Geschäftsordnung der Gemeinde Raitenbuch - WUG-Net
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nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. 3 Nie<strong>der</strong>schriften sind jahrgangsweise zu<br />
binden.<br />
(2) 1 Als Hilfsmittel für das Anfertigen <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift können Tonbandaufnahmen gefertigt<br />
werden. 2 Das Tonband ist unverzüglich nach Genehmigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift zu löschen und<br />
darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.<br />
(3) 1 Ist ein Mitglied des Gemein<strong>der</strong>ats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in <strong>der</strong><br />
Nie<strong>der</strong>schrift beson<strong>der</strong>s zu vermerken. 2 Jedes Mitglied kann verlangen, dass in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />
festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).<br />
(4) Die Nie<strong>der</strong>schrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom<br />
Gemein<strong>der</strong>at zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).<br />
(5) Neben <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift werden Anwesenheitslisten geführt.<br />
§ 32 Einsichtnahme und Abschrifterteilung<br />
(1) In die Nie<strong>der</strong>schriften über öffentliche Sitzungen können alle <strong>Gemeinde</strong>bürger Einsicht<br />
nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes o<strong>der</strong><br />
ihrer gewerblichen Nie<strong>der</strong>lassungen im <strong>Gemeinde</strong>gebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).<br />
(2) 1 Gemein<strong>der</strong>atsmitglie<strong>der</strong> können je<strong>der</strong>zeit die Nie<strong>der</strong>schriften über öffentliche und nichtöffentliche<br />
Sitzungen einsehen und sich Abschriften <strong>der</strong> in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse<br />
erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2 Abschriften von Beschlüssen, die in<br />
nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung<br />
weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Nie<strong>der</strong>schriften früherer Wahlzeiten.<br />
(4) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Gemein<strong>der</strong>atsmitglie<strong>der</strong> je<strong>der</strong>zeit die<br />
Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 5 GO); Abschriften werden nicht erteilt.<br />
V. Geschäftsgang <strong>der</strong> Ausschüsse<br />
§ 33 Anwendbare Bestimmungen<br />
(1) 1 Für den Geschäftsgang <strong>der</strong> Ausschüsse gelten die §§ 16 bis 32 sinngemäß. 2 Gemein<strong>der</strong>atsmitglie<strong>der</strong>,<br />
die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen<br />
nebst Tagesordnung nachrichtlich.<br />
(2) 1 Mitglie<strong>der</strong> des Gemein<strong>der</strong>ats können in <strong>der</strong> Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören,<br />
nur als Zuhörer anwesend sein. 2 Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Gemein<strong>der</strong>atsmitglieds,<br />
das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt <strong>der</strong> Ausschuss dem Antragsteller<br />
Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. 3 Satz 1 und 2 gelten für öffentliche<br />
und nichtöffentliche Sitzungen.<br />
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