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Wildschäden im Wald - Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e. V.

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Landesbetrieb <strong>Wald</strong> und Holz<br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

Forschungsstelle für Jagdkunde<br />

1. Anmeldung des Schadens bei der Gemeinde, Frist beachten!<br />

Forstliche genutzte Grundstücke: 1. Mai oder 1. Oktober<br />

Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke: Wochenfrist<br />

2. Gütliche Einigung <strong>im</strong> Ortstermin<br />

3. Niederschrift der Gemeinde<br />

4. Zahlung, sonst Vollstreckung<br />

Gerichtliches Nachverfahren<br />

Geltendmachung des Schadens NRW<br />

5. Vorbescheid wird durch Klage<br />

Be<strong>im</strong> Amtsgericht angefochten:<br />

Entscheid durch Urteil<br />

Vorverfahren<br />

2. Keine gütliche Einigung <strong>im</strong><br />

Ortstermin<br />

3. Schätzung durch Wildschadens-<br />

Schätzer in neuem Termin<br />

4. Vorbescheid der Gemeinde<br />

auf Grund der Schätzung<br />

5. Vorbescheid wird rechtskräftig:<br />

Zahlung, sonst Vollstreckung<br />

Verfahrenswege zum Ersatz von <strong>Wildschäden</strong>

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