29.09.2012 Aufrufe

Friedhof- und Bestattungsverordnung - Rickenbach ZH - Kanton Zürich

Friedhof- und Bestattungsverordnung - Rickenbach ZH - Kanton Zürich

Friedhof- und Bestattungsverordnung - Rickenbach ZH - Kanton Zürich

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Friedhof</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungsverordnung</strong><br />

der Politischen Gemeinde <strong>Rickenbach</strong><br />

vom 21. Juni 2002<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

I. Allgemeines<br />

Art. 1 Zweckbestimmung<br />

Art. 2 Zuständigkeit<br />

Art. 3 Todesfälle<br />

II. Personelles<br />

Art. 4 Gemeindeangestellte<br />

Art. 5 Übriges Personal<br />

III. Bestattungen<br />

Art. 6 Bestattungsanzeigen<br />

Art. 7 Gemeindeeinwohner<br />

Art. 8 Bestattung von Auswärtigen in <strong>Rickenbach</strong><br />

Art. 9 Auswärtige Bestattungen von Gemeindeeinwohnern<br />

Art. 10 Bestattungszeiten<br />

Art. 11 Stille Bestattung, Urnenbeisetzung<br />

Art. 12 Geläute<br />

Art. 13 Belegungsplan<br />

IV. Gräber <strong>und</strong> Grabmäler<br />

Art. 14 Eigentumsverhältnisse<br />

Art. 15 Einteilung der Grabtypen<br />

Art. 16 Masse der Gräber<br />

Art. 17 Ruhefristen<br />

Art. 18 Familiengräber<br />

Art. 19 Grabbezeichnung<br />

Art. 20 Urnengemeinschaftsgrab<br />

Art. 21 Zusätzliche Urnenbestattung<br />

Art. 22 Einordnung<br />

Art. 23 Bewilligungspflicht<br />

Art. 24 Zeitpunkt der Aufstellung<br />

Art. 25 Vorschriftswidrige Grabmale<br />

Art. 26 Unterhalt<br />

Art. 27 Masse der Grabmale<br />

Art. 28 Materialien<br />

Art. 29 Verbotene Materialien<br />

Art. 30 Ausnahmen


V. Bepflanzung, Unterhalt <strong>und</strong> Räumung der Gräber<br />

Art. 31 Unterhalt, Unterhaltsfonds<br />

Art. 32 Bepflanzung<br />

Art. 33 Art der Pflanzen<br />

Art. 34 Grabschmuck, Gemeinschaftsgrab<br />

Art. 35 Schneiden von Pflanzen<br />

Art. 36 Räumung<br />

VI. Verschiedene Bestimmungen<br />

Art. 37 Beschwerden, Streitigkeiten<br />

Art. 38 Gebühren<br />

Art. 39 Haftung<br />

Art. 40 Strafbestimmungen<br />

Art. 41 Inkraftsetzung<br />

Diese Verordnung berücksichtigt die Bestimmungen des kant. Gesetzes über das Ges<strong>und</strong>heitswesen<br />

vom 4. November 1962 (§§ 79 <strong>und</strong> 80) sowie die kant. Verordnung über die Bestattungen<br />

vom 7. März 1963 <strong>und</strong> seitherigen Änderungen.<br />

Personenbezogene Angaben <strong>und</strong> Aufträge sind immer geschlechtsneutral auszulegen.<br />

I. Allgemeines<br />

Zweckbestimmung Art. 1<br />

Der <strong>Friedhof</strong> ist eine öffentliche Anlage. Als Ort von Pietät <strong>und</strong><br />

Erinnerung, von Trauer <strong>und</strong> Mitsorge, von gemeinsamem Gedenken<br />

<strong>und</strong> Gebet, soll er Ruhe <strong>und</strong> Besinnung, aber auch Hoffnung<br />

anbieten.<br />

Zuständigkeit Art. 2<br />

Der <strong>Friedhof</strong> <strong>und</strong> das Bestattungswesen unterstehen der Aufsicht<br />

durch die Ges<strong>und</strong>heitsbehörde. Sie erlässt die Vorschriften für<br />

den Vollzug dieser Verordnung <strong>und</strong> trifft weitere notwendige Anordnungen.<br />

Sie erlässt für die ihr unterstellten Angestellten<br />

Pflichtenhefte <strong>und</strong> / oder Anstellungsverträge.<br />

Todesfälle Art. 3<br />

Jeder Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu<br />

melden.<br />

II. Personelles<br />

Gemeindeangestellte Art. 4<br />

Die Ges<strong>und</strong>heitsbehörde ernennt:<br />

a) <strong>Friedhof</strong>vorsteher <strong>und</strong> dessen Stellvertreter<br />

b) Totengräber, allfälliges weiteres Bestattungspersonal


Übriges Personal Art. 5<br />

Personen ausserhalb des Gemeindepersonals werden durch die<br />

Ges<strong>und</strong>heitsbehörde angestellt:<br />

a) Einsarger, Leichentransporteur, Sarglieferant<br />

b) <strong>Friedhof</strong>gärtner, allfälliges weiteres Bestattungspersonal<br />

III. Bestattungen<br />

Bestattungsanzeigen Art. 6<br />

Die amtliche Bekanntmachung der Bestattung erfolgt an den Anschlagstellen<br />

in der Gemeinde. Auf ausdrücklichen Wunsch der<br />

Angehörigen kann die Anzeige unterlassen werden.<br />

Gemeindeeinwohner Art. 7<br />

Bei der Bestattung eines Gemeindeeinwohners übernimmt die Gemeinde<br />

folgende Kosten:<br />

a) Ärztliche Todesbescheinigung<br />

b) Das Einsargen <strong>und</strong> die Kosten für einen einfachen Sarg<br />

c) Transport der verstorbenen Person innerhalb des <strong>Kanton</strong>s<br />

<strong>Zürich</strong>, über Ausnahmen entscheidet die Ges<strong>und</strong>heitsbehörde<br />

d) Die Aufbahrung der verstorbenen Person im Katafalkraum oder<br />

an einer anderen geeigneten Stelle<br />

e) Die Bekanntmachung der Bestattung an den Anschlagstellen<br />

f) das Grabgeläute<br />

g) Überlassung eines Grabes sowie das Eindecken desselben<br />

h) Die Bezeichnung des Grabes mit einem schlichten Gedenkzeichen<br />

i) Die Benützung der Abdankungsstätte ist unentgeltlich, für nicht<br />

landeskirchliche Abdankungen stellt die Gemeinde einen geeigneten<br />

Raum zur Verfügung.<br />

k) Bei der Kremation von Gemeindeeinwohnern kommt die Gemeinde<br />

auch für die Kosten der Einäscherung <strong>und</strong> der Urne<br />

sowie den Transport der verstorbenen Personen auf.<br />

Alle zusätzlich verlangten Leistungen bei der Erd- <strong>und</strong> Feuerbestattung<br />

sind vom Auftraggeber zu bezahlen.<br />

Bestattung von Aus- Art. 8<br />

wärtigen in <strong>Rickenbach</strong> Personen, die nicht im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> wohnten, werden in <strong>Rickenbach</strong><br />

bestattet, wenn sie auf Gemeindegebiet gestorben oder tot<br />

aufgef<strong>und</strong>en worden sind <strong>und</strong> niemand für den Heimtransport aufkommt.<br />

Auf Wunsch von Verstorbenen oder ihrer Angehörigen können mit<br />

Bewilligung der Ges<strong>und</strong>heitsbehörde auch auswärts verstorbene<br />

Nichteinwohner in <strong>Rickenbach</strong> bestattet werden. In diesen Fällen<br />

sind die Bestattungskosten gemäss der kantonalen Verordnung<br />

an die Gemeinde zu entrichten. Für die Kosten haben die Auftraggeber<br />

aufzukommen.


Auswärtige Bestattun- Art. 9<br />

gen von Gemeinde- Für die auswärtige Bestattung eines Gemeindeeinwohners werden<br />

einwohnern die vom <strong>Kanton</strong> festgesetzten Beiträge entweder an die zahlungspflichtigen<br />

Personen oder, mit deren Einverständnis, direkt an die<br />

Bestattungsgemeinde ausgerichtet.<br />

Bestattungszeiten Art. 10<br />

Die Bestattungen finden werktags statt, in der Regel um 14.00<br />

Uhr. Über Ausnahmen entscheidet der <strong>Friedhof</strong>vorsteher.<br />

Stille Bestattung, Art. 11<br />

Urnenbeisetzung Stille Bestattungen sollen in der Regel während des Elfuhrläutens<br />

erfolgen. Mit Einverständnis des <strong>Friedhof</strong>vorstehers können die<br />

Bestattungen auch zu anderen Tageszeiten erfolgen.<br />

Geläute Art. 12<br />

Allen Bestattungen geht ein Geläute voraus, ausser wenn die Angehörigen<br />

ausdrücklich darauf verzichten, z. B. bei stillen Bestattungen.<br />

Belegungsplan Art. 13<br />

Die Bestattungen erfolgen nach einem Belegungsplan, für dessen<br />

Einhaltung der <strong>Friedhof</strong>vorsteher <strong>und</strong> der Totengräber verantwortlich<br />

sind.<br />

IV. Gräber <strong>und</strong> Grabmäler<br />

Eigentumsverhältnisse Art. 14<br />

Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde.<br />

Einteilung der Grab- Art. 15<br />

typen Die Grabstätten werden in 5 Typen eingeteilt:<br />

Typ I Erdgräber für Erwachsene <strong>und</strong> Kinder über 12 Jahren<br />

Typ II Erdgräber für Kinder bis 12 Jahre<br />

Typ III Urnengräber<br />

Typ IV Familiengräber (eine Erdbestattung sowie weitere Urnen)<br />

Typ V Urnengemeinschaftsgrab<br />

Masse der Gräber Art. 16<br />

Die Gräber erhalten folgende Dimensionen:<br />

Länge Breite Tiefe<br />

Typ I 200 cm 90 cm 150 cm<br />

Typ II 120 cm 70 cm 120 cm<br />

Typ III 120 cm 80 cm 60 cm<br />

Typ IV 220 cm 180 cm *60 cm<br />

*150 cm für Erdbestattung, 60 cm für Urnen<br />

Typ V gemäss vorgegebenem Raster<br />

Ruhefristen Art. 17<br />

Die Gräber aller Typen dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 20<br />

Jahren abgeräumt <strong>und</strong> neu belegt werden.


Familiengräber Art. 18<br />

Die Gemeinde stellt gegen eine einmalige Gebühr Familiengräber<br />

zur Verfügung. Die Benützungsdauer der Familiengräber beträgt<br />

60 Jahre. Sie kann vor Ablauf der letzten 20 Jahre erneuert<br />

werden. Nach der ersten Erdbestattung dürfen Urnen bis 10 Jahre<br />

vor Ablauf der Benützungsdauer beigesetzt werden.<br />

Grabmale müssen so gestaltet werden, dass beidseitig mindestens<br />

je 30 cm bis zur Grabgrenze freibleiben. Die Bepflanzung der<br />

Familiengräber hat auf allen Seiten 10 cm von der Grabgrenze zurückzubleiben.<br />

Grabbezeichnung Art. 19<br />

Jedes Grab erhält sofort nach der Eindeckung eine Ordnungsnummer<br />

<strong>und</strong> eine provisorische Bezeichnung mit Angabe von<br />

Name, Geburts- <strong>und</strong> Sterbejahr.<br />

Urnengemeinschafts- Art. 20<br />

grab Beim Urnengemeinschaftsgrab werden auf Wunsch, unter Kostenverrechnung,<br />

in einheitlicher Form der Name des Verstorbenen,<br />

Geburts- <strong>und</strong> Sterbejahr auf einer Tafel eingraviert.<br />

Zusätzliche Urnen- Art. 21<br />

bestattung Auf Wunsch der Angehörigen kann der <strong>Friedhof</strong>vorsteher die Beisetzung<br />

von Aschenurnen im Erd- oder Urnengrab eines Angehörigen<br />

bis 10 Jahre vor Ablauf der Benützungsdauer bewilligen.<br />

Die Ruhezeit eines solchen Grabes erfährt aber durch die nachträgliche<br />

Urnenbeisetzung keine Verlängerung.<br />

Einordnung Art. 22<br />

Das Grabmal ist ein Gedächtniszeichen. Es soll die Erinnerung an<br />

einen Verstorbenen wachhalten <strong>und</strong> darf persönlich gestaltet sein.<br />

Grabmale müssen den Anforderungen des Schönheitssinnes <strong>und</strong><br />

der Pietät entsprechen. Sie dürfen die ruhige Gesamtwirkung des<br />

<strong>Friedhof</strong>es nicht stören.<br />

Bewilligungspflicht Art. 23<br />

Eine Skizze des Grabmales im Massstab 1:10 ist vor dessen Erstellung<br />

der Ges<strong>und</strong>heitsbehörde zur Bewilligung vorzulegen.<br />

Zeitpunkt der Aufstellung Art. 24<br />

Grabmale dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 9 Monaten seit<br />

der Bestattung aufgestellt werden. Bei Urnengräbern besteht<br />

keine Wartefrist. In den Monaten Dezember bis März ist das Aufstellen<br />

von Grabmalen in jedem Fall untersagt.<br />

Vorschriftswidrige Art. 25<br />

Grabmale Grabmale, die den Vorschriften der <strong>Friedhof</strong>verordnung nicht entsprechen,<br />

dürfen nicht aufgestellt werden. Bei Zuwiderhandlungen<br />

kann die Ges<strong>und</strong>heitsbehörde auf Kosten der Auftraggeber die<br />

Entfernung des Grabmales veranlassen.<br />

Unterhalt Art. 26<br />

Die Grabmale bleiben Eigentum der verfügungsberechtigten Angehörigen.<br />

Diese sind für eine sachgemässe Aufstellung <strong>und</strong> Instandhaltung<br />

verantwortlich.


Masse der Grabmale Art. 27<br />

a) Die Höchstmasse der Grabmale betragen:<br />

Stehende Grabmale Max. Breite Max. Höhe<br />

Typ I Erdbestattung 60 cm 100 cm<br />

Typ II Kindergräber 40 cm 80 cm<br />

Typ III Urnengräber 40 cm 90 cm<br />

Typ IV Familiengräber 120 cm 140 cm<br />

Typ V Urnengemeinschaftsgrab-Namenplatten<br />

werden von der Gemeinde geliefert<br />

Liegende Tafeln Max. Breite Max. Höhe<br />

Typ I Erdbestattung 45 cm 60 cm<br />

Typ II Kindergräber 30 cm 40 cm<br />

Typ III Urnengräber 40 cm 50 cm<br />

Typ IV Familiengräber 140 cm 100 cm<br />

b) Liegende Tafeln dürfen den Erdboden am Kopfende (oberkant<br />

gemessen) höchstens 20 cm überragen.<br />

c) Wird ein Grabmal in freier künstlerischer Form aufgestellt, so<br />

besteht die Möglichkeit, als Schriftträger eine separate,<br />

liegende Platte kleineren Formates zu verwenden.<br />

Materialien Art. 28<br />

Für die Grabmale sind möglichst einheimische Materialien zu verwenden.<br />

Verbotene Art. 29<br />

Materialien Nicht erlaubt sind ästhetisch ungünstig wirkende Materialien <strong>und</strong><br />

Fotografien.<br />

Ausnahmen Art. 30<br />

Die Ges<strong>und</strong>heitsbehörde kann ausnahmsweise Abweichungen<br />

von den Art. 27 <strong>und</strong> 28 bewilligen, sofern besondere künstlerische<br />

oder ästhetische Gründe dies rechtfertigen <strong>und</strong> dadurch weder die<br />

unmittelbare Umgebung des betreffenden Grabes, noch die des<br />

<strong>Friedhof</strong>es beeinträchtigt wird.<br />

V. Bepflanzung, Unterhalt <strong>und</strong> Räumung der Gräber<br />

Unterhalt, Art. 31<br />

Unterhaltsfonds Die Grabmale sind von den Angehörigen in gutem Zustand zu<br />

halten. Bei mangelhaftem Unterhalt werden diese benachrichtigt<br />

<strong>und</strong> um Abhilfe ersucht. Wird einer solchen Aufforderung keine<br />

Folge geleistet, kann das Grabmal auf Kosten der Angehörigen<br />

repariert oder entfernt werden.<br />

Die Ges<strong>und</strong>heitsbehörde veranlasst, dass umgefallene oder<br />

schiefstehende Grabmale auf Kosten der Angehörigen wieder neu<br />

gesetzt werden.<br />

Mit der Gemeinde kann ein Grabunterhaltsfonds abgeschlossen<br />

werden.


Bepflanzung Art. 32<br />

Die Bepflanzung <strong>und</strong> der Unterhalt der einzelnen Gräber sind<br />

Sache der Angehörigen. Es steht den Angehörigen frei, die notwendigen<br />

Arbeiten selbst vorzunehmen oder dem <strong>Friedhof</strong>gärtner<br />

zu übertragen.<br />

Gräber, welche von den Angehörigen nicht unterhalten werden,<br />

sind durch den <strong>Friedhof</strong>gärtner mit Immergrün zu bepflanzen.<br />

Die Bepflanzungsflächen haben folgende Masse (inkl. der Grabmale):<br />

Länge Breite<br />

Typ I 180 cm 70 cm<br />

Typ II 100 cm 50 cm<br />

Typ III 100 cm 60 cm<br />

Typ IV 200 cm 160 cm<br />

Typ V Bepflanzung durch Gemeinde<br />

Art der Pflanzen Art. 33<br />

Für den Grabschmuck bestimmte Pflanzen haben dem <strong>Friedhof</strong>charakter<br />

zu entsprechen. Das Setzen von Bäumen, hohen<br />

Sträuchern <strong>und</strong> ungeeigneten Pflanzen ist verboten.<br />

Verwelkte Pflanzen, Blumenkränze usw. können vom <strong>Friedhof</strong>gärtner<br />

entfernt werden, falls dies die Angehörigen nicht von sich<br />

aus besorgen.<br />

Schnittblumen sollen nur in Einsteckvasen auf den Gräbern aufgestellt<br />

werden. Die Verwendung von Büchsen ist untersagt.<br />

Leere Wassergefässe dürfen nicht herumliegen.<br />

Grabschmuck, Art. 34<br />

Gemeinschaftsgrab Für den Grabschmuck des Gemeinschaftsgrabes stehen Steinbänke<br />

zur Verfügung.<br />

Schneiden von Art. 35<br />

Pflanzen Bei der Bepflanzung der Gräber ist auf die Nachbargräber Rücksicht<br />

zu nehmen. Pflanzen, die durch ihre Höhe <strong>und</strong> Ausdehnung<br />

die Nachbargräber oder Wege beeinträchtigen, sind auf Anordnung<br />

des <strong>Friedhof</strong>gärtners zurückzuschneiden oder zu entfernen.<br />

Räumung Art. 36<br />

Nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit kann die Ges<strong>und</strong>heitsbehörde<br />

die Räumung der betreffenden Abteilung des <strong>Friedhof</strong>es<br />

anordnen. Die Räumung wird amtlich publiziert <strong>und</strong> nach Möglichkeit<br />

den Angehörigen schriftlich mitgeteilt.<br />

Innerhalb einer von der Ges<strong>und</strong>heitsbehörde zu bestimmenden<br />

Frist dürfen die Angehörigen den vorhandenen Grabschmuck <strong>und</strong><br />

die privaten Grabmale abholen. Wird von dieser Möglichkeit kein<br />

Gebrauch gemacht, werden die Gräber unter Ablehnung jeder<br />

Entschädigungspflicht durch einen von der Ges<strong>und</strong>heitsbehörde<br />

beauftragten Unternehmer abgeräumt.<br />

Die vorzeitige Wegnahme von privaten Grabmalen ist nur mit Bewilligung<br />

der Ges<strong>und</strong>heitsbehörde gestattet.


VI. Verschiedene Bestimmungen<br />

Beschwerden, Art. 37<br />

Streitigkeiten Beschwerden gegen das mit dem Bestattungswesen betraute<br />

Personal sind an die Ges<strong>und</strong>heitsbehörde zu richten.<br />

Einsprachen gegen die Anordnungen des <strong>Friedhof</strong>vorstehers sind<br />

an die Ges<strong>und</strong>heitsbehörde zu richten. Gegen Beschlüsse der<br />

Ges<strong>und</strong>heitsbehörde kann innert 30 Tagen beim Bezirksrat<br />

Winterthur rekurriert werden.<br />

Gebühren Art. 38<br />

Allfällige Gebühren werden von der Ges<strong>und</strong>heitsbehörde festgesetzt.<br />

Haftung Art. 39<br />

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die an Grabmalen <strong>und</strong><br />

Pflanzungen durch Witterungseinflüsse oder widerrechtliche<br />

Handlungen Dritter entstehen.<br />

Strafbestimmungen Art. 40<br />

Übertretungen dieser Vorschriften werden unter Vorbehalt strafrechtlicher<br />

Vergehen gemäss der kantonalen Verordnung über die<br />

Bestattungen bestraft.<br />

Inkraftsetzung Art. 41<br />

Diese Verordnung ersetzt diejenige vom 10. Dezember 1982 <strong>und</strong><br />

tritt nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung in<br />

Kraft.<br />

Von der Gemeindeversammlung am 21. Juni 2002 genehmigt.<br />

GESUNDHEITSBEHÖRDE RICKENBACH<br />

René Meili, Präsident<br />

Thomas Hofmann, Sekretär<br />

GEMEINDEVERSAMMLUNG RICKENBACH<br />

Toni Micucci, Gemeindepräsident<br />

Thuri Bänziger, Gemeindeschreiber

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!