben nach den Umständen des<br />
Einzelfalls, wie örtliche Verhältnisse und besondere Eigenheiten, festgelegt.<br />
Die Aufzählung der Verkehrsquelle kann nicht alle denkbaren Arten von Anlagen<br />
aufzählen. Für diese Anlagen sind ähnliche, artverwandte Anlagen als Anhaltspunkt<br />
bei der Ermittlung des Stellplatzbedarfes heranzuziehen.<br />
Ein Stellplatzbedarf wird nicht nur ausgelöst, wenn eine Anlage neu errichtet wird,<br />
sondern auch dann, wenn eine Anlage so geändert wird, dass damit ein erhöhter Zu-<br />
und Abgangsverkehr verbunden ist, so z.B. die Nutzungsänderung einer Wohnung in<br />
eine gewerbliche Nutzung.<br />
Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen vorhandener baulicher oder sonstiger<br />
Anlagen und Einrichtungen wird davon ausgegangen, dass bereits notwendige<br />
Stellplätze bei der Grundgenehmigung (Altbestand) gefordert und hergestellt worden<br />
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