Universität Freiburg / Schweiz
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� Haustürgeschäfte können vom Konsumenten jederzeit widerrufen werden.<br />
� Offerten sind grundsätzlich unverbindlich.<br />
6. Mängel des Vertragsabschlusses/Vertragserfüllung/Leistungsstörungen<br />
� Geldschulden sind Bringschulden.<br />
� Der Schuldner einer Geldforderung ist berechtigt, Teilzahlungen zu leisten,<br />
auch wenn die gesamte Schuld fällig ist.<br />
� Der Gläubiger, dessen Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug<br />
ist, kann auch dann einen Verzugszins von 5% fordern, wenn der von<br />
den Parteien vereinbarte Zins tiefer liegt.<br />
� Eine Drohung führt nur zur Unverbindlichkeit des Vertrages, wenn sie vom<br />
Vertragspartner selber ausgeht.<br />
7. Einbezug Dritter/Verjährung/Verwirkung<br />
� Damit eine Schuldübernahme einen Schuldnerwechsel bewirkt, muss ein<br />
Vertrag zwischen dem neuen Schuldner und dem Gläubiger abgeschlossen<br />
werden.<br />
� Bei der Forderungsabtretung wird der abtretende Gläubiger Zessionar genannt.<br />
� Der Richter berücksichtigt die Verjährung nicht von Amtes wegen.<br />
� Eine verjährte Forderung kann nicht mehr gültig erfüllt werden.<br />
8. Kaufvertrag<br />
� Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Kaufgegenstand dem Käufer<br />
übergeben wird.<br />
� Für rechtliche Mängel bestehen Ansprüche aus Sachgewährleistung.<br />
� Auf den Abzahlungskauf finden die Regeln des Konsumkreditgesetzes<br />
(KKG) Anwendung.<br />
� Beim Gattungskauf wird eine individuell bestimmte Sache verkauft.<br />
9. Werkvertrag/Auftrag<br />
� Bei Werkverträgen ist eine Vergütung auch dann geschuldet, wenn sie<br />
nicht vereinbart worden ist.<br />
� Der Unternehmer kann auch ohne Verabredung die Kosten für von ihm<br />
verwendete Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften vom Besteller verlangen.<br />
� Der Unternehmer hat den Werkvertrag immer persönlich zu besorgen.<br />
� Die Kündigung des Auftrags ist auch zur Unzeit möglich.<br />
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