Friedhof- und Bestattungsverordnung - Rickenbach ZH - Kanton Zürich
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<strong>Friedhof</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungsverordnung</strong><br />
der Politischen Gemeinde <strong>Rickenbach</strong><br />
vom 21. Juni 2002<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
I. Allgemeines<br />
Art. 1 Zweckbestimmung<br />
Art. 2 Zuständigkeit<br />
Art. 3 Todesfälle<br />
II. Personelles<br />
Art. 4 Gemeindeangestellte<br />
Art. 5 Übriges Personal<br />
III. Bestattungen<br />
Art. 6 Bestattungsanzeigen<br />
Art. 7 Gemeindeeinwohner<br />
Art. 8 Bestattung von Auswärtigen in <strong>Rickenbach</strong><br />
Art. 9 Auswärtige Bestattungen von Gemeindeeinwohnern<br />
Art. 10 Bestattungszeiten<br />
Art. 11 Stille Bestattung, Urnenbeisetzung<br />
Art. 12 Geläute<br />
Art. 13 Belegungsplan<br />
IV. Gräber <strong>und</strong> Grabmäler<br />
Art. 14 Eigentumsverhältnisse<br />
Art. 15 Einteilung der Grabtypen<br />
Art. 16 Masse der Gräber<br />
Art. 17 Ruhefristen<br />
Art. 18 Familiengräber<br />
Art. 19 Grabbezeichnung<br />
Art. 20 Urnengemeinschaftsgrab<br />
Art. 21 Zusätzliche Urnenbestattung<br />
Art. 22 Einordnung<br />
Art. 23 Bewilligungspflicht<br />
Art. 24 Zeitpunkt der Aufstellung<br />
Art. 25 Vorschriftswidrige Grabmale<br />
Art. 26 Unterhalt<br />
Art. 27 Masse der Grabmale<br />
Art. 28 Materialien<br />
Art. 29 Verbotene Materialien<br />
Art. 30 Ausnahmen
V. Bepflanzung, Unterhalt <strong>und</strong> Räumung der Gräber<br />
Art. 31 Unterhalt, Unterhaltsfonds<br />
Art. 32 Bepflanzung<br />
Art. 33 Art der Pflanzen<br />
Art. 34 Grabschmuck, Gemeinschaftsgrab<br />
Art. 35 Schneiden von Pflanzen<br />
Art. 36 Räumung<br />
VI. Verschiedene Bestimmungen<br />
Art. 37 Beschwerden, Streitigkeiten<br />
Art. 38 Gebühren<br />
Art. 39 Haftung<br />
Art. 40 Strafbestimmungen<br />
Art. 41 Inkraftsetzung<br />
Diese Verordnung berücksichtigt die Bestimmungen des kant. Gesetzes über das Ges<strong>und</strong>heitswesen<br />
vom 4. November 1962 (§§ 79 <strong>und</strong> 80) sowie die kant. Verordnung über die Bestattungen<br />
vom 7. März 1963 <strong>und</strong> seitherigen Änderungen.<br />
Personenbezogene Angaben <strong>und</strong> Aufträge sind immer geschlechtsneutral auszulegen.<br />
I. Allgemeines<br />
Zweckbestimmung Art. 1<br />
Der <strong>Friedhof</strong> ist eine öffentliche Anlage. Als Ort von Pietät <strong>und</strong><br />
Erinnerung, von Trauer <strong>und</strong> Mitsorge, von gemeinsamem Gedenken<br />
<strong>und</strong> Gebet, soll er Ruhe <strong>und</strong> Besinnung, aber auch Hoffnung<br />
anbieten.<br />
Zuständigkeit Art. 2<br />
Der <strong>Friedhof</strong> <strong>und</strong> das Bestattungswesen unterstehen der Aufsicht<br />
durch die Ges<strong>und</strong>heitsbehörde. Sie erlässt die Vorschriften für<br />
den Vollzug dieser Verordnung <strong>und</strong> trifft weitere notwendige Anordnungen.<br />
Sie erlässt für die ihr unterstellten Angestellten<br />
Pflichtenhefte <strong>und</strong> / oder Anstellungsverträge.<br />
Todesfälle Art. 3<br />
Jeder Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu<br />
melden.<br />
II. Personelles<br />
Gemeindeangestellte Art. 4<br />
Die Ges<strong>und</strong>heitsbehörde ernennt:<br />
a) <strong>Friedhof</strong>vorsteher <strong>und</strong> dessen Stellvertreter<br />
b) Totengräber, allfälliges weiteres Bestattungspersonal
Übriges Personal Art. 5<br />
Personen ausserhalb des Gemeindepersonals werden durch die<br />
Ges<strong>und</strong>heitsbehörde angestellt:<br />
a) Einsarger, Leichentransporteur, Sarglieferant<br />
b) <strong>Friedhof</strong>gärtner, allfälliges weiteres Bestattungspersonal<br />
III. Bestattungen<br />
Bestattungsanzeigen Art. 6<br />
Die amtliche Bekanntmachung der Bestattung erfolgt an den Anschlagstellen<br />
in der Gemeinde. Auf ausdrücklichen Wunsch der<br />
Angehörigen kann die Anzeige unterlassen werden.<br />
Gemeindeeinwohner Art. 7<br />
Bei der Bestattung eines Gemeindeeinwohners übernimmt die Gemeinde<br />
folgende Kosten:<br />
a) Ärztliche Todesbescheinigung<br />
b) Das Einsargen <strong>und</strong> die Kosten für einen einfachen Sarg<br />
c) Transport der verstorbenen Person innerhalb des <strong>Kanton</strong>s<br />
<strong>Zürich</strong>, über Ausnahmen entscheidet die Ges<strong>und</strong>heitsbehörde<br />
d) Die Aufbahrung der verstorbenen Person im Katafalkraum oder<br />
an einer anderen geeigneten Stelle<br />
e) Die Bekanntmachung der Bestattung an den Anschlagstellen<br />
f) das Grabgeläute<br />
g) Überlassung eines Grabes sowie das Eindecken desselben<br />
h) Die Bezeichnung des Grabes mit einem schlichten Gedenkzeichen<br />
i) Die Benützung der Abdankungsstätte ist unentgeltlich, für nicht<br />
landeskirchliche Abdankungen stellt die Gemeinde einen geeigneten<br />
Raum zur Verfügung.<br />
k) Bei der Kremation von Gemeindeeinwohnern kommt die Gemeinde<br />
auch für die Kosten der Einäscherung <strong>und</strong> der Urne<br />
sowie den Transport der verstorbenen Personen auf.<br />
Alle zusätzlich verlangten Leistungen bei der Erd- <strong>und</strong> Feuerbestattung<br />
sind vom Auftraggeber zu bezahlen.<br />
Bestattung von Aus- Art. 8<br />
wärtigen in <strong>Rickenbach</strong> Personen, die nicht im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> wohnten, werden in <strong>Rickenbach</strong><br />
bestattet, wenn sie auf Gemeindegebiet gestorben oder tot<br />
aufgef<strong>und</strong>en worden sind <strong>und</strong> niemand für den Heimtransport aufkommt.<br />
Auf Wunsch von Verstorbenen oder ihrer Angehörigen können mit<br />
Bewilligung der Ges<strong>und</strong>heitsbehörde auch auswärts verstorbene<br />
Nichteinwohner in <strong>Rickenbach</strong> bestattet werden. In diesen Fällen<br />
sind die Bestattungskosten gemäss der kantonalen Verordnung<br />
an die Gemeinde zu entrichten. Für die Kosten haben die Auftraggeber<br />
aufzukommen.
Auswärtige Bestattun- Art. 9<br />
gen von Gemeinde- Für die auswärtige Bestattung eines Gemeindeeinwohners werden<br />
einwohnern die vom <strong>Kanton</strong> festgesetzten Beiträge entweder an die zahlungspflichtigen<br />
Personen oder, mit deren Einverständnis, direkt an die<br />
Bestattungsgemeinde ausgerichtet.<br />
Bestattungszeiten Art. 10<br />
Die Bestattungen finden werktags statt, in der Regel um 14.00<br />
Uhr. Über Ausnahmen entscheidet der <strong>Friedhof</strong>vorsteher.<br />
Stille Bestattung, Art. 11<br />
Urnenbeisetzung Stille Bestattungen sollen in der Regel während des Elfuhrläutens<br />
erfolgen. Mit Einverständnis des <strong>Friedhof</strong>vorstehers können die<br />
Bestattungen auch zu anderen Tageszeiten erfolgen.<br />
Geläute Art. 12<br />
Allen Bestattungen geht ein Geläute voraus, ausser wenn die Angehörigen<br />
ausdrücklich darauf verzichten, z. B. bei stillen Bestattungen.<br />
Belegungsplan Art. 13<br />
Die Bestattungen erfolgen nach einem Belegungsplan, für dessen<br />
Einhaltung der <strong>Friedhof</strong>vorsteher <strong>und</strong> der Totengräber verantwortlich<br />
sind.<br />
IV. Gräber <strong>und</strong> Grabmäler<br />
Eigentumsverhältnisse Art. 14<br />
Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde.<br />
Einteilung der Grab- Art. 15<br />
typen Die Grabstätten werden in 5 Typen eingeteilt:<br />
Typ I Erdgräber für Erwachsene <strong>und</strong> Kinder über 12 Jahren<br />
Typ II Erdgräber für Kinder bis 12 Jahre<br />
Typ III Urnengräber<br />
Typ IV Familiengräber (eine Erdbestattung sowie weitere Urnen)<br />
Typ V Urnengemeinschaftsgrab<br />
Masse der Gräber Art. 16<br />
Die Gräber erhalten folgende Dimensionen:<br />
Länge Breite Tiefe<br />
Typ I 200 cm 90 cm 150 cm<br />
Typ II 120 cm 70 cm 120 cm<br />
Typ III 120 cm 80 cm 60 cm<br />
Typ IV 220 cm 180 cm *60 cm<br />
*150 cm für Erdbestattung, 60 cm für Urnen<br />
Typ V gemäss vorgegebenem Raster<br />
Ruhefristen Art. 17<br />
Die Gräber aller Typen dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 20<br />
Jahren abgeräumt <strong>und</strong> neu belegt werden.
Familiengräber Art. 18<br />
Die Gemeinde stellt gegen eine einmalige Gebühr Familiengräber<br />
zur Verfügung. Die Benützungsdauer der Familiengräber beträgt<br />
60 Jahre. Sie kann vor Ablauf der letzten 20 Jahre erneuert<br />
werden. Nach der ersten Erdbestattung dürfen Urnen bis 10 Jahre<br />
vor Ablauf der Benützungsdauer beigesetzt werden.<br />
Grabmale müssen so gestaltet werden, dass beidseitig mindestens<br />
je 30 cm bis zur Grabgrenze freibleiben. Die Bepflanzung der<br />
Familiengräber hat auf allen Seiten 10 cm von der Grabgrenze zurückzubleiben.<br />
Grabbezeichnung Art. 19<br />
Jedes Grab erhält sofort nach der Eindeckung eine Ordnungsnummer<br />
<strong>und</strong> eine provisorische Bezeichnung mit Angabe von<br />
Name, Geburts- <strong>und</strong> Sterbejahr.<br />
Urnengemeinschafts- Art. 20<br />
grab Beim Urnengemeinschaftsgrab werden auf Wunsch, unter Kostenverrechnung,<br />
in einheitlicher Form der Name des Verstorbenen,<br />
Geburts- <strong>und</strong> Sterbejahr auf einer Tafel eingraviert.<br />
Zusätzliche Urnen- Art. 21<br />
bestattung Auf Wunsch der Angehörigen kann der <strong>Friedhof</strong>vorsteher die Beisetzung<br />
von Aschenurnen im Erd- oder Urnengrab eines Angehörigen<br />
bis 10 Jahre vor Ablauf der Benützungsdauer bewilligen.<br />
Die Ruhezeit eines solchen Grabes erfährt aber durch die nachträgliche<br />
Urnenbeisetzung keine Verlängerung.<br />
Einordnung Art. 22<br />
Das Grabmal ist ein Gedächtniszeichen. Es soll die Erinnerung an<br />
einen Verstorbenen wachhalten <strong>und</strong> darf persönlich gestaltet sein.<br />
Grabmale müssen den Anforderungen des Schönheitssinnes <strong>und</strong><br />
der Pietät entsprechen. Sie dürfen die ruhige Gesamtwirkung des<br />
<strong>Friedhof</strong>es nicht stören.<br />
Bewilligungspflicht Art. 23<br />
Eine Skizze des Grabmales im Massstab 1:10 ist vor dessen Erstellung<br />
der Ges<strong>und</strong>heitsbehörde zur Bewilligung vorzulegen.<br />
Zeitpunkt der Aufstellung Art. 24<br />
Grabmale dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 9 Monaten seit<br />
der Bestattung aufgestellt werden. Bei Urnengräbern besteht<br />
keine Wartefrist. In den Monaten Dezember bis März ist das Aufstellen<br />
von Grabmalen in jedem Fall untersagt.<br />
Vorschriftswidrige Art. 25<br />
Grabmale Grabmale, die den Vorschriften der <strong>Friedhof</strong>verordnung nicht entsprechen,<br />
dürfen nicht aufgestellt werden. Bei Zuwiderhandlungen<br />
kann die Ges<strong>und</strong>heitsbehörde auf Kosten der Auftraggeber die<br />
Entfernung des Grabmales veranlassen.<br />
Unterhalt Art. 26<br />
Die Grabmale bleiben Eigentum der verfügungsberechtigten Angehörigen.<br />
Diese sind für eine sachgemässe Aufstellung <strong>und</strong> Instandhaltung<br />
verantwortlich.
Masse der Grabmale Art. 27<br />
a) Die Höchstmasse der Grabmale betragen:<br />
Stehende Grabmale Max. Breite Max. Höhe<br />
Typ I Erdbestattung 60 cm 100 cm<br />
Typ II Kindergräber 40 cm 80 cm<br />
Typ III Urnengräber 40 cm 90 cm<br />
Typ IV Familiengräber 120 cm 140 cm<br />
Typ V Urnengemeinschaftsgrab-Namenplatten<br />
werden von der Gemeinde geliefert<br />
Liegende Tafeln Max. Breite Max. Höhe<br />
Typ I Erdbestattung 45 cm 60 cm<br />
Typ II Kindergräber 30 cm 40 cm<br />
Typ III Urnengräber 40 cm 50 cm<br />
Typ IV Familiengräber 140 cm 100 cm<br />
b) Liegende Tafeln dürfen den Erdboden am Kopfende (oberkant<br />
gemessen) höchstens 20 cm überragen.<br />
c) Wird ein Grabmal in freier künstlerischer Form aufgestellt, so<br />
besteht die Möglichkeit, als Schriftträger eine separate,<br />
liegende Platte kleineren Formates zu verwenden.<br />
Materialien Art. 28<br />
Für die Grabmale sind möglichst einheimische Materialien zu verwenden.<br />
Verbotene Art. 29<br />
Materialien Nicht erlaubt sind ästhetisch ungünstig wirkende Materialien <strong>und</strong><br />
Fotografien.<br />
Ausnahmen Art. 30<br />
Die Ges<strong>und</strong>heitsbehörde kann ausnahmsweise Abweichungen<br />
von den Art. 27 <strong>und</strong> 28 bewilligen, sofern besondere künstlerische<br />
oder ästhetische Gründe dies rechtfertigen <strong>und</strong> dadurch weder die<br />
unmittelbare Umgebung des betreffenden Grabes, noch die des<br />
<strong>Friedhof</strong>es beeinträchtigt wird.<br />
V. Bepflanzung, Unterhalt <strong>und</strong> Räumung der Gräber<br />
Unterhalt, Art. 31<br />
Unterhaltsfonds Die Grabmale sind von den Angehörigen in gutem Zustand zu<br />
halten. Bei mangelhaftem Unterhalt werden diese benachrichtigt<br />
<strong>und</strong> um Abhilfe ersucht. Wird einer solchen Aufforderung keine<br />
Folge geleistet, kann das Grabmal auf Kosten der Angehörigen<br />
repariert oder entfernt werden.<br />
Die Ges<strong>und</strong>heitsbehörde veranlasst, dass umgefallene oder<br />
schiefstehende Grabmale auf Kosten der Angehörigen wieder neu<br />
gesetzt werden.<br />
Mit der Gemeinde kann ein Grabunterhaltsfonds abgeschlossen<br />
werden.
Bepflanzung Art. 32<br />
Die Bepflanzung <strong>und</strong> der Unterhalt der einzelnen Gräber sind<br />
Sache der Angehörigen. Es steht den Angehörigen frei, die notwendigen<br />
Arbeiten selbst vorzunehmen oder dem <strong>Friedhof</strong>gärtner<br />
zu übertragen.<br />
Gräber, welche von den Angehörigen nicht unterhalten werden,<br />
sind durch den <strong>Friedhof</strong>gärtner mit Immergrün zu bepflanzen.<br />
Die Bepflanzungsflächen haben folgende Masse (inkl. der Grabmale):<br />
Länge Breite<br />
Typ I 180 cm 70 cm<br />
Typ II 100 cm 50 cm<br />
Typ III 100 cm 60 cm<br />
Typ IV 200 cm 160 cm<br />
Typ V Bepflanzung durch Gemeinde<br />
Art der Pflanzen Art. 33<br />
Für den Grabschmuck bestimmte Pflanzen haben dem <strong>Friedhof</strong>charakter<br />
zu entsprechen. Das Setzen von Bäumen, hohen<br />
Sträuchern <strong>und</strong> ungeeigneten Pflanzen ist verboten.<br />
Verwelkte Pflanzen, Blumenkränze usw. können vom <strong>Friedhof</strong>gärtner<br />
entfernt werden, falls dies die Angehörigen nicht von sich<br />
aus besorgen.<br />
Schnittblumen sollen nur in Einsteckvasen auf den Gräbern aufgestellt<br />
werden. Die Verwendung von Büchsen ist untersagt.<br />
Leere Wassergefässe dürfen nicht herumliegen.<br />
Grabschmuck, Art. 34<br />
Gemeinschaftsgrab Für den Grabschmuck des Gemeinschaftsgrabes stehen Steinbänke<br />
zur Verfügung.<br />
Schneiden von Art. 35<br />
Pflanzen Bei der Bepflanzung der Gräber ist auf die Nachbargräber Rücksicht<br />
zu nehmen. Pflanzen, die durch ihre Höhe <strong>und</strong> Ausdehnung<br />
die Nachbargräber oder Wege beeinträchtigen, sind auf Anordnung<br />
des <strong>Friedhof</strong>gärtners zurückzuschneiden oder zu entfernen.<br />
Räumung Art. 36<br />
Nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit kann die Ges<strong>und</strong>heitsbehörde<br />
die Räumung der betreffenden Abteilung des <strong>Friedhof</strong>es<br />
anordnen. Die Räumung wird amtlich publiziert <strong>und</strong> nach Möglichkeit<br />
den Angehörigen schriftlich mitgeteilt.<br />
Innerhalb einer von der Ges<strong>und</strong>heitsbehörde zu bestimmenden<br />
Frist dürfen die Angehörigen den vorhandenen Grabschmuck <strong>und</strong><br />
die privaten Grabmale abholen. Wird von dieser Möglichkeit kein<br />
Gebrauch gemacht, werden die Gräber unter Ablehnung jeder<br />
Entschädigungspflicht durch einen von der Ges<strong>und</strong>heitsbehörde<br />
beauftragten Unternehmer abgeräumt.<br />
Die vorzeitige Wegnahme von privaten Grabmalen ist nur mit Bewilligung<br />
der Ges<strong>und</strong>heitsbehörde gestattet.
VI. Verschiedene Bestimmungen<br />
Beschwerden, Art. 37<br />
Streitigkeiten Beschwerden gegen das mit dem Bestattungswesen betraute<br />
Personal sind an die Ges<strong>und</strong>heitsbehörde zu richten.<br />
Einsprachen gegen die Anordnungen des <strong>Friedhof</strong>vorstehers sind<br />
an die Ges<strong>und</strong>heitsbehörde zu richten. Gegen Beschlüsse der<br />
Ges<strong>und</strong>heitsbehörde kann innert 30 Tagen beim Bezirksrat<br />
Winterthur rekurriert werden.<br />
Gebühren Art. 38<br />
Allfällige Gebühren werden von der Ges<strong>und</strong>heitsbehörde festgesetzt.<br />
Haftung Art. 39<br />
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die an Grabmalen <strong>und</strong><br />
Pflanzungen durch Witterungseinflüsse oder widerrechtliche<br />
Handlungen Dritter entstehen.<br />
Strafbestimmungen Art. 40<br />
Übertretungen dieser Vorschriften werden unter Vorbehalt strafrechtlicher<br />
Vergehen gemäss der kantonalen Verordnung über die<br />
Bestattungen bestraft.<br />
Inkraftsetzung Art. 41<br />
Diese Verordnung ersetzt diejenige vom 10. Dezember 1982 <strong>und</strong><br />
tritt nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung in<br />
Kraft.<br />
Von der Gemeindeversammlung am 21. Juni 2002 genehmigt.<br />
GESUNDHEITSBEHÖRDE RICKENBACH<br />
René Meili, Präsident<br />
Thomas Hofmann, Sekretär<br />
GEMEINDEVERSAMMLUNG RICKENBACH<br />
Toni Micucci, Gemeindepräsident<br />
Thuri Bänziger, Gemeindeschreiber