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Universität Freiburg / Schweiz

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� Haustürgeschäfte können vom Konsumenten jederzeit widerrufen werden.<br />

� Offerten sind grundsätzlich unverbindlich.<br />

6. Mängel des Vertragsabschlusses/Vertragserfüllung/Leistungsstörungen<br />

� Geldschulden sind Bringschulden.<br />

� Der Schuldner einer Geldforderung ist berechtigt, Teilzahlungen zu leisten,<br />

auch wenn die gesamte Schuld fällig ist.<br />

� Der Gläubiger, dessen Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug<br />

ist, kann auch dann einen Verzugszins von 5% fordern, wenn der von<br />

den Parteien vereinbarte Zins tiefer liegt.<br />

� Eine Drohung führt nur zur Unverbindlichkeit des Vertrages, wenn sie vom<br />

Vertragspartner selber ausgeht.<br />

7. Einbezug Dritter/Verjährung/Verwirkung<br />

� Damit eine Schuldübernahme einen Schuldnerwechsel bewirkt, muss ein<br />

Vertrag zwischen dem neuen Schuldner und dem Gläubiger abgeschlossen<br />

werden.<br />

� Bei der Forderungsabtretung wird der abtretende Gläubiger Zessionar genannt.<br />

� Der Richter berücksichtigt die Verjährung nicht von Amtes wegen.<br />

� Eine verjährte Forderung kann nicht mehr gültig erfüllt werden.<br />

8. Kaufvertrag<br />

� Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Kaufgegenstand dem Käufer<br />

übergeben wird.<br />

� Für rechtliche Mängel bestehen Ansprüche aus Sachgewährleistung.<br />

� Auf den Abzahlungskauf finden die Regeln des Konsumkreditgesetzes<br />

(KKG) Anwendung.<br />

� Beim Gattungskauf wird eine individuell bestimmte Sache verkauft.<br />

9. Werkvertrag/Auftrag<br />

� Bei Werkverträgen ist eine Vergütung auch dann geschuldet, wenn sie<br />

nicht vereinbart worden ist.<br />

� Der Unternehmer kann auch ohne Verabredung die Kosten für von ihm<br />

verwendete Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften vom Besteller verlangen.<br />

� Der Unternehmer hat den Werkvertrag immer persönlich zu besorgen.<br />

� Die Kündigung des Auftrags ist auch zur Unzeit möglich.<br />

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