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Geschäftsordnung der Gemeinde Raitenbuch - WUG-Net

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IV. Der erste Bürgermeister<br />

1. Aufgaben<br />

§ 8 Vorsitz im Gemein<strong>der</strong>at<br />

(1) 1 Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemein<strong>der</strong>at (Art. 36 GO). 2 Er bereitet die<br />

Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). 3 In den Sitzungen<br />

leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht<br />

aus (Art. 53 Abs. 1 GO).<br />

(2) 1 Hält <strong>der</strong> erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemein<strong>der</strong>ats für rechtswidrig, verständigt<br />

er den Gemein<strong>der</strong>at von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. 2 Wird die<br />

Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde herbei<br />

(Art. 59 Abs. 2 GO).<br />

§ 9 Leitung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung, Allgemeines<br />

(1) 1 Der erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Geschäftsordnung</strong> die Geschäfte<br />

(Art. 46 Abs. 1 GO). 2 Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern,<br />

nach <strong>der</strong>en Anhörung auch einem Gemein<strong>der</strong>atsmitglied und in den Angelegenheiten<br />

<strong>der</strong> laufenden Verwaltung Bediensteten <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO).<br />

3 Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO<br />

wird die Zustimmung des Gemein<strong>der</strong>ats hiermit allgemein erteilt. 4 Geschäftsverteilung und<br />

Befugnisregelung sollen übereinstimmen.<br />

(2) 1 Der erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Gemein<strong>der</strong>ats und seiner Ausschüsse<br />

(Art. 36 GO). 2 Über Hin<strong>der</strong>ungsgründe unterrichtet er den Gemein<strong>der</strong>at o<strong>der</strong> den<br />

Ausschuss unverzüglich.<br />

(3) Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten, Angestellten und Arbeiter<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den <strong>Gemeinde</strong>beamten<br />

aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO).<br />

(4) 1 Der erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeister schriftlich, alle Angelegenheiten<br />

geheimzuhalten, die im Interesse <strong>der</strong> Sicherheit o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er wichtiger Belange <strong>der</strong><br />

Bundesrepublik o<strong>der</strong> eines ihrer Län<strong>der</strong> Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. 2 In gleicher<br />

Weise verpflichtet er Gemein<strong>der</strong>atsmitglie<strong>der</strong> und <strong>Gemeinde</strong>bedienstete, bevor sie mit <strong>der</strong>artigen<br />

Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).<br />

§ 10 Einzelne Aufgaben<br />

(1) Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit<br />

1. die laufenden Angelegenheiten, die für die <strong>Gemeinde</strong> keine grundsätzliche Bedeutung<br />

haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 1 GO),<br />

2. die den <strong>Gemeinde</strong>n durch ein Bundesgesetz o<strong>der</strong> auf Grund eines Bundesgesetzes<br />

übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten <strong>der</strong> Verteidigung ein-<br />

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