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Ausgabe 02/2013 vom Mittwoch, dem 27. Februar - Sondershausen

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SONDERSHÄUSER HEIMATECHO Nr. <strong>02</strong>/<strong>2013</strong><br />

Schöffen gesucht!<br />

für die Amtsperiode 2014 bis 2018<br />

Alle 5 Jahre werden Schöffen als Laienrichter für die Ausübung des<br />

Amtes am Landgericht Mühlhausen sowie Amtsgericht Nordhausen<br />

gewählt. Die Amtszeit der derzeit amtierenden Schöffen im Freistaat<br />

Thüringen endet am 31.12.<strong>2013</strong>. Für die am 01.01.2014 beginnende<br />

Amtsperiode sind deshalb Neuwahlen erforderlich.<br />

Gesetzliche Grundlage für die Aufstellung der Vorschlagslisten sind<br />

die §§ 28 – 58 sowie 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Bei<br />

der Auswahl der Schöffen sind insbesondere die §§ 31 – 36 und 77<br />

GVG zu beachten.<br />

Die als Laienrichter vorgeschlagenen Personen sollten in der Lage<br />

sein, die erforderliche Zeit für die Ausübung des Amtes aufzubringen.<br />

Es ist damit zu rechnen, dass der Laienrichter mindestens zu 12 ordentlichen<br />

Sitzungen im Kalenderjahr herangezogen wird.<br />

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße<br />

Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch – wegen<br />

des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.<br />

Die von der Gemeinde aufzustellende Vorschlagsliste soll alle Gruppen<br />

der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung<br />

angemessen berücksichtigen. Die Bewerber müssen ihren<br />

Wohnsitz in der Stadt <strong>Sondershausen</strong> haben. Für die Aufnahme von<br />

Personen in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung des Stadtrates erforderlich.<br />

Hiermit wenden wir uns an alle interessierten Bürgerinnen und Bürger<br />

der Stadt <strong>Sondershausen</strong> im Alter zwischen 25 und 69 Jahren, sich<br />

schriftlich bis zum 22. März <strong>2013</strong> bei der Stadtverwaltung <strong>Sondershausen</strong><br />

mit folgenden Angaben zu melden:<br />

- Geburtsname, Familienname, Vorname<br />

- Anschrift<br />

- Tag und Ort der Geburt<br />

- Beruf<br />

- derzeit ausgeübte Tätigkeit<br />

- frühere Schöffentätigkeit.<br />

Ansprechpartner:<br />

Stadtverwaltung <strong>Sondershausen</strong><br />

Fachbereich Zentrale Verwaltung<br />

Markt 07<br />

99706 <strong>Sondershausen</strong><br />

Tel.: 03632/622116 – Frau Wachsmuth<br />

Beschlussfassungen anlässlich der 26. Sitzung<br />

des Stadtrates der Stadt <strong>Sondershausen</strong><br />

am 31. Januar <strong>2013</strong><br />

öffentlicher Teil:<br />

SR 300-26/<strong>2013</strong> Beschluss über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens<br />

für die Ergänzungssatzung Nr. 07 „Wohnen<br />

im Schersental“<br />

nichtöffentlicher Teil:<br />

SR 301-26/<strong>2013</strong> Beschluss über den Verkauf eines Grundstücks zu<br />

einem Hausgrundstück, Gemarkung Jecha, Flur 3,<br />

Flurstück 2010/682<br />

SR 3<strong>02</strong>-26/<strong>2013</strong> Beschluss über den Verkauf eines Baugrundstücks,<br />

Gemarkung Schernberg, Flur 12, Flurstück 491/52<br />

SR 303-26/<strong>2013</strong> Beschluss über den Verkauf von Gartenland, Gemarkung<br />

Thalebra, Flur 4, Flurstücke 57/1 und 57/2<br />

SR 304-26/<strong>2013</strong> Beschluss über die Verleihung der Ehrengabe der<br />

Stadt <strong>Sondershausen</strong><br />

SR 305-26/<strong>2013</strong> Beschluss über den Erlass der Gewerbesteuer und<br />

-zinsen 2001 bis 2003 (einschl. Nebenforderungen)<br />

Allgemeinverfügung<br />

Gemäß § 4 Abs. 1 der Thüringer Pflanzenabfallverordnung <strong>vom</strong><br />

<strong>02</strong>.03.1993, zuletzt geändert am 03.08.2010, veröffentlicht am<br />

26.08.2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt (Seite 261), am<br />

<strong>27.</strong>08.2010 in Kraft getreten, legt das Landratsamt Kyffhäuserkreis folgende<br />

Verbrennzeiten fest.<br />

In der Zeit von Montag, <strong>dem</strong> 18.<strong>02</strong>.<strong>2013</strong>, bis einschließlich <strong>Mittwoch</strong>,<br />

<strong>dem</strong> <strong>27.</strong>03.<strong>2013</strong>,<br />

darf trockener, unbelasteter Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht<br />

gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, verbrannt werden.<br />

Folgende Anforderungen an die Verbrennung sind zu beachten:<br />

1. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist das Verbrennen untersagt.<br />

An Tagen mit widrigen Witterungsverhältnissen (wie z. B. Nebel<br />

oder Starkniederschlag) ist ein Verbrennen ebenfalls verboten.<br />

2. Der Baum- und Strauchschnitt muss trocken sein, dass er unter<br />

möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.<br />

3. Es ist sicherzustellen, dass es keine Konflikte mit Brut- und Setzzeiten<br />

gibt.<br />

4. Der für die Verbrennung vorgesehene trockene Baum- und<br />

Strauchschnitt ist unmittelbar vor der Entzündung umzulagern,<br />

um zu verhindern, dass Kleintiere (z. B. Igel), die unter <strong>dem</strong> Stapel<br />

Schutz gesucht haben, mit verbrannt werden.<br />

5. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen<br />

durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die<br />

Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung<br />

und –geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das<br />

Feuer zu löschen.<br />

6. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine<br />

anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen,<br />

Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln<br />

behandelte Hölzer benutzt werden.<br />

7. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:<br />

• 1,5 km zu Flugplätzen<br />

• 50 m zu öffentlichen Straßen<br />

• 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen<br />

sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder<br />

brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden<br />

• 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem<br />

Bewuchs<br />

• 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden,<br />

in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen<br />

(ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend<br />

zu berücksichtigen sind<br />

• 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher<br />

Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen<br />

• 5 m zur Grundstücksgrenze.<br />

8. Die Verbrennungsstellen auf gewachsenem Boden sind mit einem<br />

Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit<br />

Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen.<br />

9. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und<br />

Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.<br />

10. In der Stadt Bad Frankenhausen ist das Verbrennen nicht gestattet.<br />

Dies gilt nicht für die Ortsteile der Stadt Bad Frankenhausen.<br />

Die Allgemeinverfügung wird unter Auflagen- und Widerrufsvorbehalt<br />

erlassen.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach<br />

Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist<br />

beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, Markt 8, 99706 <strong>Sondershausen</strong>,<br />

schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.<br />

Antje Hochwind<br />

Landrätin

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