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bestehend aus den Mitgliedsgemeinden Frohnsdorf ... - Wieratal

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Informationen fÄr die Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong><br />

(Fortsetzung von Seite 3)<br />

nutzung erforderlich ist. Dies betrifft u.a. die Versorgung<br />

mit Wasser und Energie und eine gesonderte Abwasserbeseitigung,<br />

die nach <strong>den</strong> wasserrechtlichen Bestimmungen<br />

zulÄssig ist. Weiterhin verlangt das<br />

Baurecht gerade auch in Ihrem Interesse, dass Ihr<br />

GrundstÉck ganzjÄhrig erreichbar ist. Dabei ist nicht<br />

<strong>aus</strong>reichend, dass das GrundstÉck mit dem PKW angefahren<br />

wer<strong>den</strong> kann. Vielmehr muss gewÄhrleistet sein,<br />

dass besonders in NotfÄllen Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge<br />

auch im Winter und bei schlechter Witterung<br />

das GrundstÉck erreichen kÇnnen. Dies bedeutet, dass<br />

bei Ausbruch eines Brandes oder bei UnfÄllen Feuerwehr<br />

und Rettungsfahrzeuge so schnell das GrundstÉck<br />

erreichen mÉssen, dass eine wirksame Hilfe noch mÇglich<br />

ist.<br />

Soweit Sie der Auffassung sind, dass in Ihrem Fall diese<br />

Vor<strong>aus</strong>setzungen gegeben sind, empfehlen wir Ihnen,<br />

einen Antrag auf Genehmigung der NutzungsÄnderung<br />

zu stellen. Sie kÇnnen sich hierbei von unserem Bauamt<br />

beraten lassen. Soweit Sie sich nicht sicher sind, besteht<br />

auch die MÇglichkeit einer kostengÉnstigeren Bauvoranfrage.<br />

3. In jedem Fall empfehlen wir Ihnen jedoch, Ihre Umsiedlung<br />

zunÄchst noch einmal zu Éber<strong>den</strong>ken. Eine ohne<br />

vorherige Genehmigung erfolgte Umnutzung Ihres<br />

GebÄudes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die von<br />

der zustÄndigen BehÇrde geahndet wer<strong>den</strong> kann. Weiterhin<br />

kann die zustÄndige BauaufsichtsbehÇrde verpflichtet<br />

sein, gegen eine ungenehmigte NutzungsÄnderung<br />

aufgrund der angedeuteten Gefahren vorzugehen.<br />

Dies bedeutet, dass die Nutzung des GebÄudes als Wohnung<br />

untersagt wer<strong>den</strong> kann.<br />

Bauamt und Einwohnermeldeamt<br />

Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong><br />

Achtung FÅlligkeiten beachten!<br />

Alle Quartalszahler mÅchten wir daran<br />

erinnern, dass am 15. Februar<br />

die 1. Rate fÇllig war fÄr die<br />

Grundsteuer, die Hundesteuer und<br />

die Gewerbesteuervor<strong>aus</strong>zahlung.<br />

Um unnÅtige Kosten (SÇumniszuschlÇge<br />

bzw. MahngebÄhren) zu vermei<strong>den</strong>, sollte<br />

eine sofortige Begleichung noch offener<br />

BetrÇge (falls noch nicht erfolgt) auch in<br />

Ihrem Interesse liegen!<br />

Wir bitten um entsprechende Beachtung!<br />

Kasse/VG <strong>Wieratal</strong><br />

Achtung! Grundsteuerzahler!<br />

Abgabe der Grundsteueranmeldung<br />

nicht versÇumen!<br />

Die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong><br />

mÅchte alle Grundsteuerzahler von MietwohngrundstÄcken<br />

und EinfamilienhÇusern, fÄr die das<br />

Gesetz ein vereinfachtes Verfahren fÄr die Erhebung<br />

der Grundsteuer (á 42 ff. GrStGÉ Ersatzbemessung<br />

bzw. Grundsteueranmeldung) festschreibt daran erinnern,<br />

dass diese Grundsteueranmeldung fÄr jedes<br />

Kalenderjahr nach <strong>den</strong> VerhÇltnissen zu seinem Beginn<br />

bis zu dem FÇlligkeitstag abzugeben ist, zu dem<br />

Grundsteuer fÄr das Kalenderjahr nach á 28 des<br />

Grundsteuergesetzes fÇllig ist.<br />

Es wer<strong>den</strong> deshalb hiermit alle betroffenen GrundstÄckseigentÄmer<br />

aufgefordert, die im Formular auf<br />

der nÇchsten Seite geforderten Angaben zu ergÇnzen<br />

und selbiges bis zur FÇlligkeit der Grundsteuer (bei<br />

Quartalszahlern: 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.; bei<br />

Jahreszahlern: 15.07. eines Jahres) in der VG <strong>Wieratal</strong>,<br />

HauptstraÜe 12, Zimmer, 04618 Langenleuba-<br />

Niederhain einzureichen.<br />

Wir weisen rein vorsorglich darauf hin, dass bei<br />

Nichteinhaltung Ihrer ErklÇrungspflicht zur Abgabe<br />

der Grundsteuer-Anmeldung die Grundsteuer nach<br />

á 162 der Abgabenordnung (AO) von Amtswegen geschÇtzt<br />

wird.<br />

FÄr GrundstÄckseigentÄmer, bei <strong>den</strong>en ein<br />

Grundsteuermessbescheid des zustÇndigen Finanzamtes<br />

vorliegt und die Berechnung der Grundsteuer<br />

auf dieser Grundlage basiert, gilt dies nicht. Der vorliegende<br />

Grundsteuerbescheid behÇlt solange seine<br />

GÄltigkeit, bis durch das zustÇndige Finanzamt der<br />

Verwaltungsgemeinschaft ein neuer Grundsteuermessbetrag<br />

mitgeteilt wird und die VG auf dieser<br />

Grundlage einen neuen Grundsteuerbescheid an <strong>den</strong><br />

GrundstÄckseigentÄmer zustellt.<br />

Haben Sie Fragen oder wÄnschen Sie weitere Informationen<br />

zu dieser Angelegenheit, dann wen<strong>den</strong> Sie<br />

sich zu <strong>den</strong> Äblichen KassenÅffnungszeiten (Seite 2)<br />

an Frau ZeiÜig unter der Telefondurchwahl<br />

034497/81016.<br />

Bitte verwen<strong>den</strong> Sie das Formular auf der nÇchsten<br />

Seite!<br />

ZeiÇig/Kasse<br />

VG <strong>Wieratal</strong><br />

Seite 4 <strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang 2010 (19.) Ausgabe Nr.: 05 vom 13. MÇrz

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