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Universität Freiburg / Schweiz

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1. Einleitungsartikel<br />

� Die Einleitungstitel des Zivilgesetzbuches enthalten Regeln zum Verhältnis<br />

zwischen eidgenössischem und kantonalem Recht.<br />

� Im schweizerischen Zivilrecht besteht ein allgemeiner Gutglaubensschutz.<br />

� Rechtsmissbrauch ist ein qualifizierter Verstoss gegen Treu und Glauben.<br />

� Art. 717 ZGB („Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses<br />

beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber<br />

unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen<br />

über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. Das Gericht<br />

entscheidet hierüber nach seinem Ermessen“) enthält eine Lücke und ist<br />

vom Richter gemäss Art. 1 ZGB zu füllen.<br />

2. Personenrecht<br />

� Vereine sind keine Handelsgesellschaften und daher nicht rechtsfähig.<br />

� Natürliche Personen sind mit vollendeter Geburt rechtsfähig.<br />

� Alle Rechtshandlungen von urteilsfähigen Unmündigen bedürfen der Zustimmung<br />

des gesetzlichen Vertreters.<br />

� Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der<br />

Absicht dauernden Verbleibens aufhält.<br />

3. Erbrecht<br />

� Hinterlässt der Erblasser keine überlebende Ehegattin, kann er frei über<br />

sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.<br />

� Universalsukzession bedeutet Übergang der Gesamtheit aller Aktiven und<br />

Passiven im Moment des Todes des Erblassers.<br />

� Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung an der<br />

gesamten Erbschaft zuwenden.<br />

� Verfügungen von Todes wegen können ein- oder zweiseitige Rechtsgeschäfte<br />

sein.<br />

4. Sachenrecht<br />

� Besitz kann nur durch Sachübergabe übertragen werden.<br />

� Beschränkte dingliche Rechte sind relative Rechte.<br />

� Die dinglichen Rechte werden im ZGB abschliessend aufgezählt.<br />

� Für Tiere gelten die auf Sachen anwendbaren Vorschriften, soweit keine<br />

besondere Regelung besteht.<br />

5. Vertragsabschluss und -beendigung<br />

� Die Leihe ist ein unvollkommen zweiseitiger Vertrag.<br />

� Die Zusendung einer unbestellten Sache ist eine konkludente Offerte.<br />

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