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Geschäftsordnung der Gemeinde Raitenbuch - WUG-Net

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V. Ortssprecher<br />

§ 15 Rechtsstellung, Aufgaben<br />

(1) 1 Der Ortssprecher ist ein ehrenamtlich tätiger <strong>Gemeinde</strong>bürger mit beratenden Aufgaben.<br />

2 Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Gemein<strong>der</strong>ats und seiner Ausschüsse mit beraten<strong>der</strong><br />

Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.<br />

(2) Der Ortssprecher wird zu den Sitzungen eingeladen; § 25 gilt entsprechend.<br />

B. Der Geschäftsgang<br />

I. Allgemeines<br />

§ 16 Verantwortung für den Geschäftsgang<br />

(1) 1 Gemein<strong>der</strong>at und erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang <strong>der</strong> Geschäfte,<br />

insbeson<strong>der</strong>e für den Vollzug <strong>der</strong> gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen<br />

Wirkungskreis und für die Durchführung <strong>der</strong> gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen<br />

<strong>der</strong> Staatsbehörden. 2 Sie schaffen die dazu erfor<strong>der</strong>lichen Einrichtungen (Art. 56 Abs.<br />

2, Art. 59 Abs. 1 GO).<br />

(2) 1 Eingaben und Beschwerden <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>einwohner an den Gemein<strong>der</strong>at (Art. 56 Abs. 3<br />

GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Gemein<strong>der</strong>at vorgelegt.<br />

2 Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser<br />

in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den Gemein<strong>der</strong>at.<br />

§ 17 Sitzungen, Beschlussfähigkeit<br />

(1) 1 Der Gemein<strong>der</strong>at beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2 Eine Beschlussfassung<br />

durch mündliche Befragung außerhalb <strong>der</strong> Sitzungen o<strong>der</strong> im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.<br />

3 Während <strong>der</strong> Sitzungen ist das Rauchen nicht gestattet.<br />

(2) Der Gemein<strong>der</strong>at ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglie<strong>der</strong> ordnungsgemäß geladen<br />

sind und die Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).<br />

(3) 1 Wird <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen,<br />

so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong> Erschienenen beschlussfähig. 2 Bei<br />

<strong>der</strong> zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).<br />

§ 18 Öffentliche Sitzungen<br />

(1) Die Sitzungen des Gemein<strong>der</strong>ats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl<br />

<strong>der</strong> Allgemeinheit o<strong>der</strong> auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2<br />

GO).<br />

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