Ausgabe 02/2013 vom Mittwoch, dem 27. Februar - Sondershausen
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SONDERSHÄUSER HEIMATECHO Nr. <strong>02</strong>/<strong>2013</strong><br />
Schöffen gesucht!<br />
für die Amtsperiode 2014 bis 2018<br />
Alle 5 Jahre werden Schöffen als Laienrichter für die Ausübung des<br />
Amtes am Landgericht Mühlhausen sowie Amtsgericht Nordhausen<br />
gewählt. Die Amtszeit der derzeit amtierenden Schöffen im Freistaat<br />
Thüringen endet am 31.12.<strong>2013</strong>. Für die am 01.01.2014 beginnende<br />
Amtsperiode sind deshalb Neuwahlen erforderlich.<br />
Gesetzliche Grundlage für die Aufstellung der Vorschlagslisten sind<br />
die §§ 28 – 58 sowie 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Bei<br />
der Auswahl der Schöffen sind insbesondere die §§ 31 – 36 und 77<br />
GVG zu beachten.<br />
Die als Laienrichter vorgeschlagenen Personen sollten in der Lage<br />
sein, die erforderliche Zeit für die Ausübung des Amtes aufzubringen.<br />
Es ist damit zu rechnen, dass der Laienrichter mindestens zu 12 ordentlichen<br />
Sitzungen im Kalenderjahr herangezogen wird.<br />
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße<br />
Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch – wegen<br />
des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.<br />
Die von der Gemeinde aufzustellende Vorschlagsliste soll alle Gruppen<br />
der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung<br />
angemessen berücksichtigen. Die Bewerber müssen ihren<br />
Wohnsitz in der Stadt <strong>Sondershausen</strong> haben. Für die Aufnahme von<br />
Personen in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung des Stadtrates erforderlich.<br />
Hiermit wenden wir uns an alle interessierten Bürgerinnen und Bürger<br />
der Stadt <strong>Sondershausen</strong> im Alter zwischen 25 und 69 Jahren, sich<br />
schriftlich bis zum 22. März <strong>2013</strong> bei der Stadtverwaltung <strong>Sondershausen</strong><br />
mit folgenden Angaben zu melden:<br />
- Geburtsname, Familienname, Vorname<br />
- Anschrift<br />
- Tag und Ort der Geburt<br />
- Beruf<br />
- derzeit ausgeübte Tätigkeit<br />
- frühere Schöffentätigkeit.<br />
Ansprechpartner:<br />
Stadtverwaltung <strong>Sondershausen</strong><br />
Fachbereich Zentrale Verwaltung<br />
Markt 07<br />
99706 <strong>Sondershausen</strong><br />
Tel.: 03632/622116 – Frau Wachsmuth<br />
Beschlussfassungen anlässlich der 26. Sitzung<br />
des Stadtrates der Stadt <strong>Sondershausen</strong><br />
am 31. Januar <strong>2013</strong><br />
öffentlicher Teil:<br />
SR 300-26/<strong>2013</strong> Beschluss über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens<br />
für die Ergänzungssatzung Nr. 07 „Wohnen<br />
im Schersental“<br />
nichtöffentlicher Teil:<br />
SR 301-26/<strong>2013</strong> Beschluss über den Verkauf eines Grundstücks zu<br />
einem Hausgrundstück, Gemarkung Jecha, Flur 3,<br />
Flurstück 2010/682<br />
SR 3<strong>02</strong>-26/<strong>2013</strong> Beschluss über den Verkauf eines Baugrundstücks,<br />
Gemarkung Schernberg, Flur 12, Flurstück 491/52<br />
SR 303-26/<strong>2013</strong> Beschluss über den Verkauf von Gartenland, Gemarkung<br />
Thalebra, Flur 4, Flurstücke 57/1 und 57/2<br />
SR 304-26/<strong>2013</strong> Beschluss über die Verleihung der Ehrengabe der<br />
Stadt <strong>Sondershausen</strong><br />
SR 305-26/<strong>2013</strong> Beschluss über den Erlass der Gewerbesteuer und<br />
-zinsen 2001 bis 2003 (einschl. Nebenforderungen)<br />
Allgemeinverfügung<br />
Gemäß § 4 Abs. 1 der Thüringer Pflanzenabfallverordnung <strong>vom</strong><br />
<strong>02</strong>.03.1993, zuletzt geändert am 03.08.2010, veröffentlicht am<br />
26.08.2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt (Seite 261), am<br />
<strong>27.</strong>08.2010 in Kraft getreten, legt das Landratsamt Kyffhäuserkreis folgende<br />
Verbrennzeiten fest.<br />
In der Zeit von Montag, <strong>dem</strong> 18.<strong>02</strong>.<strong>2013</strong>, bis einschließlich <strong>Mittwoch</strong>,<br />
<strong>dem</strong> <strong>27.</strong>03.<strong>2013</strong>,<br />
darf trockener, unbelasteter Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht<br />
gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, verbrannt werden.<br />
Folgende Anforderungen an die Verbrennung sind zu beachten:<br />
1. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist das Verbrennen untersagt.<br />
An Tagen mit widrigen Witterungsverhältnissen (wie z. B. Nebel<br />
oder Starkniederschlag) ist ein Verbrennen ebenfalls verboten.<br />
2. Der Baum- und Strauchschnitt muss trocken sein, dass er unter<br />
möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.<br />
3. Es ist sicherzustellen, dass es keine Konflikte mit Brut- und Setzzeiten<br />
gibt.<br />
4. Der für die Verbrennung vorgesehene trockene Baum- und<br />
Strauchschnitt ist unmittelbar vor der Entzündung umzulagern,<br />
um zu verhindern, dass Kleintiere (z. B. Igel), die unter <strong>dem</strong> Stapel<br />
Schutz gesucht haben, mit verbrannt werden.<br />
5. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen<br />
durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die<br />
Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung<br />
und –geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das<br />
Feuer zu löschen.<br />
6. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine<br />
anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen,<br />
Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln<br />
behandelte Hölzer benutzt werden.<br />
7. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:<br />
• 1,5 km zu Flugplätzen<br />
• 50 m zu öffentlichen Straßen<br />
• 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen<br />
sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder<br />
brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden<br />
• 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem<br />
Bewuchs<br />
• 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden,<br />
in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen<br />
(ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend<br />
zu berücksichtigen sind<br />
• 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher<br />
Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen<br />
• 5 m zur Grundstücksgrenze.<br />
8. Die Verbrennungsstellen auf gewachsenem Boden sind mit einem<br />
Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit<br />
Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen.<br />
9. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und<br />
Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.<br />
10. In der Stadt Bad Frankenhausen ist das Verbrennen nicht gestattet.<br />
Dies gilt nicht für die Ortsteile der Stadt Bad Frankenhausen.<br />
Die Allgemeinverfügung wird unter Auflagen- und Widerrufsvorbehalt<br />
erlassen.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach<br />
Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist<br />
beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, Markt 8, 99706 <strong>Sondershausen</strong>,<br />
schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.<br />
Antje Hochwind<br />
Landrätin