Universität Freiburg / Schweiz
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1. Einleitungsartikel<br />
� Die Einleitungstitel des Zivilgesetzbuches enthalten Regeln zum Verhältnis<br />
zwischen eidgenössischem und kantonalem Recht.<br />
� Im schweizerischen Zivilrecht besteht ein allgemeiner Gutglaubensschutz.<br />
� Rechtsmissbrauch ist ein qualifizierter Verstoss gegen Treu und Glauben.<br />
� Art. 717 ZGB („Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses<br />
beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber<br />
unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen<br />
über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. Das Gericht<br />
entscheidet hierüber nach seinem Ermessen“) enthält eine Lücke und ist<br />
vom Richter gemäss Art. 1 ZGB zu füllen.<br />
2. Personenrecht<br />
� Vereine sind keine Handelsgesellschaften und daher nicht rechtsfähig.<br />
� Natürliche Personen sind mit vollendeter Geburt rechtsfähig.<br />
� Alle Rechtshandlungen von urteilsfähigen Unmündigen bedürfen der Zustimmung<br />
des gesetzlichen Vertreters.<br />
� Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der<br />
Absicht dauernden Verbleibens aufhält.<br />
3. Erbrecht<br />
� Hinterlässt der Erblasser keine überlebende Ehegattin, kann er frei über<br />
sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.<br />
� Universalsukzession bedeutet Übergang der Gesamtheit aller Aktiven und<br />
Passiven im Moment des Todes des Erblassers.<br />
� Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung an der<br />
gesamten Erbschaft zuwenden.<br />
� Verfügungen von Todes wegen können ein- oder zweiseitige Rechtsgeschäfte<br />
sein.<br />
4. Sachenrecht<br />
� Besitz kann nur durch Sachübergabe übertragen werden.<br />
� Beschränkte dingliche Rechte sind relative Rechte.<br />
� Die dinglichen Rechte werden im ZGB abschliessend aufgezählt.<br />
� Für Tiere gelten die auf Sachen anwendbaren Vorschriften, soweit keine<br />
besondere Regelung besteht.<br />
5. Vertragsabschluss und -beendigung<br />
� Die Leihe ist ein unvollkommen zweiseitiger Vertrag.<br />
� Die Zusendung einer unbestellten Sache ist eine konkludente Offerte.<br />
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