LEHRPLAN DER VOLKSSCHULE
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Lehrplan der Volksschule, Zweiter Teil, Allgemeine Bestimmungen, Stand: BGBl. II Nr. 368/2005, November 2005<br />
Soziales Lernen:<br />
Die ganztägige Schulform soll durch ihr vielgestaltiges Schulleben mehr Gelegenheit für soziales<br />
Lernen bieten und die Kontakte zwischen den Schülerinnen und Schülern (verschiedener<br />
Gesellschaftsschichten, Religionen, Kulturen uÄ) intensivieren. Kontaktfähigkeit, Toleranz und<br />
sozial angemessene Begegnungsformen sollen weiterentwickelt und gefördert werden. Dabei<br />
sind die vor- und außerschulischen Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.<br />
Kreativität:<br />
Die ganztägige Schulform soll zusätzliche Möglichkeiten zur Entfaltung der Kreativität bieten.<br />
Anregung zu sinnvoller Freizeitgestaltung:<br />
Die ganztägige Schulform soll zu einem sinnvollen Freizeitverhalten (zB spielerische und sportliche<br />
Aktivitäten, Umgang mit den Medien) führen. Dabei sollen vermehrt Haltungen<br />
und Einstellungen, aber auch Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben und gefördert werden, die<br />
über die Schulzeit hinaus positive Wirkung haben sollen.<br />
Rekreation:<br />
Die Schülerinnen und Schüler sollen ihre elementaren Bedürfnisse nach Bewegung, Sich-zurückziehen-Können<br />
und Erholung erfüllen können. Dies setzt allerdings ein Mindestmaß an<br />
Raum und Ausstattung voraus. Wo die Möglichkeit besteht, sollte auch für Aufenthalt im Freien<br />
gesorgt werden.<br />
Zur Verwirklichung dieser Ziele sind folgende Grundsätze zu beachten:<br />
Auf die unterschiedlichen Interessen und Fähigkeiten aller Schülerinnen und Schüler ist durch<br />
Differenzierung und individuelle Zuwendung einzugehen. Sowohl lernschwache als auch überdurchschnittlich<br />
lernbefähigte Kinder sollten möglichst gezielt gefördert werden.<br />
Die biologische Leistungskurve ist bei der Abfolge der Lern- und Freizeiteinheiten zu berücksichtigen.<br />
Der Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Erzieherinnen und Erzieher des Betreuungsteiles<br />
mit den Erziehungsberechtigten sowie bezüglich der Lernzeiten mit den Lehrerinnen<br />
und Lehrern des Unterrichtsteiles kommt in ganztägigen Schulformen besondere Bedeutung<br />
zu.<br />
Die gegenstandsbezogene Lernzeit umfasst drei Wochenstunden (sofern gemäß Z 14 letzter Absatz<br />
schulautonom keine andere Festlegung erfolgt), wobei nicht mehrere Stunden an einem Tag<br />
vorgesehen werden sollten. Im Sinne eines zeitgemäßen Grundschulunterrichtes bezieht sich die<br />
gegenstandsbezogene Lernzeit primär auf Pflichtgegenstände. Sie dient der Festigung und Förderung<br />
des Unterrichtsertrages, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrstoffe. Hiebei ist auf<br />
vollständiges und möglichst eigenständiges Arbeiten Wert zu legen. Arbeitsaufträge an einzelne<br />
Schülerinnen und Schüler sind unerlässlich und sollen zu einer ökonomischen Nutzung der<br />
Lernzeit führen.<br />
Die individuelle Lernzeit umfasst vier Wochenstunden (sofern gemäß Z 14 letzter Absatz schulautonom<br />
keine andere Festlegung erfolgt). Im Mittelpunkt der individuellen Lernzeit stehen<br />
zweckmäßige und zeitökonomische Verfahrensweisen des selbstständigen Lernens (Erledigung<br />
der Hausübungen, Aneignung des Lernstoffes, Vorbereitung auf Leistungsfeststellungen usw.).<br />
Jede Schülerin bzw. jeder Schüler ist in der individuellen Lernzeit von den betreuenden Lehre-<br />
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