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LEHRPLAN DER VOLKSSCHULE

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Lehrplan der Volksschule, Neunter Teil, Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der unverbindlichen<br />

Übungen, Grundschule - Bewegung und Sport, Stand: BGBl. II Nr. 368/2005, November 2005<br />

Bewegung und Sport<br />

BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE:<br />

Als Ergänzung zum Pflichtgegenstand Bewegung und Sport sollen die dort angeführten<br />

Lehrstoffinhalte entweder im Sinne<br />

- einer vertieften Behandlung ausgewählter Übungsbereiche,<br />

- eines Aufholens bestehender Defizite bei motorischen Fertigkeiten und Fähigkeiten oder<br />

- einer besonderen Förderung von Begabten<br />

angeboten werden.<br />

LEHRSTOFF:<br />

Siehe Pflichtgegenstand.<br />

DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE:<br />

Die Lehrstoffauswahl hat sich an den Bedürfnissen der Schüler zu orientieren.<br />

Das Angebot (vor allem) zum Bewegen und Spielen soll besonders jenen Schülern ermöglicht<br />

werden, die auf Grund einer geringen Vorerfahrung weniger leistungsbereit sind. Dabei ist zu<br />

berücksichtigen, dass Ängstlichkeit lernhemmend wirkt und die Lerninhalte daher angstabbauend<br />

sein sollten.<br />

Dem unterschiedlichen Leistungsvermögen ist in Gruppen, die dem Aufholen von Defiziten dienen,<br />

durch differenzierten Unterricht Rechnung zu tragen.<br />

Das Erleben in Übungsbereichen, die organisatorisch im Rahmen des Pflichtgegenstandes nur<br />

schwer berücksichtigt werden können, soll den Begabten ermöglicht werden.<br />

Leistungsbetonte Aktivitäten können auch durch den Erwerb von kindgemäßen Leistungsabzeichen<br />

abgeschlossen werden.<br />

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